VwGH Ra 2023/02/0062

VwGHRa 2023/02/00623.5.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des K in L, vertreten durch MMag. Dr. Michael Rück und Dr. Stephan Rainer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Templstraße 32/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 1. März 2023, LVwG‑2023/28/0115‑4, betreffend Übertretungen des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Landeck), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
KFG 1967 §102 Abs1a
KFG 1967 §134 Abs1
VStG §44a Z1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020062.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 7. Dezember 2021 wurde dem Revisionswerber zusammengefasst zur Last gelegt, er habe am Tatort zur Tatzeit mit einem jeweils näher bezeichneten Sattelfahrzeug bzw. Sattelanhänger insgesamt acht Verstöße gegen § 134 Abs. 1 KFG iVm der EG‑VO 561/2006 bzw. § 102 Abs. la KFG begangen.

2 Mit Einspruch vom 3. Februar 2022 bekämpfte der Revisionswerber die Spruchpunkte 1., 2., 3. bis 5., sowie 8. der Strafverfügung.

3 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. November 2022 wurde dem Revisionswerber zusammengefasst zur Last gelegt, er habe am Tatort zur Tatzeit mit einem jeweils näher bezeichneten Sattelfahrzeug bzw. Sattelanhänger insgesamt sechs Verstöße gegen § 134 Abs. 1 KFG iVm der EG‑VO 561/2006 bzw. § 102 Abs. la KFG begangen (Spruchpunkte 1. bis 5. und 8.). Mit Spruchpunkt 8. wurde dem Revisionswerber angelastet, er habe am Tatort zur Tatzeit auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht für einen näher bestimmten Zeitraum die erforderlichen Unterlagen wie Urlaubsbestätigungen oder handschriftliche Aufzeichnungen nicht ausgefolgt, obwohl der Lenker auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden sei, und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen habe.

4 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) zu den bekämpften „Spruchpunkten 1., 2., 3. bis 5. und 8.“ abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei und verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung von Kosten des Beschwerdeverfahrens.

5 Begründend führte das Verwaltungsgericht u.a. aus, aus näheren Gründen seien die sechs Verwaltungsübertretungen erwiesen. Das Verwaltungsgericht erläuterte seine Beweiswürdigung, seine Überlegungen zum Verschulden des Revisionswerbers sowie die Strafbemessung.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

7 Das vom Revisionswerber angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, sechs verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin sechs voneinander unabhängige Spruchpunkte. Mit der Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen alle Spruchpunkte des Straferkenntnisses übernahm das Verwaltungsgericht den Spruch des mit der Beschwerde bekämpften Straferkenntnisses der belangten Behörde. Durch die Übernahme dieser Spruchpunkte hat auch das Verwaltungsgericht getrennte Absprüche getroffen (vgl. VwGH 15.10.2019, Ra 2019/02/0109).

8 Liegen ‑ wie hier ‑ trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen (vgl. z.B. VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022).

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12 Die vorliegende Revision bekämpft das angefochtene Erkenntnis in seinem gesamten Umfang, enthält aber lediglich hinsichtlich des Spruchpunktes 8. des Straferkenntnisses der belangten Behörde ein Vorbringen zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision. Da somit hinsichtlich der übrigen fünf Spruchpunkte des Erkenntnisses kein Vorbringen erstattet und dadurch in diesem Umfang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, war die Revision - hinsichtlich dieser Spruchpunkte des genannten Straferkenntnisses - als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es eines Mängelbehebungsauftrages bedurft hätte (vgl. VwGH 5.1.2021, Ra 2020/02/0279, mwN).

13 Zur Zulässigkeit der Revision hinsichtlich Spruchpunkt 8. des vom Verwaltungsgericht bestätigten Straferkenntnisses der belangten Behörde bringt der Revisionswerber Folgendes vor:

14 Das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, als es gegen die Rechtsprechung, wonach der Spruch eines Verwaltungsstraferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten habe, welche im Spruch so eindeutig umschrieben sein müsse, dass kein Zweifel darüber bestehe, wofür der Täter bestraft werde (Hinweis auf VwGH 10.10.2007, 2004/03/0179), verstoßen habe, indem es das Straferkenntnis der belangten Behörde, dessen Spruchpunkt 8. diesen Erfordernissen nicht genüge, nicht zumindest in diesem Punkt ersatzlos aufgehoben habe. Das Erkenntnis weiche insbesondere auch deshalb von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (Hinweis auf VwGH 8.9.2011, 2011/03/0130), weil es das dahingehende Vorbringen des Revisionswerbers im Beschwerdeverfahren nicht beachtet und die Frage, ob der Spruchpunkt 8. des Straferkenntnisses der belangten Behörde den Erfordernissen des § 44a VStG entspreche, mit keinem Wort in seinem nunmehr bekämpften Erkenntnis behandelt habe. Vielmehr habe es die Entscheidung bestätigt. Damit zeige das Verwaltungsgericht, von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a VStG abzugehen und keine entsprechenden Anforderungen an die Bestimmtheit verwaltungsstrafrechtlicher Sprüche zu stellen. Diese Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründe eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, weil das Ausmaß der in § 44a VStG normierten Pflicht zur eindeutigen Umschreibung auch für alle anderen verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren entscheidend sei. Die vom Verwaltungsgericht getroffene Beurteilung sei grob fehlerhaft erfolgt und führe zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis, weil nach dieser Entscheidung die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehenden Anforderungen an die Bestimmtheit verwaltungsstrafrechtlicher Sprüche nicht weiter gestellt würden.

15 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, hat der Spruch eines Straferkenntnisses, um den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG zu entsprechen, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (vgl. z.B. VwGH 20.10.1992, 91/04/0216, mwH).

16 Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist nämlich dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl. z.B. VwGH 16.7.2010, 2008/07/0215, mwN).

17 Im vorliegenden Fall wird nun jedoch mit den allgemeinen Behauptungen im Zulässigkeitsvorbringen nicht im Konkreten aufgezeigt, dass der Revisionswerber seine Verteidigungsrechte nicht hätte wahrnehmen können oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre (vgl. etwa VwGH 2.6.2021, Ra 2019/02/0239; 27.1.2020, Ra 2019/02/0255, mwN). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt sich in diesem Zusammenhang daher nicht.

18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. Mai 2023

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte