VwGH 2006/07/0042

VwGH2006/07/004226.4.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des KP in R, vertreten durch Mag. Günther Novak-Kaiser, Rechtsanwalt in 8850 Murau, Anna-Neumann-Straße 5, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 16. Dezember 2005, Zl. LAS-168/66-2005, betreffend Ablöse eines Einforstungsrechtes (mitbeteiligte Partei: F-Stiftung, vertreten durch Dr. Maximilian Schaffgotsch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Postgasse 6), zu Recht erkannt:

Normen

EinforstungsrechteG Slbg 1986 §24;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §32 Abs1 Z2;
WWSGG §13 Abs2;
WWSGG §21 Z2;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §24;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §32 Abs1 Z2;
WWSGG §13 Abs2;
WWSGG §21 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des S-Gutes, EZ 51 KG R, zu welchem folgende Einforstungsrechte gehören:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass trotz der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Änderung des Spruches der AB und des Umstandes, dass § 7 Abs. 2 Z 4 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951, zuletzt in der Fassung BGBl. Nr. 902/1993, die Zuständigkeit des Obersten Agrarsenates (auch) hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Ablösung von Wald- und Weidenutzungsrechten vorsieht, eine Anrufung des Obersten Agrarsenates nicht zulässig gewesen wäre. Dies deshalb, weil Spruchpunkt 1 nur eine Anpassung an die zwischenzeitig geänderte Rechtslage bei inhaltlich gleich bleibendem Abspruch vorsah und die in Spruchpunkt 2 erfolgte Änderung der Person des Empfängers der Geldablöse in keinem unmittelbaren Bezug zur inhaltlichen Gesetzmäßigkeit der Ablösung von Wald- und Weidenutzungsrechten steht.

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des EFRG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 14/2002 lauten:

"Ablösung von Nutzungsrechten

Voraussetzungen und Formen der Ablösung

§ 24

(1) Die Ablösung kann durch Abtretung von Grund oder von Anteilsrechten des Verpflichteten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder durch Zahlung eines Ablösungskapitals erfolgen. Im Vereinbarungsweg kann das Ablösungskapital ganz oder teilweise in Holz geleistet werden. Sie ist unzulässig, wenn hiedurch allgemeine Interessen der Landeskultur oder volkswirtschaftliche Interessen oder der ordentliche Wirtschaftsbetrieb des berechtigten oder der Hauptwirtschaftsbetrieb des verpflichteten Gutes gefährdet wird oder wenn sie übereinstimmend vom Berechtigten und Verpflichteten abgelehnt wird.

(2) Die Ablösung ist insbesondere unzulässig, wenn

1. durch die Ablösung die Arrondierung des verpflichteten Gutes zerstört oder dessen Bewirtschaftbarkeit erschwert werden würde; oder

2. durch die Ablösung nur für einen Teil der Berechtigten die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten beeinträchtigt werden würden.

(3) Wenn keine Gründe vorliegen, die der Ablösung im Sinn der Abs. 1 oder 2 entgegenstehen, können die Nutzungsrechte auch nur teilweise abgelöst werden.

(4) Die Ablösung in Grund ist, wenn sie nach den vorstehenden Bestimmungen nicht unzulässig ist, insbesondere anzustreben, wenn das Nutzungsrecht nicht dauernd entbehrlich ist und durch die Ablösung eine Arrondierung des berechtigten Gutes erreicht werden kann.

Ablösung in Geld; Zulässigkeit

§ 32

(1) Die Ablösung der Nutzungsrechte in Geld ist nur dann zulässig, wenn und insoweit:

1. das belastete Grundstück dauernd außer Stande ist, die Bezüge zu decken, und die Heranziehung eines bisher nicht belasteten Ersatzgrundstückes aus dem Grundbesitz des Verpflichteten unzulässig ist oder durch die Zuweisung eines solchen Grundstückes ein wesentliches Wirtschaftserschwernis für den Berechtigten eintreten würde. Soweit diese Unfähigkeit eines belasteten Grundes ausschließlich auf vom Verpflichteten nicht verschuldete Ursachen zurückzuführen ist, z.B. auf Elementarereignisse, kann die Ablösung nicht begehrt werden;

2. die Rechte für das berechtigte Gut dauernd entbehrlich sind; oder

3. die Rechte durch Eintritt eines dauernden Ersatzes für das berechtigte Gut nicht mehr notwendig sind.

(2) Statt Geld kann im Vereinbarungsweg auch ganz oder teilweise Holz geleistet werden."

Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde übersehe § 24 EFRG, dessen erster Absatz die Ablösung überhaupt untersage, wenn hiedurch allgemeine Interessen der Landeskultur oder volkswirtschaftliche Interessen oder der ordentliche Wirtschaftsbetrieb des Berechtigten oder der Hauptwirtschaftsbetrieb des verpflichteten Gutes gefährdet werde. Das Gutachten habe sich ausschließlich mit dem S-Gut befasst; aus den Verfahrensakten ergebe sich aber, dass zur "Einforstungsgenossenschaft" insgesamt 23 Güter gehörten, die über die selben Rechte wie der Beschwerdeführer verfügten. Die belangte Behörde hätte daher von Amts wegen zu prüfen gehabt, ob durch die Ablösung der Einforstungsrechte allgemeine Interessen der Landeskultur oder volkswirtschaftliche Interessen gefährdet würden. Sie hätte in diesem Zusammenhang ein Gutachten über die Bewirtschaftungsmöglichkeiten der einzelnen Güter der Einforstungsgenossenschaft einzuholen gehabt und wäre diesbezüglich zum Ergebnis gekommen, dass zu befürchten sei, dass jedes einzelne Gut der Einforstungsgenossenschaft mit Anträgen der mitbeteiligten Partei konfrontiert werde. Diesfalls würden durch die Ablöse der Nutzungsrechte für alle diese Güter die allgemeinen Interessen der Landeskultur gerade im X gefährdet werden.

Mit diesem Vorbringen, das deshalb nicht recht verständlich ist, weil es sich gegen die Zulässigkeit der Ablöse selbst und damit auch gegen die vom Beschwerdeführer angestrebte Ablöse in Grund und Boden wendet, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

§ 24 EFRG stellt bei den allgemein zu prüfenden Voraussetzungen einer Ablöse auf die Gefährdung der allgemeinen Interessen der Landeskultur oder volkswirtschaftlicher Interessen durch die Ablöse im Einzelfall, hier also durch die Ablöse der mit dem S-Gut verbundenen Einforstungsrechte ab. Darauf, ob derzeit oder in der Zukunft auch in anderen vergleichbaren Fällen Nutzungsrechte abgelöst werden oder nicht, kommt es bei einer solchen Prüfung nicht an. Es finden sich im EFRG auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Ablöse eines eingeforsteten Gutes auch die Bewirtschaftungsmöglichkeiten anderer landwirtschaftlicher Betriebe, die ebenfalls über Einforstungsrechte verfügen, zu berücksichtigen wären. Dass nun die allgemeinen Interessen der Landeskultur oder volkswirtschaftliche Interessen durch die Ablöse der Rechte des S-Gutes gefährdet würden, wird nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet. Selbst wenn wie im hier vorliegenden Einzelfall die Voraussetzungen für die Ablöse vorliegen, enthebt dies die Behörde nicht von der Verpflichtung, bei weiteren Ablöseanträgen das Vorliegen auch der genannten Voraussetzungen des § 24 EFRG neuerlich zu prüfen. Der Vorwurf an die belangte Behörde, ihr Ermittlungsverfahren sei deshalb unvollständig geblieben, weil sie sich nur mit der Bewirtschaftungsmöglichkeit des verfahrensgegenständlichen Gutes auseinander gesetzt habe, geht daher fehl.

Weiters bringt die Beschwerdeführerin unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, die belangte Behörde habe unrichtige rechtliche Maßstäbe bei der Definition eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes angelegt. Es sei nämlich nur die Frage maßgeblich, ob die Rechte für das berechtigte Gut dauernd entbehrlich seien. Nur in diesem Fall wäre die Ablösung der Nutzungsrechte in Geld zulässig. Die Einforstungsrechte seien aber dringend notwendig, um das berechtigte Gut weiter zu erhalten. Es sei daher nicht auf wirtschaftliche Kennzahlen sondern vielmehr auf die tatsächliche Entbehrlichkeit für das berechtigte Gut Bedacht zu nehmen.

Es trifft zu, dass für die Zulässigkeit der Geldablöse nach § 32 Abs. 1 Z 2 EFRG allein zu prüfen ist, ob die Rechte für das berechtigte Gut dauernd entbehrlich sind. Dieser Beurteilung sind die diese Nutzungsrechte begründenden Regulierungsurkunden und die dort ersichtliche Zweckbestimmung der Nutzungsrechte, also die Situation bei Urkundenerstellung, zum einen und die seither eingetretenen Änderungen, also die aktuelle Situation des berechtigten Gutes, zum anderen zu Grunde zu legen. Ist diese Zweckbestimmung wegen der zwischenzeitigen Veränderungen auf Dauer weggefallen, dann ist auch keine Rechtfertigung für das Weiterbestehen eines Nutzungsrechtes gegeben.

