Normen
31997R0338 Tier- und PflanzenartenschutzV Art16 Abs1 lita;
31997R0338 Tier- und PflanzenartenschutzV Art3;
ArtHG 1998 §9 Abs1 Z1;
ArtHG 1998 §9 Abs1 Z1;
EURallg;
VStG §7;
VwRallg;
31997R0338 Tier- und PflanzenartenschutzV Art16 Abs1 lita;
31997R0338 Tier- und PflanzenartenschutzV Art3;
ArtHG 1998 §9 Abs1 Z1;
ArtHG 1998 §9 Abs1 Z1;
EURallg;
VStG §7;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. April 2008 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe "im September 2007 von einem in W gelegenen Internetcafe via e-bay aus den USA 1 Gürtel aus Krokodilleder (CROCODYLIA spp II) bestellt, ohne eine entsprechende CITES-Bescheinigung bzw. Einfuhrgenehmigung eingeholt zu haben, obwohl es sich beim Inhalt um eine geschützte Art handelt. Auf Grund dieser Bestellung ist die Ware im Postverkehr nach Österreich gelangt, am 19.11.2007 in W, ... vom Zollamt W, Zollstelle W/Post, wahrgenommen und von diesem am 16.1.2008 beschlagnahmt worden."
Dadurch habe der Beschwerdeführer § 9 Abs. 1 Z 1 Artenhandelsgesetz, BGBl. I Nr. 33/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2006 (im Folgenden: ArtHG) i.V.m. Art. 3 Abs. 2 und Art 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. L 61 vom 3. März 1997, S. 1-69 (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 338/97 ), und Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1332/2005 verletzt. Gemäß § 9 Abs. 1 ArtHG wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 1.470,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 12 Stunden) verhängt.
In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, durch das Zollamt W sei eine Anzeige erfolgt, in welcher dem Beschwerdeführer zur Last gelegt worden sei, er habe einen Kroko-Ledergürtel nach Österreich "eingeführt". Der festgestellte Sachverhalt gründe sich auf die dem tatbildlichen Erfolg zeitnächste Angabe des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme durch die Erstbehörde am 20. März 2008, in welcher er weder die Bestellung des Gürtels bestritten, noch (wie im weiteren Verfahren) behauptet habe, nicht mehr zu wissen, in welcher Stadt er den Gürtel bestellt habe. Auch habe er in dieser Einvernahme noch nicht ausgeführt, dass er nicht gewusst habe, um welchen Gürtel es sich gehandelt habe, sondern angegeben, er bedauere es sehr, den von der Behörde als Krokodilledergürtel näher spezifizierten Gürtel gekauft zu haben. Dagegen habe der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde den Eindruck erweckt, er sei bestrebt, jedes nur irgendwie dienliche Vorbringen zu erstatten, um einer Bestrafung zu entgehen. Den Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde werde daher eine höhere Glaubwürdigkeit beigemessen. Schon auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Wien wohnhaft sei, sei von einem Bestellort in Wien auszugehen. Die Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Ersteinvernahme könnten nur dahingehend verstanden werden, dass er den Gürtel in einem Internetcafe in Wien bestellt habe.
Im Beschwerdefall liege ein typischer Fall eines Distanzdeliktes vor, weil der Ort, an welchem der Beschwerdeführer höchstpersönlich gehandelt habe (der Bestellort), und der Ort, an welchem der tatbildliche Erfolg (die Einfuhr eines Produktes) eingetreten sei bzw. eingetreten sein solle, auseinander fielen. Ausgehend von der festgestellten Bestellhandlung des Beschwerdeführers in Wien sei das Tatbild des § 9 Abs. 1 Z. 1 ArtHG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erfüllt.
Dem Beschwerdeführer sei nach dem festgestellten Sachverhalt bewusst gewesen, dass er einen Krokodilledergürtel bestellt habe. Bereits aus diesem Produktnamen habe er auf den artgeschützten Bestandteil der Ware rückschließen können. Das bloße Nichtkennen einer Rechtsnorm könne für sich allein nicht das Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes begründen, sodass im Beschwerdefall von einer fahrlässigen Tatbildbegehung und sohin von einem Verschulden nach § 5 Abs. 1 VStG auszugehen sei.
Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, die strafbare Handlung schädige das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse am Artenschutz, zumal gerade die Verarbeitung artgeschützter Arten die intensive Vermarktung dieser Arten ermögliche und somit deren Ausrottung forciere. Als mildernd sei die verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt worden. Das mangelnde Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers sei aber angesichts der fahrlässigen Tatbildverwirklichung nicht als Milderungsgrund zu bewerten. Auch könne das Ausmaß des Verschuldens insbesondere in Anbetracht der gegenständlichen Produktbezeichnung nicht als geringfügig bezeichnet werden. Da im Beschwerdefall eine typische Verarbeitung des artgeschützten Tieres "Krokodil", nämlich ein Krokodilledererzeugnis eingeführt worden sei, könne keinesfalls von einem unterdurchschnittlichen Unrechtsgehalt gesprochen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer behauptet eine mangelnde Konkretisierung der Tat durch Tatort und Tatzeit. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid seien in mehrfacher Weise nicht richtig. Die angenommenen Widersprüche in den Absätzen 2, 3 und 4 auf Seite 5 des angefochtenen Bescheides seien - vielfach falsche - Annahmen und Schlussfolgerungen. Entgegen diesen Ausführungen habe der Beschwerdeführer von Anfang an gesagt, dass er nicht mehr wisse, von welchem Internet-Cafe er die Bestellung aufgegeben habe. Er habe zu keiner Zeit behauptet, dass dies in Wien geschehen sei. Im Großraum Wien gebe es bekanntermaßen weitere Städte. Abgesehen davon entspreche die Tatortumschreibung "Wien" allein dem Erfordernis einer ausreichenden Konkretisierung des Tatortes nicht. Die Tatortannahmen der belangten Behörde beruhten auf Vermutungen und unzulässigen Zweifelsregeln.
Der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z. 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, S. 756 angeführte Rechtsprechung).
Diesen Anforderungen wird die Tatort- und Tatzeitumschreibung im vorliegenden Fall gerecht. Es ist nicht zu ersehen, dass der Beschwerdeführer angesichts dieser Tatort- und Tatzeitumschreibung nicht in der Lage gewesen wäre, sich ausreichend zu verteidigen oder dass er Gefahr liefe, für dasselbe Verhalten nochmals bestraft zu werden. Er bringt diesbezüglich auch nichts Konkretes vor.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei den Annahmen der belangten Behörde auch nicht um bloße Vermutungen, sondern um das Ergebnis einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung.
Der Beschwerdeführer macht weiters eine "unrichtige rechtliche Qualifizierung der Tat im Tatvorwurf" geltend und bringt dazu vor, die für die Tatbildverwirklichung des § 9 Abs. 1 Z. 1 des Artenhandelsgesetzes maßgebliche Tathandlung eines Täters werde grundsätzlich durch die höchstpersönliche Einfuhr einer Art verwirklicht. Eine Einfuhr sei nicht erfolgt, weil die an den Beschwerdeführer gerichtete Sendung im Zuge der Verzollung vom Zollamt Wien beschlagnahmt worden sei und den Zollgewahrsam nie verlassen habe. Da es somit beim Versuch geblieben sei, sei die dem Beschwerdeführer vorgeworfene fahrlässige Begehung gemäß § 8 Abs. 1 VStG nicht strafbar.
§ 9 Abs. 1 Z. 1 ArtHG lautet:
"§ 9. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art entgegen diesem Bundesgesetz oder den Art. 4, 5, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ausführt, wiederausführt, einführt oder durchführt."
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, das mit Strafe bedrohte "Einführen" im Sinne des § 9 Abs. 1 Z. 1 ArtHG stelle einen "höchstpersönlichen Vorgang" dar; er meint damit offenbar, nur derjenige verwirkliche den Tatbestand des Einführens, der ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art persönlich in das Inland verbringe.
Diese Auffassung ist unzutreffend.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Begriff des "Ausführens" eines bewilligungspflichtigen Vorhabens nach dem Tiroler Naturschutzgesetz ausgesprochen hat, erfasst dieser Begriff nicht nur die konkrete Ausführung der Arbeiten, sondern auch alle jene Akte, die erforderlich sind, um das Vorhaben zu realisieren, darunter auch die Erteilung des Auftrages zur Wegerstellung (vgl. das Erkenntnis vom 29. Jänner 2009, 2006/10/0015 und die dort angegebene Vorjudikatur).
Der Begriff des "Ausführens" im Tiroler Naturschutzgesetz hat zwar nichts mit grenzüberschreitenden Vorgängen zu tun; der Grundgedanke der zitierten Judikatur, dass ein Begriff wie "Ausführung" nicht nur die Ausführung im engeren Sinn erfasst, sondern unter anderem auch die Erteilung eines Auftrages, gilt auch für den Terminus "Einführen" im § 9 Abs. 1 Z. 1 ArtHG.
