Normen
ForstG 1975 §17 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §7;
VStG §9 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §7;
VStG §9 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (der belangten Behörde) wurde der nunmehrige Beschwerdeführer - in vollinhaltlicher Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - schuldig erkannt, er habe als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Obmann) der Weggemeinschaft P vorsätzlich veranlasst, dass zwischen Oktober 1986 und Ende November 1986 das Wegstück der genannten Weggemeinschaft von der Abzweigung XY in Richtung Y-alpe auf eine Länge von ca. 1300 m und in Richtung X auf eine Länge von 600 m verbreitert worden sei, wobei eine Reihe von (bestimmt bezeichneten) Waldgrundstücken berührt worden sei, sowie dass von zwei namentlich genannten Holzarbeitern der Österreichischen Bundesforste insgesamt ca. 35 fm Holz entfernt worden seien und in weiterer Folge eine Aufschüttung vorgenommen und auf diese Weise der Boden verdichtet worden sei; es seien dadurch ca. 8.000 m2 Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur in Anspruch genommen worden, obwohl eine Rodungsbewilligung nicht vorgelegen sei. Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 VStG 1950 i. V.m. den §§ 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 und 17 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 (FG), begangen. Gemäß § 174 Abs. 1 FG i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG 1950 wurde deshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 30.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzarrest in der Dauer von 30 Tagen, verhängt. Gleichzeitig wurde der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bestimmt (§ 64 Abs. 2 VStG 1950).
In der Begründung ging die belangte Behörde zunächst - in Auseinandersetzung mit einem diesbezüglichen Berufungsvorbringen - davon aus, dass vom Beschwerdeführer kein Umstand geltend gemacht habe werden können, der die in Rede stehende Wegverbreiterung bzw. Rodung ohne entsprechende Bewilligung durch Vorliegen eines Notstandes (§ 6 VStG 1950) entschuldigen würde. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er die gegenständlichen Wegverbreiterungen nicht veranlasst habe, und es daher am Vorsatz im Sinne des § 7 VStG 1950 ermangle, sei entgegenzuhalten, dass in der auch von Vertretern der Weggemeinschaft P unterfertigten Verhandlungsschrift vom 10. Dezember 1986 festgehalten worden sei, dass für die Auftragsvergabe der Obmann der Weggemeinschaft, der Beschwerdeführer, verantwortlich gewesen sei. Auch widerspreche es jeglicher Lebenserfahrung, dass ein Obmann einer Weggemeinschaft von einem Projekt dieser Größenordnung keine Kenntnis habe bzw. der allenfalls dafür zuständige Wegmeister eigenmächtig ohne Beschluss des Ausschusses oder der Vollversammlung derartige Maßnahmen setze. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 müsse daher das strafbare Verhalten im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer als Obmann der Weggemeinschaft P zugerechnet werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keine Kenntnis von der Erforderlichkeit allfälliger Bewilligungen bzw. über deren Vorliegen gehabt, da diesbezügliche Agenden vom verstorbenen Wegmeister wahrgenommen worden seien, werde durch seine eigenen Ausführungen in der Stellungnahme vom 26. Februar 1987 widerlegt, wonach ihm durchaus bewusst gewesen sei, dass es für die Verbreiterung des Weges mehrerer Bewilligungen bedurft hätte. Anderseits hätte er sich als strafrechtlich verantwortliches Organ der Weggemeinschaft jedenfalls bei Zweifeln hinsichtlich der Erforderlichkeit von Bewilligungen bei der Behörde erkundigen bzw. beim Wegmeister über deren Vorliegen überzeugen müssen, sodass in der Unterlassung von diesbezüglichen Erhebungen "mindestens ein fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG 1950" anzunehmen sei.
2. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid nach dem gesamten Beschwerdevorbringen in seinem Recht, nicht der ihm zur Last gelegten Übertretung schuldig erkannt und ihretwegen nicht bestraft zu werden, verletzt. Er behauptet Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und begehrt deshalb die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 FG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 nicht befolgt. Diese Übertretung ist mit einer Geldstrafe bis zu
S 60.000,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu ahnden.
Gemäß § 17 Abs. 1 leg. cit. ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.
§ 9 Abs. 1 VStG 1950 normiert, dass für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftrage (Absatz 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, unterliegt gemäß § 7 VStG 1950 der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.
Gemäß § 44a lit. a VStG 1950 hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
2. Selbst wenn der von der belangten Behörde mit dem bekämpften Bescheid zur Gänze übernommene Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses den unmittelbaren Täter (den Angestifteten) - den Anforderungen des § 44a lit. a VStG 1950 entsprechend (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1985, Zl. 85/10/0043, und vom 17. Dezember 1985, Zl. 85/07/0120) - angeführt hätte, wäre der angefochten Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Dies aus folgenden Überlegungen.
Wenngleich die gebotene Nennung des unmittelbaren Täters im Spruch unterblieben ist und deshalb eine eindeutige Aussage dahingehend, wem die belangte Behörde diese rechtliche Eigenschaft zugemessen hat, derzeit nicht möglich ist, lässt der Inhalt der dem Gerichtshof vorgelegten Akten in dieser Hinsicht doch nur zwei Varianten offen. Entweder ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass die Weggemeinschaft P die Verpflichtung zur Einhaltung des gesetzlichen Rodungsverbotes treffe oder sie hat ihrer Entscheidung die Ansicht zu Grunde gelegt, es seien die mit den Rodungsarbeiten betrauten Personen als unmittelbare Täter zu qualifizieren. Bei Zutreffen der ersten Variante wäre der Beschwerdeführer - als zur Vertretung der Weggemeinschaft nach außen berufen - als strafrechtlich Verantwortlicher im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG 1950, nicht aber auch noch zusätzlich als Anstifter im Sinne des § 7 leg. cit. in Betracht gekommen. Hätte sich die belangte Behörde hingegen die zweite Variante zu Eigen gemacht, so hätte sie dabei verkannt, dass die lediglich mit der tatsächlichen Ausführung der Rodungsarbeiten Beauftragten nicht jene sind, die Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur "verwenden" (§ 17 Abs. 1 FG). Da die Genannten somit nicht gegen das Rodungsverbot verstoßen können, wäre insoweit rechtlich auch deren Anstiftung zur Nichtbefolgung des Rodungsverbotes durch den Beschwerdeführer ausgeschlossen.
3. Nach dem Gesagten ist der bekämpfte Bescheid - ohne dass es eines Eingehens auf das Beschwerdevorbringen bedurfte - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, dass einerseits eine gesonderte Vergütung von Umsatzsteuer neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwandersatz im Gesetz nicht vorgesehen ist, anderseits "Barauslagen" (§ 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG) im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden sind.
Wien, am 7. Juni 1988
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)