VwGH 2003/07/0158

VwGH2003/07/015816.12.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Karl P in R, vertreten durch Dr. Andreas Schöppl und Mag. Klaus Waha, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 112, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 26. April 2002, Zl. LAS-4/14/7-2002, betreffend Ablöse eines Einforstungsrechtes (mitbeteiligte Partei:

F in V, vertreten durch Dr. Maximilan Schaffgotsch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Postgasse 6), zu Recht erkannt:

Normen

AgrBehG 1950 §5;
B-VG Art12 Abs2;
EMRK Art6 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
AgrBehG 1950 §5;
B-VG Art12 Abs2;
EMRK Art6 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Siglgutes EZ 51 KG R, zu welchem folgende Einforstungsrechte gehören:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des EFRG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 14/2002 lauten:

"Ablösung von Nutzungsrechten

Voraussetzungen und Formen der Ablösung

§ 24

(1) Die Ablösung kann durch Abtretung von Grund oder von Anteilsrechten des Verpflichteten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder durch Zahlung eines Ablösungskapitals erfolgen. Im Vereinbarungsweg kann das Ablösungskapital ganz oder teilweise in Holz geleistet werden. Sie ist unzulässig, wenn hiedurch allgemeine Interessen der Landeskultur oder volkswirtschaftliche Interessen oder der ordentliche Wirtschaftsbetrieb des berechtigten oder der Hauptwirtschaftsbetrieb des verpflichteten Gutes gefährdet wird oder wenn sie übereinstimmend vom Berechtigten und Verpflichteten abgelehnt wird.

(2) Die Ablösung ist insbesondere unzulässig, wenn

1. durch die Ablösung die Arrondierung des verpflichteten Gutes zerstört oder dessen Bewirtschaftbarkeit erschwert werden würde; oder

2. durch die Ablösung nur für einen Teil der Berechtigten die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten beeinträchtigt werden würden.

(3) Wenn keine Gründe vorliegen, die der Ablösung im Sinn der Abs. 1 oder 2 entgegenstehen, können die Nutzungsrechte auch nur teilweise abgelöst werden.

(4) Die Ablösung in Grund ist, wenn sie nach den vorstehenden Bestimmungen nicht unzulässig ist, insbesondere anzustreben, wenn das Nutzungsrecht nicht dauernd entbehrlich ist und durch die Ablösung eine Arrondierung des berechtigten Gutes erreicht werden kann.

Ablösung in Geld; Zulässigkeit

§ 32

(1) Die Ablösung der Nutzungsrechte in Geld ist nur dann zulässig, wenn und insoweit:

1. das belastete Grundstück dauernd außer Stande ist, die Bezüge zu decken, und die Heranziehung eines bisher nicht belasteten Ersatzgrundstückes aus dem Grundbesitz des Verpflichteten unzulässig ist oder durch die Zuweisung eines solchen Grundstückes ein wesentliches Wirtschaftserschwernis für den Berechtigten eintreten würde. Soweit diese Unfähigkeit eines belasteten Grundes ausschließlich auf vom Verpflichteten nicht verschuldete Ursachen zurückzuführen ist, z. B. auf Elementarereignisse, kann die Ablösung nicht begehrt werden;

2. die Rechte für das berechtigte Gut dauernd entbehrlich sind; oder

3. die Rechte durch Eintritt eines dauernden Ersatzes für das berechtigte Gut nicht mehr notwendig sind.

(2) Statt Geld kann im Vereinbarungsweg auch ganz oder teilweise Holz geleistet werden."

2. Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer vorerst geltend, die Bewertungskriterien für den Ablösebetrag seien im bekämpften Erkenntnis nicht nachvollziehbar; sie seien auch nicht begründet bzw. vom Amtssachverständigen falsch ermittelt worden.

Eine Einwendung dieses Inhaltes hat der Beschwerdeführer während des Verwaltungsverfahrens aber nicht erstattet, sodass sich dieses Vorbringen als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals erhobene Rüge darstellt, die auf Grund des gemäß § 41 VwGG geltenden Neuerungsverbotes nicht weiter zu beachten war.

3. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass von der belangten Behörde zu Unrecht die von ihm vorgelegte und im Akt befindliche Urkunde Nr. 1544 vom 16. Oktober 1866 nicht berücksichtigt worden sei. Diese Urkunde stelle die Rechtsgrundlage des Rechtsverhältnisses zwischen ihm und der mitbeteiligten Partei dar und besage ausdrücklich, dass die mitbeteiligte Partei den Einforstungswald zu R zur nachhaltigen Bewirtschaftung zu erhalten habe, und zwar zu Gunsten der darauf haftenden Einforstungsrechte.

Zu diesem Vorbringen ist zu bemerken, dass nicht erkennbar ist, inwiefern eine ausdrückliche Berücksichtigung dieser Urkunde zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte. Diese Urkunde regelt die Rechtsnachfolge zwischen dem k.k. Aerar und dem Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei als Eigentümer der belasteten Waldungen und enthält die Erklärung, die Waldungen "mit steter Rücksicht auf die nachhaltige Deckung der darauf lastenden Einforstungsrechte zu bewirtschaften". Aus diesen Regelungen lassen sich aber Vorgaben oder Einschränkungen für den Fall einer Ablöse der Einforstungsrechte nicht ableiten.