Für dieses Auslegungsergebnis sprechen auch Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Z. 1 ArtHG und der ihm zugrunde liegenden Verordnung (EG) Nr. 338/97 .
Nach Art. 16 Abs. 1 lit. a der genannten Verordnung sorgen die Mitgliedstaaten durch geeignete Maßnahmen dafür, dass bei bestimmten Verstößen gegen diese Verordnung Sanktionen verhängt werden. Zu diesen Verstößen, bei denen Sanktionen zu verhängen sind, zählt die Einfuhr von Exemplaren in die Gemeinschaft ohne einschlägige Genehmigung oder Bescheinigung.
Durch die Verordnung und das ArtHG soll verhindert werden, dass Exemplare, die nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen geschützt sind, entgegen den Bestimmungen dieses Übereinkommens eingeführt werden. Zur Erreichung dieses Zieles, dem auch die Sanktionen dienen, ist es erforderlich, gerade auch denjenigen mit Sanktionen zu bedrohen, der den Anstoß für eine unzulässige Einfuhr gibt. Der Begriff des Einführens ist daher dahin auszulegen, dass er nicht nur das tatsächliche Verbringen in das Inland erfasst, sondern auch alle jene Akte, die erforderlich sind, damit es zu dieser Einfuhr kommt, somit auch eine Bestellung.
Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, der Besteller eines Exemplars könne über § 7 VStG zur Verantwortung gezogen werden. Dies setzte nämlich voraus, dass der unmittelbare Täter bekannt ist, weil er im Spruch eines auf § 7 VStG gestützten Straferkenntnisses genannt werden muss (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. Juni 1988, Zl. 88/10/0002, und vom 15. Juni 1992, Zl. 91/10/0146 u.a.). Der unmittelbare Täter wird aber in Fällen einer grenzüberschreitenden Bestellung häufig nicht feststellbar sein, sodass dann auch eine Bestrafung des Bestellers nicht möglich wäre. Eine Sanktionsnorm aber, die es nicht erlaubt, denjenigen zur Verantwortung zu ziehen, der den Anstoß zur verbotenen Einfuhr gegeben hat, kann nicht als eine "geeignete" Maßnahme im Sinne des Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 angesehen werden.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass die Auffassung des Beschwerdeführers, der Begriff des "Einführens" im § 9 Abs. 1 Z. 1 ArtHG sei ein höchstpersönlicher Vorgang, der nur das tatsächliche Verbringen in das Inland erfasse, dazu führen würde, dass im Falle der Verbringung durch ein Transportunternehmen nur dessen Mitarbeiter, die von der Unzulässigkeit der Verbringung in der Regel gar keine Kenntnis haben werden, den Tatbestand des Einführens verwirklichen würden, ein Ergebnis, das vom Gesetzgeber unmöglich gewollt sein kann.
Unzutreffend ist auch die Auffassung des Beschwerdeführers, es liege lediglich der Versuch des Einführens vor, weil die an ihn gerichtete Sendung im Zuge der Verzollung vom Zollamt Wien beschlagnahmt worden sei und den Zollgewahrsam nie verlassen habe. Der Krokodilledergürtel wurde in das Inland verbracht. Damit wurde der Tatbestand des Einführens vollendet. Auf eine zollrechtliche Freigabe kommt es beim Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z. 1 ArtHG nicht an.
Schließlich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Strafbemessung und bringt vor, er habe die Tat unter Umständen begangen, die einem Schuldausschließungsgrund nahe kämen. Sein Verschulden sei gering, weil ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er einen echten Krokodilledergürtel bestellt habe. "Krokodil" stehe auch für eine bestimmte Art des Designs und der Beschwerdeführer habe gar nicht auf den Kauf eines echten Krokodilledergürtels abgezielt. Unter Beachtung dieser Milderungsgründe und der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wäre vorliegend gemäß § 19 VStG die Unterschreitung der Mindeststrafe um die Hälfte geboten gewesen.
§ 9 Abs. 1 ArtHG sieht für strafbare Handlungen nach Z. 1 eine Mindeststrafe von EUR 1.450.-- vor, sofern ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen ist. Das ist hier der Fall.
Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden (§ 20 VStG).
Der Beschwerde ist nichts zu entnehmen, was es rechtfertigen würde, von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen zu sprechen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausführlich begründet, warum sie vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 VStG nicht ausgegangen ist. Die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde sind nicht als unschlüssig und auch nicht als rechtlich unrichtig zu erkennen.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 16. Juli 2010
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