Normen
AVG §56
B-VG Art133 Abs4
EinforstungsLG Stmk 1983 §2 Abs1
EinforstungsLG Stmk 1983 §26 Abs1
EinforstungsLG Stmk 1983 §34 Z2
EinforstungsLG Stmk 1983 §6 Abs1
VwGG §25a Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WWSGG §13 Abs2
WWSGG §2 Abs1
WWSGG §21 Z2
WWSGG §5
WWSGG §6
WWSGG §8
WWSGG §8 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018070046.J00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Über Antrag der revisionswerbenden Partei wurde mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark (ABB) vom 7. Juli 2016 in Bezug auf das mit der Liegenschaft EZ 16 vlg. H (im Eigentum des Mitbeteiligten) aufgrund des Regulierungsvergleichs Nr. 802/1869 verbundene Heimweiderecht für 7 Rinder zum einen und das aufgrund des Regulierungsvergleichs Nr. 522/1962 verbundene Alpsweiderecht für 7 Rinder und 5 Schafe zum anderen das Regulierungsverfahren eingeleitet. Eine dagegen vom Mitbeteiligten an das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) erhobene Beschwerde blieb erfolglos.
2 Mit Bescheid der ABB vom 23. Oktober 2017 wurden nach Einholung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen gemäß §§ 1, 13 Abs. 1, 26, 34 Z 2, 35 Abs. 2 und 49 Abs. 1 des Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetzes 1983 (StELG 1983) diese Weiderechte zum größten Teil in Geld abgelöst. 3 Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die für die Überwinterung von Vieh notwendigen landwirtschaftlichen Flächen und Gebäude des zuregulierten Viehbestandes nur mehr im Ausmaß von 0,88 Kuheinheiten (= KE; Alpsweiderecht) und 1,00 KE (Heimweiderecht) vorhanden seien, weshalb sich die restlichen Alps- und Heimweiderechte als dauernd entbehrlich erwiesen.
4 Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das LVwG. Darin rügte er ua die unrichtige Ermittlung der Flächenfutterbasis; so seien ua die Grundstücke Nrn. 2688/1, 2688/2, 2688/6 und 2688/7, EZ 1342, die zwar Bauland, aber unbebaut seien, nicht berücksichtigt worden. Er sei nunmehr in Pension und werde die landwirtschaftliche Tätigkeit wieder aufnehmen und auch künftig wieder Vieh halten.
5 Die revisionswerbende Partei erstattete im Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme; unter anderem verwies sie darauf, dass das Grundstück Nr. 2688 von der urkundlich berechtigten Liegenschaft EZ 16 abgetrennt und weiter geteilt worden sei und nach dem Flächenwidmungsplan im allgemeinen Wohngebiet liege. Sein landwirtschaftlicher Charakter sei nicht mehr gegeben und könne auch ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den urkundlich berechtigten landwirtschaftlichen Liegenschaften nicht hergestellt werden.
6 Das LVwG holte ein Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 8. Mai 2018 ein und führte am 25. Juni 2018 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Sachverständige sein Gutachten ergänzte.
7 Mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis vom 9. Juli 2018 gab das LVwG der Beschwerde statt, behob den Bescheid der ABB und wies den verfahrenseinleitenden Antrag der revisionswerbenden Partei gemäß § 34 Z 2 StELG ab.
8 Die ordentliche Revision wurde zugelassen.
9 Das LVwG gab den Verfahrenslauf, den Inhalt des Gutachtens
des von ihm beigezogenen Sachverständigen und der dazu ergangenen Stellungnahme der revisionswerbenden Partei sowie die Äußerungen in der mündlichen Verhandlung wieder und schloss daran mit "Beweiswürdigung" überschriebene Erwägungen an.
10 Darin wird auf "obige" Feststellungen verwiesen und neuerlich der Verfahrensgang und der wesentliche Inhalt der Gutachten wiedergegeben. Innerhalb dieser Wiedergabe finden sich Feststellungen, wonach vorerst hinsichtlich der Heimweiderechte davon auszugehen sei, dass die Heimweide als Vorweide in der Zeit vom 25.5. bis 20.6. und als Nachweide in der Zeit vom 25.9. bis 29.9. eines jeden Jahres ausgeübt werden könne. Es bestünden daher 32 Heimweiderechtstage und nicht (wie von der ABB festgehalten) 128 Heimweiderechtstage für 7 Rinder. 11 Das LVwG führte - nach Wiedergabe eines Teils des Gutachtens des von ihm beigezogenen Amtssachverständigen - aus, dass es dessen auf einem umfassenden Befund aufbauenden, fachlich fundierten und logisch gut nachvollziehbaren Ausführungen vollinhaltlich folge. Diese Ausführungen stünden den Ausführungen des erstinstanzlichen Gutachters nicht entgegen, weil letzterer von einer geringeren landwirtschaftlichen Fläche im Ausmaß von 1,02 ha ausgegangen sei.
