Normen
BFA-VG 2014 §9
B-VG Art133 Abs4
EURallg
FrPolG 2005 §67 Abs1
FrPolG 2005 §67 Abs2
NAG 2005 §51 Abs1
NAG 2005 §53a
NAG 2005 §55 Abs3
StVG §156b
VwGG §34 Abs1
32004L0038 Unionsbürger-RL Art27
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022210105.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der 1984 geborene Revisionswerber, ein deutscher Staatsangehöriger, hielt sich unbestritten vom Dezember 2015 bis zu seiner Ausreise nach Deutschland im September 2020, wo er rund ein Jahr lang, also bis Ende August 2021, zur Unterstützung seiner Eltern bei diesen verblieb, und danach neuerlich im Bundesgebiet auf. Er verfügte seit 23. November 2017 über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer.
2 Bereits mit rechtskräftigen Urteilen des deutschen Amtsgerichtes Freiburg im Breisgau vom 2. Dezember 2015 und 22. April 2016 sowie des Amtsgerichtes Stockach vom 3. März 2015 waren gegen den Revisionswerber wegen verschiedener Betrugsdelikte jeweils Geldstrafen verhängt worden.
3 Mit rechtskräftigem Urteil des österreichischen Bezirksgerichtes Silz vom 3. Mai 2017 folgte wegen vier weiterer, im November und Dezember 2016 begangener Betrugsdelikte mit einem Gesamtschaden von rund 1.600 € (jeweils Verleitung zur Überweisung des Kaufpreises samt Versandkosten, ohne in der Folge das von den Geschädigten damit bezahlte, vom Revisionswerber wiederholt verkaufte I‑Phone tatsächlich zu übersenden) eine weitere Geldstrafe von 120 Tagessätzen.
4 Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 29. Juni 2018 wurde der Revisionswerber wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 148 erster Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen zehnmonatigen Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Dem Schuldspruch lagen insgesamt elf den vorstehend beschriebenen ähnliche, vom 26. Mai 2017 bis zum 28. August 2017 gewerbsmäßig begangene Betrugsdelikte mit einem Gesamtschaden von 3.355 € zugrunde.
5 Ein deshalb vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingeleitetes Verfahren zur Beendigung des Aufenthalts des Revisionswerbers wurde mit Aktenvermerk vom 12. April 2019 wieder eingestellt. Ungeachtet dessen wurde der Revisionswerber neuerlich einschlägig straffällig.
6 Mit rechtskräftigem Urteil vom 15. Juli 2020 verhängte das Bezirksgericht Innsbruck über den Revisionswerber wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB (im Juni und Dezember 2019 fortgesetzte ähnliche Betrugshandlungen mit einem Gesamtschaden von 500 €) und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 3 zweiter Fall StGB (Herbeiführung der leichten Körperverletzung eines Radfahrers durch einen von ihm am 13. März 2020 in alkoholisiertem Zustand als Radfahrer verschuldeten Verkehrsunfall) eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen.
7 Schließlich erging mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11. Oktober 2021 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 148 erster Fall StGB (betreffend 22 weitere in der Zeit vom 25. Juli 2020 bis 20. August 2021 gewerbsmäßig begangene Betrugsdelikte mit einem Gesamtschaden von knapp weniger als 5.000 €) eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten (davon zehn Monate bedingt nachgesehen). Dabei wurden das umfassende und reumütige Geständnis als mildernd gewertet, erschwerend hingegen insbesondere sechs einschlägige Vorstrafen, der äußerst rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung und der lange Tatzeitraum samt der Vielzahl an Tatwiederholungen. Unter einem wurde die mit dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 29. Juni 2018 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
8 Der Revisionswerber verbüßte die eben genannten (Teile der) Freiheitsstrafen unter Anrechnung einer Vorhaft bis zu seiner bedingten Entlassung am 20. Mai 2022, ab 14. Dezember 2021 in der Form des elektronisch überwachten Hausarrests.
9 Mit Bescheid vom 17. November 2021 hatte das BFA gegen den Revisionswerber mit Bezug auf diese Straftaten gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zweieinhalb Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
10 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. Dezember 2021 als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
11 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit dem Beschluss VfGH 18.3.2022, E 333/2022, ablehnte und die Beschwerde mit weiterem Beschluss vom 31. März 2022 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
12 Die in der Folge ausgeführte außerordentliche Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B‑VG als unzulässig.
13 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
15 In dieser Hinsicht rügt der Revisionswerber ausschließlich, das BVwG habe zu Unrecht trotz des ausdrücklichen Antrags in der Beschwerde keine mündliche Verhandlung durchgeführt und sich somit auch keinen persönlichen Eindruck von ihm verschafft. Dazu führt er zusammengefasst ins Treffen, während der Strafhaft „eine Alkoholentwöhnungstherapie begonnen“ zu haben, seit Antritt des elektronisch überwachten Hausarrests Mitte Dezember 2021 wieder berufstätig zu sein und die Besuchskontakte zu seinem im Februar 2017 geborenen Sohn, einem österreichischen Staatsbürger, der bei seiner Mutter (der ehemaligen Lebensgefährtin des Revisionswerbers) lebe, wieder intensiviert zu haben.
16 Das BVwG war bei der Begründung des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf § 21 Abs. 7 BFA‑VG davon ausgegangen, der relevante Sachverhalt erscheine aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt. Sämtliche zugunsten des Revisionswerbers sprechenden Fakten seien berücksichtigt worden, jedoch wäre auch bei der Verschaffung eines positiven Eindrucks vom Revisionswerber in einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung der Dauer oder gar ein gänzlicher Entfall des Aufenthaltsverbots möglich gewesen.