4. Schließlich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Ablöse in Geld auch mit der Begründung, dass die ihm zustehenden Rechte immer während seien und dass nur er als Berechtigter über dieses Recht verfügen könne. Die belangte Behörde hätte daher weder seinen, durch das EFRG gedeckten Antrag auf Ablösung seiner Nutzungsrechte in Grund und Boden abweisen noch dem Antrag der mitbeteiligten Partei hinsichtlich der Ablöse seiner Rechte in Geld Folge geben dürfen. Das Recht sei für ihn nicht dauernd entbehrlich. Die dauernde Entbehrlichkeit habe mit der Größe einer Liegenschaft nichts zu tun. Vielmehr sei das Recht "per se" zu betrachten und dessen Notwendigkeit für das berechtigte Gut auszuloten. Das Nutzungsrecht sei für sein Gut schlichtweg unentbehrlich.

Der Beschwerdeführer vertritt damit in erster Linie den Standpunkt, dass das Einforstungsrecht allein seiner Disposition überlassen sein dürfe. Damit setzt er sich aber in Widerspruch zu der - vom Verfassungsgerichtshof ausdrücklich als verfassungsrechtlich unbedenklich bezeichneten - Rechtslage, die eine Ablöse von Nutzungsrechten in Geld unter bestimmten Voraussetzungen zulässt. Nach § 32 Abs. 1 Z. 2 EFRG ist einer der Fälle der Zulässigkeit der Geldablöse dann gegeben, wenn die Nutzungsrechte für das berechtigte Gut dauernd entbehrlich sind.

Der Beschwerdeführer bestreitet - wie schon in der Berufung - auch in der Beschwerde weder das festgestellte (geringe) Ausmaß seiner Liegenschaft noch den hier maßgeblichen Umstand, dass es sich beim Siglgut nicht mehr um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handelt. Er versäumt es auch aktuell darzutun, aus welchen konkreten Gründen die auf sachverständiger Ebene im Verfahren erster Instanz dargelegte Einschätzung der dauernden Entbehrlichkeit der Nutzungsrechte für das Siglgut nicht zutreffe, sodass Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung dieser Voraussetzung durch die belangte Behörde beim Verwaltungsgerichtshof nicht hervorgekommen sind. Auch unter diesem Aspekt zeigte der Beschwerdeführer daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

5. Im Nachtrag zur Beschwerde machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides deshalb geltend, weil Zweifel an der Unbefangenheit der Mitglieder der belangten Behörde gegeben seien. Der Beschwerdeführer stützte sich maßgeblich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. November 2003, B 756/01-10.

Auch damit zeigt der Beschwerdeführer aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, zumal dem hier in Prüfung gezogenen Bescheid hinsichtlich des Verfahrensablaufes und auch der personellen Zusammensetzung der belangten Behörde ein anderer Sachverhalt zu Grunde liegt.

In dem Verfahren, das zum (durch das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehobenen) Erkenntnis der belangten Behörde vom 20. Oktober 2000 führte, war ein Mitglied der belangten Behörde zuvor vom Vorsitzenden als Sachverständiger gemäß § 52 AVG bestellt worden, hatte in dieser Eigenschaft ein Gutachten abgegeben und schließlich als Mitglied des Spruchkörpers an der Entscheidung mitgewirkt. Eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht vor, weil eine solche Bestellung eines Mitgliedes der belangten Behörde zum Sachverständigen nach § 52 AVG nicht erfolgte; dieses im vorgelagerten Verfahren als Sachverständiger tätige Mitglied der belangten Behörde gehörte zudem dem hier entscheidenden Spruchkörper nicht an. Die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes genannten Gründe, an der Unbefangenheit der tätig werdenden Senatsmitglieder zu zweifeln, liegen daher im gegenständlichen Fall nicht vor.

In dem Umstand schließlich, dass einige Mitglieder der belangten Behörde, die an der Erlassung des Bescheides vom 20. Oktober 2000 teilgenommen hatten, auch an der Erlassung des hier bekämpften Bescheides mitwirkten, liegt keine Befangenheit des hier tätig gewordenen Spruchkörpers. Der Verfassungsgerichtshof hatte seine Zweifel an der Unbefangenheit der übrigen Mitglieder der belangten Behörde nur deswegen angenommen, weil sie ihre Entscheidung auf Gutachten eines Mitgliedes ihres Senates gestützt hatten. Ein solcher Fall liegt hier - wie dargestellt - aber nicht vor.

6. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, sodass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

7. Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen, stammt die angefochtenen Entscheidung doch von einem Landesagrarsenat und damit von einem Tribunal im Sinne des Art. 6 MRK, weshalb diese Bestimmung dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, 98/07/0033).

8. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich - im Rahmen des jeweils geltend gemachten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den begehrten Ersatz von Umsatzsteuer, der im pauschaliert festgesetzten Schriftsatzaufwand bereits abgedeckt ist.

Wien, am 16. Dezember 2004

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