12 Weiters heißt es, der Mitbeteiligte habe durchaus glaubhaft auf seinen Entschluss verwiesen, in seiner Pension eine Landwirtschaft führen und dabei auch Tiere halten zu wollen. Als Stall für die Schafe werde das bereits bestehende Stallgebäude adaptiert werden, und es sei die vorhandene Fläche für mindestens 10 Schafe ausreichend. Der Mitbeteiligte habe bereits eine Zufahrt zu Eigenflächen gebaut und beabsichtige, Teile dieser Flächen nach entsprechender Adaptierung als Waldweide (Koppelbewirtschaftung) zu nutzen. Die revisionswerbende Partei stelle nicht in Abrede, dass der Mitbeteiligte über einen landwirtschaftlichen Betrieb verfüge; von seinem Einverständnis zur Ablöse der Weiderechte in Geld sei nicht auszugehen.
13 Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung gab das LVwG Rechtsprechung zur Ablöse von Einforstungsrechten wieder und stellte fest, dass entsprechend der Ermittlungsergebnisse davon auszugehen sei, dass die Liegenschaft zum Zeitpunkt der Regulierungsurkundenerstellung eine ursprüngliche landwirtschaftliche Fläche von 8,76 ha gehabt habe. Damit verbunden seien Heimweiderechte für 7 Rinder (5,25 KE) zu 32 Tagen und Alpsweiderechte für 7 Rinder (5,25 KE) und 5 Schafe zu 96 Tagen. Diese Fläche hätte sich durch Verkauf verkleinert. Bis April 2018 seien die eigenen verbliebenen landwirtschaftlichen Flächen an andere Landwirte zur Nutzung vergeben gewesen. Nunmehr beabsichtige der Mitbeteiligte mit Eintritt seiner Pensionierung im November 2017 den landwirtschaftlichen Betrieb wieder selbst zu bewirtschaften. Der Betrieb habe die landwirtschaftliche (LFBis.) Nummer 3129781 und habe mit 15. Mai 2018 einen Mehrfachantrag (MFA) zur Förderung landwirtschaftlicher Betriebe gestellt. Entsprechend der Feldstückliste MFA 2018 seien 1,5637 (erg.: ha) als Mähwiese/Weide für drei und mehr Nutzungen ausgewiesen. Bei einem durchschnittlichen Heuertrag von 8.000 kg würden sich etwa 12.000 kg Mittelheu als Winterfutter ergeben; damit könnten 5 Schafe und 2 Rinder versorgt werden. In der Tierliste lt. MFA schienen 5 weibliche Schafe auf und beabsichtige der Mitbeteiligte die Haltung von 5 bis 10 Schafen in einer Koppel-Bewirtschaftung. Eine entsprechende Adaptierung des Stallgebäudes für die Haltung der Tiere im Winter sei möglich.
14 Laut den unbedenklichen Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen seien die Weiderechte aufgrund dessen, dass ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliege, der nicht mehr der ursprünglichen Größe entspreche, jedoch die baulichen Voraussetzungen erfülle sowie eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufweise, auch nicht teilweise entbehrlich, wenngleich die mit dem Betrieb verbundenen Weiderechte zurzeit aufgrund der Betriebsstruktur nur teilweise ausgenutzt werden könnten.
15 Den Bestimmungen des § 34 Z 2 StELG folgend sei eine Ablösung der Nutzungsrechte in Geld zulässig, wenn die Rechte für das berechtigte Gut (Weiderechte des Mitbeteiligten) dauernd entbehrlich seien. Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige habe in seinem Gutachten und dessen Ergänzung darauf verwiesen, dass noch land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke samt Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und Betriebsmitteln bestünden, zu deren ordentlicher Bewirtschaftung die Nutzungsrechte ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der Regulierungsurkunden zu dienen hätten (§ 6 Abs. 1 StELG). Für den Fall einer Verkleinerung der berechtigten Liegenschaft sei die Voraussetzung, dass Rechte dauernd entbehrlich seien, noch nicht gegeben, sondern erst dann, wenn auf der berechtigten Liegenschaft ein Wirtschaftsbetrieb nicht möglich sei.