17 Damit bezieht sich das BVwG auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach entsprechend der genannten Bestimmung eine Verhandlung und damit auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausnahmsweise dann entfallen kann, wenn ein eindeutiger Fall vorliegt (vgl. in Bezug auf ein Aufenthaltsverbot etwa VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0044, Rn. 6; VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0079, Rn. 9, und VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0291, Rn. 9, jeweils mwN).
18 Von einem solchen eindeutigen Fall durfte das BVwG hier in Bezug auf die Gefährdungsprognose im Hinblick auf die Vielzahl an jahrelang fortgesetzten einschlägigen deliktischen Verhaltensweisen, die teilweise äußerst raschen Rückfälle innerhalb offener Probezeit selbst nach wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen und die zuletzt gesteigerte Intensität der gewerbsmäßig begangenen Betrugsdelikte ausgehen. In diesem Sinn hat auch das BVwG zu Recht auf die „Bestrafungshistorie“ und die daraus ableitbare Neigung des Revisionswerbers zu „chronischer Kriminalität“ (in Bezug auf Betrugsdelikte) verwiesen.
19 Soweit der Revisionswerber den Beginn der Behandlung seiner auf eine Depression zurückzuführenden Alkoholabhängigkeit während des Strafvollzuges und die (bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses: beabsichtigte) Inanspruchnahme der Hilfe einer Schuldnerberatung zum Abbau seiner für die Betrugsdelikte ursächlichen Außenstände ins Treffen führt, ist er auf die auch vom BVwG herangezogene ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat, wobei dies selbst für den Fall einer (gegenständlich nicht einmal behaupteten) bereits erfolgreich absolvierten Therapie gilt (vgl. neuerlich etwa VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0044, nunmehr Rn. 7, und VwGH 20.9.2022, Ra 2021/21/0356, Rn. 23, jeweils mwN).
20 Im vorliegenden Fall war der Strafvollzug im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses im Dezember 2021 noch aufrecht, sodass ein Wohlverhalten in Freiheit fehlt. Daran ändert eine Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrests nichts (vgl. dazu etwa VwGH 1.7.2021, Ra 2021/21/0017, Rn. 15, und VwGH 31.5.2022, Ra 2020/21/0176, Rn. 13, jeweils mwN). Auf beide Gesichtspunkte hatte auch das BVwG unter Bezugnahme auf entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schon zutreffend verwiesen.
21 Was die in diesem Zusammenhang in der Revision auch geltend gemachte vorzeitige bedingte Haftentlassung des Revisionswerbers mit 20. Mai 2022 anbelangt, handelt es sich zunächst um eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige und somit unbeachtliche Neuerung. Außerdem ist dieses Vorbringen schon deshalb nicht zielführend, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (vgl. dazu etwa VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0333, Rn. 16, mwN).
22 Soweit der Revisionswerber in Teilen seiner Begründung vom Erwerb des Daueraufenthaltsrechts ausgeht, ist dem zu entgegnen, dass dafür nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des BVwG bis zur Ausreise im September 2020 bereits der erforderliche fünfjährige ununterbrochene Aufenthalt im Bundesgebiet iSd § 53a Abs. 1 NAG gefehlt hatte. Im Übrigen lag angesichts der ab Juli 2020 begangenen, der Verurteilung vom 11. Oktober 2021 zugrunde liegenden Straftaten zudem jedenfalls eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 55 Abs. 3 NAG vor, die einem weiteren Aufenthaltsrecht gemäß § 51 Abs. 1 NAG und somit auch dem Erlangen eines Daueraufenthaltsrechtes nach § 53a NAG entgegenstand (vgl. dazu etwa VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0247, Rn. 9, mwN).
23 Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA‑VG iVm Art. 8 EMRK wäre angesichts der von wiederholten einschlägigen Rückfällen geprägten, seit dem Jahr 2015 bis zur Verhaftung Anfang September 2021 beinahe durchgehend gegebenen Straffälligkeit des Revisionswerbers trotz seines in Österreich bestehenden Privat‑ und Familienlebens selbst bei Verschaffung eines persönlichen Eindrucks kein für ihn günstigeres Ergebnis zu erwarten gewesen. Das BVwG durfte somit auch unter Berücksichtigung der längeren freiwilligen Trennung des Revisionswerbers von seinem Sohn (in der Zeit des erwähnten Aufenthalts bei seinen Eltern in Deutschland vom September 2020 bis Ende August 2021) und der zumindest fallweisen Möglichkeit von Treffen in Deutschland auch unter diesem Gesichtspunkt von einem eindeutigen Fall ausgehen. Diese Auffassung des BVwG, das außerdem die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Tatsachen ohnehin seiner Entscheidung zur Gänze zugrunde legte und sie bei der rechtlichen Beurteilung entsprechend berücksichtigte, war zumindest nicht unvertretbar. Dem Aspekt des erstmaligen Verspürens des Haftübels und vor allem dem Kindeswohl wurde im Übrigen durch die moderate Dauer des Aufenthaltsverbotes ‑ siehe überdies die Möglichkeit zu dessen Aufhebung bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse nach § 69 Abs. 2 FPG ‑ ausreichend Rechnung getragen.
24 Zur Vollständigkeit ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass die Regelung des § 21 Abs. 7 BFA‑VG im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht und sich somit ‑ im Gegensatz zum wiederholt vorgetragenen Einwand in der Revision ‑ auch aus unionsrechtlichen Überlegungen keine Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergab (vgl. beispielweise VwGH 7.11.2017, Ra 2017/18/0210, Rn. 11, mit dem Hinweis auf VwGH 25.2.2016, Ra 2016/21/0022, Rn. 19).
25 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ‑ nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde ‑ zurückzuweisen.
26 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 8. November 2022
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