VwGH 85/07/0120

VwGH85/07/012017.12.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde des FE in Z, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, Michael-Gaismayr-Straße 15, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18. Februar 1985, Zl. IIIa2-1006/5, betreffend Bestrafung wegen Nichtbefolgung des Rodungsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.840,--- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 16. Mai 1984 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer unter Spruchpunkt b) - nur in diesem Umfang ist das Straferkenntnis für den Beschwerdefall von Interesse - schuldig erkannt, er habe "in vorsätzlicher Weise Ende Juli 1983 auf Gp. n1 (Wald) KG R eine Fläche von 2.350 m2 zum Zwecke der Gewinnung von Weideland roden lassen (Nichtbefolgung des Rodeverbotes des § 17 Abs. 1 Forstgesetz)" und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach "§ 7 Verwaltungsstrafgesetz 1950, BGBl. Nr. 172 idgF, in Verbindung mit § 174 Abs. 1 lit. a Ziffer 6 leg. cit." begangen. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb gemäß § 174 Abs. 1 Forstgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzarrest in der Dauer von zehn Tagen, verhängt.

Begründend führte die Erstinstanz zunächst aus, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat sei durch die Anzeige (der Bezirksforstinspektion Zillertal), das durchgeführte Ermittlungsverfahren und das Geständnis des Beschwerdeführers erwiesen. In rechtlicher Hinsicht kam sie zu folgendem Ergebnis:

"Die Verantwortung dieser Rodung - die Bäume wurden knapp am Boden abgeschnitten - liegt einzig und allein beim Beschuldigten (dem Beschwerdeführer). Diesem war die Sachlage bekannt und er ließ zum Zwecke der Weidegewinnung die Fläche roden. Er hat somit vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer die Tat ausführt (§ 7 VStG 1950). Dass durch diese Tathandlung das Rodungsverbot missachtet wurde, liegt darin, dass durch die Beseitigung der Bäume Weideland geschaffen wurde und der Grundsatz der Walderhaltung nach § 12 lit. a Forstgesetz verletzt wurde."

2. Mit Bescheid vom 18. Februar 1985 wies der Landeshauptmann von Tirol (die belangte Behörde) die gegen das Straferkenntnis erhobene Berufung hinsichtlich des Spruchpunktes

b) als unbegründet ab. In der Begründung ihres Bescheides schloss sich die belangte Behörde sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht den Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses an, mit dem Ergebnis, dass auch sie den Verstoß des Beschwerdeführers gegen das Rodungsverbot (unter dem Blickwinkel der objektiven wie auch subjektiven Tatseite) in der Begehungsform der Anstiftung als erwiesen annahm.

3. Gegen diesen Bescheid - im Umfang der Abweisung der Berufung - richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, wobei sich der Beschwerdeführer - zusammengefasst - in seinem Recht, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der ihm angelasteten Übertretung schuldig erkannt und ihretwegen auch nicht bestraft zu werden, verletzt erachtet.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 (FG), ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

Nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 FG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 nicht befolgt. Diese Übertretung ist zufolge des § 174 Abs. 1 leg. cit. mit einer Geldstrafe bis zu S 60.000,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu ahnden.

Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, unterliegt gemäß § 7 VStG 1950 der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

Gemäß § 44 a lit. a VStG 1950 hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

2. Die belangte Behörde hat mit ihrem Bescheid im Wege der vollinhaltlichen Bestätigung des Spruchpunktes b) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses den Beschwerdeführer der Anstiftung zur Nichtbefolgung des Rodungsverbotes schuldig erkannt: Der Spruch enthält zwar - dem § 44 a lit. b VStG 1950 entsprechend - die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 7 VStG 1950 in Verbindung mit § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 FG), führt jedoch den unmittelbaren Täter nicht an. Damit hat die belangte Behörde dem Konkretisierungsgebot des § 44 a lit. a VStG 1950 nicht Genüge getan, da diese Vorschrift im Falle des Vorwurfes der Anstiftung die Nennung (auch) des unmittelbaren Täters im Spruch verlangt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1985, Zl. 85/10/0043).

3. Nach dem Vorgesagten war der angefochtene Bescheid -

ohne dass es eines Eingehens auf das Beschwerdevorbringen bedurfte - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

4. Für das fortzusetzende Verfahren sieht sich der Verwaltungsgerichtshof noch zu folgenden Hinweisen veranlasst:

Der von der belangten Behörde aufrechterhaltene Spruch (Spruchpunkt b) des Straferkenntnisses bringt nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck, zu welchem Verhalten der Beschwerdeführer nach Ansicht der Strafbehörden beider Rechtsstufen angestiftet habe. Um von der Verwirklichung des Tatbestandes der vorsätzlichen Veranlassung der Nichtbefolgung des Rodungsverbotes sprechen zu können, müsste die spruchmäßige Umschreibung des zur Last gelegten Verhaltens unmissverständlich klarstellen, dass sich die Anstiftung nicht lediglich auf die Herbeiführung des rechtswidrigen Erfolges, sondern - im Sinne der rechtlichen Qualifikation der Verletzung des Rodungsverbotes als eines Dauerdeliktes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1984, Zlen. 83/07/0252, 0253) - auch auf die Aufrechterhaltung desselben bezieht.

Im übrigen wird bei der Umschreibung des Tatzeitraumes der Endzeitpunkt anzuführen sein. Hiebei kommt bei einem Verstoß gegen das Rodungsverbot, wenn der geschaffene Zustand nicht bereits vorher beseitigt worden ist, als äußerster Endzeitpunkt der Zeitpunkt der Schöpfung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Betracht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1983, Zl. 83/04/0046).

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A

Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 17. Dezember 1985

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