16 Dem stünden weder der Bescheid der ABB noch die Äußerung der revisionswerbenden Partei entgegen, wonach Alpsweiderechte von 0,88 KE und Heimweiderechte von 1,0 KE weiter bestünden. Die von der ABB vorgenommene "aliqote" Ablösung in Geld gegen den Willen der Partei sei rechtswidrig. Mit der vorgenommenen rechtswidrigen Teilablöse würde nämlich der Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Liegenschaft gefährdet (VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0034). 17 Zusammenfassend sei der Bescheid der ABB aufzuheben und der verfahrenseinleitende Antrag aufgrund der vorliegenden gutachterlichen Ausführungen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 34 Z 2 StELG abzuweisen gewesen. 18 Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision gab das LVwG ohne weitere Begründung lediglich den Inhalt des Art. 133 Abs. 4 B-VG wieder.
19 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
20 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung mit einem Antrag auf Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes.
21 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
22 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
23 Nach § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
24 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
25 Die Begründung der Zulässigkeit der Revision nach § 25a Abs. 1 VwGG erfordert (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die konkrete Darlegung der Rechtsfrage, die der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 24.3.2016, Ro 2016/11/0005, mwN). Diesem Erfordernis entspricht die Zulässigkeitsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht, weil sie nur auszugsweise den bloßen Gesetzestext wiedergibt; eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird nicht formuliert.
26 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Revisionswerber dann, wenn - wie hier - das Verwaltungsgericht keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision darzulegen (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0021; 29.9.2017, Ro 2016/10/0012; 16.12.2015, Ro 2014/10/0125).
27 Die revisionswerbende Partei macht im Rahmen ihrer Zulässigkeitsausführungen geltend, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil sich das LVwG bei seiner rechtlichen Beurteilung nicht an der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses, sondern an einem fiktiven Zukunftsszenario orientiert habe. 28 Weiters verstoße das LVwG im Rahmen seiner Beweiswürdigung gegen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil es Ausführungen dazu unterlassen habe, aus welchem Grund dem dem behördlicherseits eingeholten Gutachten widersprechende Gutachten des vom Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen ein geringerer Beweiswert zukomme; dies angesichts einer ausführlichen Stellungnahme der revisionswerbenden Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die dessen Widersprüche und Ungereimtheiten detailliert aufgezeigt habe. Darin liege ein wesentlicher Verfahrensmangel, dem Relevanz in Bezug auf das Verfahrensergebnis zukomme (wird näher ausgeführt). 29 Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch begründet.
30 Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen StELG 1983 haben folgenden Wortlaut:
"Voraussetzung und Formen der Ablösung
§ 26. (1) Die Ablösung kann durch Abtretung von Grund oder von Anteilsrechten des Verpflichteten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder durch Zahlung eines Ablösungskapitals erfolgen. Die Ablösung ist unzulässig, wenn hiedurch allgemeine Interessen der Landeskultur oder volkswirtschaftliche Interessen oder der ordentliche Wirtschaftsbetrieb des berechtigten oder der Hauptwirtschaftsbetrieb des verpflichteten Gutes gefährdet werden oder wenn sie übereinstimmend vom Berechtigten und Verpflichteten abgelehnt wird.
(2) ...
(3) Ist die Ablösung nur rücksichtlich eines Teiles der Nutzungsrechte zulässig, so kann sie bei gleichzeitiger Neuregulierung (Regulierung) der verbleibenden Nutzungsrechte erfolgen.
(4) ...
Ablösung in Geld; Zulässigkeit
§ 34. Die Ablösung der Nutzungsrechte in Geld ist nur dann zulässig, wenn und insoweit
1. das belastete Grundstück dauernd außerstande ist, die Bezüge zu decken und die Heranziehung eines bisher nicht belasteten Ersatzgrundstückes aus dem Grundbesitz des Verpflichteten unzulässig ist oder durch die Zuweisung eines solchen Grundstückes ein wesentliches Wirtschaftserschwernis für den Berechtigten eintreten würde. Soweit diese Unfähigkeit eines belasteten Grundstückes ausschließlich auf vom Verpflichteten nicht verschuldete Ursachen zurückzuführen ist, zum Beispiel auf Elementarereignisse, kann die Ablösung nicht begehrt werden;
2. die Rechte für das berechtigte Gut dauernd entbehrlich sind;
3. die Rechte durch Eintritt eines dauernden Ersatzes für das berechtigte Gut nicht mehr notwendig sind."
