VwGH Ro 2014/17/0085

VwGHRo 2014/17/008517.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Dr. Leonhartsberger als Richterinnen bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des KB in B, vertreten durch Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, Bahnhofstraße 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 5. November 2013, UVS- 1-999/E8-2012 und 1-1113/K2-2012, betreffend Bestrafung nach dem Marktordnungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Stubenring 1, 1010 Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §41;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014170085.J00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Bescheid wurden im Instanzenzug über den Revisionswerber Geldstrafen in Höhe von insgesamt EUR 8.600,-- verhängt, weil er Kontrollorganen der AMA den Zutritt in seinen Stall und die Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen verweigert, entgegen einer aufrechten Betriebssperre ein Rind von seinem Hof verbracht und in einem Fall gegen die Kennzeichnungspflichten für Rinder verstoßen habe.

2 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - auf der Grundlage des § 4 Abs 1 erster Satz VwGbk-ÜG - erhobene (Übergangs‑)Revision.

3 Der Revisionswerber erachtet sich in seinem "Recht auf Einhaltung bzw. richtiger rechtlicher Beurteilung / Anwendung der Bestimmungen des Marktordnungsgesetzes 2007, insbesondere der Bestimmungen des § 30 Marktordnungsgesetz 2007" sowie in seinem "Recht auf ein faires Verfahren bzw. dem Recht auf Gehör, im Sinne des § 40 Abs. 1 AVG, § 45 Abs. 3 AVG, § 67d AVG, § 51g VStG und § 51i VStG, in der damaligen Fassung" verletzt.

4 Gemäß der nach § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 28 Abs 1 Z 4 VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung hat die Revision die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte; vgl VwGH vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0017, mwN).

5 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der (Beschwerdepunkte) Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides (Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses) gemäß § 41 Abs 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der im § 28 Abs 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Beschwerdepunkte (Revisionspunkte) kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht zu bezeichnen hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl etwa VwGH vom 20. November 2014, Ro 2014/07/0097 und 0098).

6 Wird der Beschwerdepunkt (Revisionspunkt) unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl VwGH vom 11. Februar 2016, Ra 2015/02/0250, mwN).

7 Bei dem als verletzt bezeichneten "Recht auf Einhaltung bzw richtiger Beurteilung / Anwendung der Bestimmungen des Marktordnungsgesetzes 2007" handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Beschwerdepunktes (Revisionspunktes), sondern um die Behauptung von Beschwerdegründen (vgl etwa VwGH vom 18. Oktober 2012, 2012/06/0077, mwN). Dasselbe gilt auch für das "Recht auf ein faires Verfahren" und das "Recht auf Gehör". Daran vermag auch die Beifügung von Gesetzeszitaten nichts zu ändern. Die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften stellt als solche auch keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt ebenfalls zu den Revisionsgründen iSd § 28 Abs 1 Z 5 VwGG (vgl VwGH vom 25. Mai 2016, Ra 2016/06/0048).

8 Da der Revisionswerber somit keinen tauglichen Beschwerdepunkt (Revisionspunkt) geltend gemacht hat, erweist sich die Revision als nicht zulässig und war gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

9 Von der vom Revisionswerber beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

10 Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Übergangsfälle" gemäß § 4 in Verbindung mit § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 17. Oktober 2016

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