VwGH Ra 2022/18/0053

VwGHRa 2022/18/00533.6.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision der A M, vertreten durch Dr. Eckart Fussenegger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Mirabellplatz 6/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Jänner 2022, W168 2246076‑1/11E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Normen

BFA-VG 2014 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs3
MRK Art8

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022180053.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird im Anfechtungsumfang (Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die Rückkehrentscheidung sowie die darauf aufbauenden Spruchpunkte) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin, eine armenische Staatsangehörige, stellte erstmals im Juni 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, in welchem sie sich seitdem ununterbrochen aufhält. Zu ihrer Identität brachte sie im Zuge der behördlichen Befragung in diesem Verfahren vor, auf heute zu Armenien gehörendem Staatsgebiet geboren und aufgewachsen zu sein. 1988 sei sie im Zuge des Zerfalls der UdSSR und des daran anschließenden Krieges zwischen Armenien und Aserbaidschan nach Russland evakuiert worden und seitdem nicht mehr an ihren Herkunftsort zurückgekehrt.

2 Dieser sowie ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz aus dem Jahr 2011 blieben erfolglos und wurden jeweils im Instanzenzug ab‑ bzw. zurückgewiesen.

3 Im Oktober 2014 sowie im Oktober 2015 wurden der Revisionswerberin Duldungskarten gemäß § 46a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) für die Dauer von jeweils einem Jahr ausgestellt. In weiterer Folge wurde ihr gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ für die Dauer von einem Jahr gewährt. Für den Zeitraum zwischen November 2017 und November 2018 wurde ihr abermals eine Duldungskarte ausgestellt.

4 Durch eine Experten-Delegation der armenischen Botschaft konnte die Revisionswerberin als [NN] identifiziert werden, und es wurde ihr im Juni 2019 ein Heimreisezertifikat ausgestellt.

5 Die Revisionswerberin stellte am 13. Oktober 2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und machte im Wesentlichen geltend, im Staatsgebiet des heutigen Armenien geboren zu sein, jedoch der Volksgruppe der Aserbaidschaner:innen anzugehören. Bei einer Rückkehr nach Armenien befürchte sie Verfolgung aufgrund des Krieges zwischen Armenien und Aserbaidschan.

6 Mit Bescheid vom 21. Juli 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Revisionswerberin zur Gänze ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Armenien zulässig sei, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab.

7 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 19. Jänner 2022 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Entscheidung betrage, als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

8 Betreffend die Rückkehrentscheidung führte das BVwG begründend aus, der Aufenthalt der Revisionswerberin gründe lediglich auf mehreren unbegründeten Asylanträgen sowie auf Duldungen, die infolge von Angaben, die sich als unrichtig herausgestellt hätten, erteilt worden seien. Es bestehe kein besonderes Naheverhältnis zu Personen im Bundesgebiet. Im Jahr 2016 habe die Revisionswerberin ein freies Gewerbe angemeldet, welches sie acht Monate ausgeübt habe, von dem sie jedoch ihren Lebensunterhalt nicht habe decken können. Die Revisionswerberin sei nicht selbsterhaltungsfähig und lebe von der Grundversorgung. Sie habe mehrere Deutschkurse besucht und ein Zertifikat auf dem Niveau A2 erlangt. Es könne daher keine besonders berücksichtigungswürdige oder exzeptionelle Integration in Österreich festgestellt werden. Schließlich basiere der langjährige Aufenthalt auf Identitätsdaten sowie Angaben zur Staatsangehörigkeit, die als unrichtig festgestellt worden seien.