31 Das angefochtene Erkenntnis stützt seine Abweisung des Ablöseantrags der revisionswerbenden Partei auf die Bestimmung des § 34 Z 2 StELG 1983, weil die Weiderechte für die berechtigte Liegenschaft nicht dauernd entbehrlich seien. Die revisionswerbende Partei macht geltend, das LVwG habe seiner rechtlichen Beurteilung der dauernden Entbehrlichkeit der Nutzungsrechte zu Unrecht ein fiktives Zukunftsszenario und nicht die aktuelle Sachlage zu Grunde gelegt.
32 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellen Einforstungsrechte keinen Selbstzweck dar; sie dienen der ordentlichen Bewirtschaftung berechtigter (meist) land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften (§ 6 Abs. 1 StELG 1983) und sollen diesen Erwerbszweig stärken. Sie belasten im Gegenzug aber auch land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, weshalb sie (in Geld) abgelöst werden können, wenn sie nicht mehr erforderlich sind, oder - für den Fall weiterhin bestehender Erforderlichkeit -, wenn für sie ein dauernder Ersatz gefunden wurde. Mit der Ablöse in Geld in den genannten Fällen sieht das Gesetz einen sinnvollen Ausgleich zwischen der gewonnenen Lastenfreiheit des ursprünglich belasteten Gutes und dem Geldersatz, der dem berechtigten Gut als Abgeltung für das nun nicht mehr benötigte Recht zufließt, vor (VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0034).
33 Bei der Prüfung der Ablöse kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an (VwGH 12.12.1996, 95/07/0024). Dabei sind die räumliche (bezogen auf Grundflächen, Lage, Gebäude etc. der berechtigten und belasteten Liegenschaften), persönliche und rechtliche Situation bei der Einräumung des Einforstungsrechtes, dessen damaliger Zweck und wirtschaftliche Bedeutung sowie die Veränderungen all dieser Komponenten zB. durch Zuerwerb von weiteren Liegenschaften ebenso zu berücksichtigen wie die derzeitige Situation der berechtigten Liegenschaft, aber auch des gesamten Betriebes. Dabei sind nicht allein die Veränderungen innerhalb der berechtigten Liegenschaft relevant, sondern ebenfalls die durch Flächenvermehrung (Besitzaufstockung) eintretenden Erweiterungen des Betriebsumfanges und der Eigenwaldausstattung. Sehr wohl kann es darauf ankommen, dass der Berechtigte auch im Besitz anderer Liegenschaften steht. Dieser Umstand kann demnach dazu führen, dass der Bedarf an einem Einforstungsrecht für die ursprünglich berechtigte Liegenschaft zwar nach wie vor besteht (ansonsten läge ja der Fall der Entbehrlichkeit nach § 34 Z 2 StELG 1983 vor), dass dieser Bedarf aber - zB. bei Holzbezugsrechten - aus einem hinzu gekommenen, ausreichend großen Eigenwald dauernd, somit langfristig gesichert, gedeckt werden kann (siehe auch dazu VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0034).
34 Der Beurteilung der dauernden Entbehrlichkeit im Sinne des § 34 Z 2 StELG sind die diese Nutzungsrechte begründenden Regulierungsurkunden und die dort ersichtliche Zweckbestimmung der Nutzungsrechte, also die Situation bei Urkundenerstellung, zum einen und die seither eingetretenen Änderungen, also die aktuelle Situation des berechtigten Gutes, zum anderen zu Grunde zu legen. Ist diese Zweckbestimmung wegen der zwischenzeitigen Veränderungen auf Dauer weggefallen, dann ist auch keine Rechtfertigung für das Weiterbestehen eines Nutzungsrechtes gegeben (vgl. zur diesbezüglich identen Salzburger Rechtslage: VwGH 26.4.2007, 2006/07/0042).
35 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es demnach bei der Beurteilung der dauernden Entbehrlichkeit von Einforstungsrechten auf die derzeitige aktuelle Situation, also auf die Situation im Zeitpunkt der Entscheidung über den Ablöseantrag, an. Darunter ist die aktuell gegebene flächenmäßige Ausstattung des berechtigten Gutes (Vermehrung/Verringerung der Flächen), der aktuell vorliegende Wirtschaftsbetrieb des berechtigten Gutes oder etwa - im Zusammenhang mit Holzbezugsrechten - eine aktuell gegebene Zweckbestimmung eingeforsteter Gebäude zu verstehen.