Im vorliegenden Fall ist nun hinsichtlich der Schafweiderechte eindeutig, dass der Zweck dieser Nutzungsrechte weggefallen ist, weil der Beschwerdeführer keine Schafe mehr hält. Die Ausmaße der übrigen Nutzungsrechte (Holz und Streu) sind nach dem unstrittigen Inhalt der Regulierungsurkunde Nr. 312 vom 30. Juli 1864 (vgl. deren Punkt II) auf die Deckung des Bedarfes des S-Gutes, somit des damals mit einer Flächenausstattung von 47 ha bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes, ausgerichtet gewesen. Die Holz- und Streunutzungsrechte dienten demnach dem Bedarf eines (sehr) großen landwirtschaftlichen Gutes an Holz und Streu. Der Annahme der belangten Behörde, aus der urkundlichen Situation des S-Gutes ergebe sich eine Zweckbindung der Nutzungsrechte an das Bestehen eines landwirtschaftlichen Betriebes, kann daher nicht widersprochen werden.

Nun besteht aber am S-Gut - nach den nicht als unschlüssig zu erkennenden Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen - kein landwirtschaftlicher Betrieb mehr, sondern dienen die geringen Erträgnisse nur mehr der Nahrungszubuße der Familie des Beschwerdeführers. Hinweise darauf, dass die Nutzungsrechte unabhängig von der Bewirtschaftung der Stammsitzliegenschaft am bloßen Gebäudebestand haften (wie zB. in dem dem hg. Erkenntnis vom 24. März 1992, 88/07/0056, zu Grunde liegenden Fall), sind im Gegenstand nicht hervorgekommen, insbesondere sehen die Regulierungsurkunden eine solche - vom Bestehen eines Betriebes diesfalls unabhängige - Bindung der Rechte nicht vor. Daraus folgt aber, dass im vorliegenden Fall die vom Gesetz geforderte dauernde Entbehrlichkeit mit dem Wegfall des Bestehens eines landwirtschaftlichen Betriebes begründet werden kann.

Dazu kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem ebenfalls das S-Gut und die Ablöse der Trenngebühren betreffenden Erkenntnis vom 16. Dezember 2004, 2003/07/0158, festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer - wie schon in der Berufung - so auch in der Beschwerde weder das festgestellte (geringe) Ausmaß seiner Liegenschaft noch den (auch hier) maßgeblichen Umstand, dass es sich beim S-Gut nicht mehr um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handelt, bestritten hat. Er versäumte es auch aktuell darzutun, aus welchen konkreten Gründen die auf sachverständiger Ebene dargelegte Einschätzung der dauernden Entbehrlichkeit der Nutzungsrechte für das S-Gut nicht zutreffe, sodass Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung dieser Voraussetzung durch die belangte Behörde beim Verwaltungsgerichtshof nicht hervorgekommen sind. Auch hinsichtlich der Ablöse des übrigen Teils der Nutzungsrechte gilt nach dem oben Dargestellten nichts anderes. Die Annahme der belangten Behörde, die Rechte seien für das S-Gut dauernd entbehrlich, kann daher nicht beanstandet werden.

Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, er plane eine Ausdehnung der landwirtschaftlichen Nutzung. Auch diese Ankündigung, die der Beschwerdeführer während des Ablöseverfahrens wiederholt vorgetragen hat, ohne dass tatsächlich eine Ausdehnung der landwirtschaftlichen Nutzung eingetreten ist, vermag nicht zu überzeugen, weil die Behörde grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Bescheiderlassung ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen hat. Der Behauptung des Beschwerdeführers sind auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine bereits erfolgte oder in absehbarer Zeit bevorstehende Ausdehnung des Betriebes zu entnehmen.

Auf die schließlich allgemein gehaltenen Ausführungen hinsichtlich der Befürchtung einer Veränderung der landwirtschaftlichen Strukturen im X nach Ablösung von anderen Betrieben zukommenden Einforstungsrechten war schließlich nicht näher einzugehen, weil damit keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers aufgezeigt wird.

Die Beschwerde, die sich im Übrigen nicht gegen die Höhe der zuerkannten Ablösebeträge wendet, war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich - hinsichtlich der belangten Behörde im Rahmen des geltend gemachten Begehrens - auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft den begehrten Ersatz von Umsatzsteuer, der im pauschaliert festgesetzten Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist.

Wien, am 26. April 2007

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