9 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sowohl formal als auch dem Inhalt nach lediglich die Rückkehrentscheidung (und die darauf aufbauenden weiteren Spruchpunkte) bekämpft. Zu ihrer Zulässigkeit macht sie ‑ soweit hier von Relevanz ‑ geltend, das BVwG habe die hg. Judikatur außer Acht gelassen, wonach bei einem über zehn Jahre dauernden Aufenthalt in Österreich ein grundsätzlich überwiegendes Interesse am Privatleben geschaffen worden sei und nur bei besonderen Umständen das öffentliche Interesse überwiege. Bei einem über zehn Jahre dauernden Aufenthalt in Österreich werde eine geringere Integrationsintensität gefordert und sei dem Alter der Revisionswerberin, einer möglichen Eingliederung in den Rückkehrstaat sowie den dort zu erwartenden Lebensverhältnissen eine größere Gewichtung beizumessen.

10 Nach Vorlage der Revision samt Verfahrensakten durch das BVwG und der Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

12 Die Revision ist zulässig und begründet.

13 Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA‑VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA‑VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 24.2.2022, Ra 2021/18/0296, mwN).

14 Es ist weiters ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt Fremder regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur dann, wenn eine fremde Person die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 14.4.2021, Ra 2020/18/0288, mwN).

15 Die unbescholtene Revisionswerberin befindet sich unbestrittenermaßen seit Juni 2007, zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des BVwG daher deutlich über zehn Jahre, durchgehend im Bundesgebiet.

16 Der Revision ist daher insofern zuzustimmen, als bei einem so langen Aufenthalt nicht ‑ wie vom BVwG unterstellt ‑ auf eine „besonders berücksichtigungswürdige oder exzeptionelle Integration in Österreich“ bzw. „besondere integrative Anstrengungen in sprachlicher, kultureller oder sonstiger Weise“ abzustellen ist. Durch die Bezugnahme auf eine derart ausgeprägte Integration verkannte das BVwG den fallgegenständlich anzuwendenden Prüfmaßstab. Nach der oben dargelegten Rechtsprechung hätte das BVwG bei seiner Interessenabwägung vielmehr überprüfen müssen, ob die Revisionswerberin die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren (zu anerkannten diesbezüglichen Anhaltspunkten vgl. grundlegend VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rz 12).

17 Das BVwG stützt seine Entscheidung andererseits auch darauf, dass die Aufenthaltsdauer der Revisionswerberin durch unrichtige Identitätsangaben relativiert sei, und hält ihr einen Verstoß gegen ihre Mitwirkungspflichten im Asylverfahren vor.

18 Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen auch unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0197; VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437; sowie grundlegend abermals VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).

19 Sofern das BVwG der Revisionswerberin vorhält, unrichtige Angaben zu ihrer Identität gemacht zu haben, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass aus den Verfahrensunterlagen ersichtlich ist, dass sie stets angegeben hat, auf heute zum armenischen Staatsgebiet zählendem Territorium geboren und aufgewachsen und mit 26 Jahren im Zuge des Zerfalls der UdSSR und des daran anschließenden Krieges zwischen Armenien und Aserbaidschan nach Russland evakuiert worden zu sein. Auch im Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 29. September 2016, welcher letztlich erteilt wurde, hat die Revisionswerberin angegeben, in Armenien geboren zu sein. Zu ihrer Staatsangehörigkeit sagte die Revisionswerberin im ersten Asylverfahren aus, dass sie in der Russischen Föderation versucht habe, einen Reisepass zu erlangen, ihr dies jedoch nicht gelungen sei. In den weiteren Verfahren gab die Revisionswerberin an, ihrer Meinung nach staatenlos zu sein. Ausgehend davon ist der Vorwurf, die Revisionswerberin habe falsche Identitätsangaben gemacht, nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Revisionswerberin weist vielmehr besondere biographische Aspekte im Zusammenhang mit dem Zerfall der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken auf, die ‑ soweit aus der Aktenlage ersichtlich ‑ eine klare Einordnung ihrer Staatsangehörigkeit auch für sie schwierig machten.

20 Das angefochtene Erkenntnis war daher hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der darauf aufbauenden Spruchpunkte gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

21 Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden

22 Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 3. Juni 2022

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