36 Zu prüfen ist vor diesem Hintergrund bei Weiderechten, ob das urkundlich berechtigte Vieh aus dem - aus der aktuellen Bewirtschaftung des berechtigten Gutes erzielbaren - Heuertrag überwintern, also auf dem berechtigten Gut aus eigenem auch über den Winter gehalten werden kann. Es kommt somit vorliegendenfalls darauf an, ob die 7 Rinder und 5 Schafe, für die die verfahrensgegenständlichen Weiderechte bestehen, auf der Hoisn-Realität, so wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidung über den Ablöseantrag darstellt, überwintern könnten.
37 Dem Umstand, ob in diesem Zeitpunkt - wie hier: in einem landwirtschaftlichen Betrieb - Tiere gehalten werden oder ob lediglich die Absicht besteht, wieder Tiere zu halten, kommt hingegen keine Bedeutung zu, weil Einforstungsrechte - worauf der Mitbeteiligte zutreffend verweist - nach § 2 Abs. 1 StELG nicht verjähren können (vgl. ua VwGH 26.1.2001, 2009/07/0094; zur vergleichbaren Bestimmung des § 2 Tiroler WWSLG: VwGH 25.10.2018, Ra 2018/07/0353).
38 Das LVwG wies den Ablöseantrag (in Geld) der revisionswerbenden Partei zur Gänze ab; es nahm also - im Gegensatz zur ABB - auch keine Teilablöse in Geld vor. Hinter dieser Vorgangsweise steht die Ansicht des LVwG, dass im Fall einer Verkleinerung der berechtigten Liegenschaft erst dann, wenn auf dieser ein Wirtschaftsbetrieb überhaupt nicht mehr möglich sei, Entbehrlichkeit der Rechte im Sinne des § 34 Z 2 StELG 1983 vorliege. Worauf sich diese Rechtsansicht gründet, wird allerdings nicht näher dargetan.
39 Das LVwG übersieht dabei vor allem die Möglichkeit einer teilweisen Ablöse der Weiderechte im Fall der Verkleinerung einer berechtigten Liegenschaft bzw. des Wirtschaftsbetriebes. Geht man von den Angaben des vom LVwG beigezogenen Amtssachverständigen aus, so ergibt sich auf den verbliebenen Futterflächen des berechtigten Guts eine erwirtschaftbare Futtermenge für nur 5 Schafe und 2 Rinder (statt der eingeforsteten 7 Rinder). Der gänzlichen Abweisung des Ablöseantrages der revisionswerbenden Partei fehlt daher selbst unter Zugrundelegung dieses Gutachtens eine tragfähige Grundlage, weshalb es sich als inhaltlich rechtswidrig erweist.
40 Am Ende seiner rechtlichen Erwägungen meint das LVwG unter Hinweis auf VwGH Ra 2015/07/0034, auch die Teilablösung wäre vorliegendenfalls unzulässig, weil der "Wirtschaftsbetrieb des berechtigten Gutes gefährdet" würde. Das LVwG übernimmt diese Formulierung offenbar aus dem zitierten Erkenntnis, ohne zu berücksichtigen, dass sie sich auf die Bestimmung des § 26 Abs. 1 StELG 1983 stützt, die mehrere Fälle der Unzulässigkeit einer Ablöse nennt. Dass das LVwG vom Vorliegen eines solchen Falles ausging, ist aber nicht anzunehmen, fehlen doch die diesbezüglich notwendigen Feststellungen und wurde die Abweisung des Ablöseantrags im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ausschließlich auf § 34 Z 2 StELG 1983 gestützt. Ein näheres Eingehen auf § 26 Abs. 1 StELG 1983 erübrigt sich daher. 41 Die revisionswerbende Partei zeigt mit ihrem weiteren Zulässigkeitsvorbringen zudem erfolgreich wesentliche Begründungsmängel im Zusammenhang mit der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und der Beweiswürdigung des LVwG auf:
42 Gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens wiederstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. etwa VwGH 20.5.2015, Ra 2015/20/0067; 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, jeweils mwN). 43 Das vorliegende Erkenntnis des LVwG wird diesen Ansprüchen nicht gerecht. So fehlt eine konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes; statt dessen wird mehrfach der Verfahrensablauf und der Inhalt des Gutachtens des vom LVwG beigezogenen Amtssachverständigen wiedergegeben. Im Abschnitt "Beweiswürdigung" hat zudem einzig der Absatz, wonach das LVwG vollinhaltlich den Ausführungen des von ihm beigezogenen Sachverständigen folge, dessen Ausführungen diejenigen des erstinstanzlichen Gutachters nicht entgegen stünden, weil dieser von einer geringeren landwirtschaftlichen Fläche im Ausmaß von 1,02 ha ausgegangen sei, und der Hinweis auf die Glaubhaftigkeit der Angaben des Mitbeteiligten über seine Betriebsführungsabsicht in der Pension beweiswürdigenden Charakter.
44 Demnach sah das LVwG keine inhaltlichen Widersprüche in den ihm vorliegenden Gutachten, weil die beiden Amtssachverständigen von unterschiedlichen Flächenausmaßen ausgegangen seien. Eine darüber hinausgehende Auseinandersetzung mit den übrigen von der revisionswerbenden Partei im Verfahren aufgezeigten Widersprüchen zwischen diesen Gutachten und mit den in Frage gestellten Prämissen des Gutachtens des vom LVwG beigezogenen Amtssachverständigen findet sich nicht.
45 Nun wirft eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. ua VwGH 30.6.2015, Ra 2015/15/0028, 0029, mwN). Davon ist im vorliegenden Fall aber nicht auszugehen, fehlt es doch aus folgenden Gründen bereits an Feststellungen über das zur Berechnung des Futterbedarfes relevante Ausmaß der Flächen der EZ 16, somit an der überprüfbaren Sachverhaltsgrundlage für die Erstattung des Gutachtens, und an der Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Berechnungen:
46 Die revisionswerbende Partei hat während des Beschwerdeverfahrens Fragen zur Berücksichtigung von Waldgrundstücken des berechtigten Gutes, von gepachteten Grundstücken und von aus der EZ 16 abgetrennten Grundstücken (der EZ 1342) aufgeworfen. Das LVwG hätte sich mit diesen rechtlichen Fragestellungen auseinanderzusetzen und festzustellen gehabt, welche Flächen bei der Ermittlung des Futterbedarfs vom Sachverständigen bei seiner Berechnung überhaupt zu berücksichtigen sind. Solche Feststellungen und die Befassung mit den dahinterstehenden rechtlichen Fragen fehlen.
47 In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass es nach § 34 Z 2 StELG um die Entbehrlichkeit der Rechte für das berechtigte Gut, die in der Regulierungsurkunde genannte EZ 16 (H), geht. Offenbar wurden in der Vergangenheit Teile der berechtigten Liegenschaft im Sinne des § 4 Abs. 2 StELG abgetrennt. Ob bei dieser Teilung der EZ 16 (Abtrennung der nun der EZ 1342 inneliegenden Grundstücke) Bestimmungen über die Einforstungsrechte getroffen wurden und ob die gegebenenfalls notwendige Genehmigung der Agrarbehörde vorliegt, wurde ebenfalls nicht festgestellt. Fehlten solche Bestimmungen bzw. eine agrarbehördliche Genehmigung für eine Teilung, ist davon auszugehen, dass die Einforstungsrechte unverändert allein mit der EZ 16 verbunden sind. Die der EZ 1342 inneliegenden Grundstücke spielten bei der Ermittlung der Futterbasis diesfalls keine Rolle, stellten sie doch keinen Teil des berechtigten Gutes (mehr) dar. Dies gilt auch für zugepachtete Flächen (vgl. Lang, Tiroler Agrarrecht II, S. 105; VwGH 3.3.1981, 2979/79).
48 Dem Gutachten des vom LVwG beigezogenen Amtssachverständigen kann eine nähere Darstellung der Flächen, die er bei der Errechnung der Futterbasis berücksichtigte, nicht entnommen werden; es wird lediglich ein Bezug zum MFA hergestellt. Insofern erweist sich das Gutachten als nicht nachvollziehbar. 49 Der Hinweis des LVwG, wonach der Unterschied der beiden Gutachten lediglich in der Zugrundelegung eines anderen Flächenausmaßes bestehe und daher kein Widerspruch vorliege, greift jedenfalls zu kurz, hätte es doch auch der Klärung der Frage bedurft, aus welchem Grund das vom Amtssachverständigen des LVwG ermittelte Flächenmaß das vorliegendenfalls relevante Ausmaß sei.
50 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher aus den oben dargestellten Gründen auch als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen prävalierender Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. 51 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 20 14, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 27. Juni 2019
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