VwGH Ra 2022/09/0136

VwGHRa 2022/09/013626.4.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 ‑ Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 1. September 2022, VGW‑109/007/8792/2022/E‑8, betreffend Vergütung für Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 (mitbeteiligte Partei: A GmbH in B), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56
EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z1
EpidemieG 1950 §33
EpidemieG 1950 §49
EpidemieG 1950 §49 Abs1
EpidemieG 1950 §49 Abs1 idF 2020/I/062
EpidemieG 1950 §49 Abs2 idF 2020/I/062
EpidemieG 1950 §7
VwGVG 2014 §17
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090136.L00

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Mit Antrag vom 23. Februar 2021 begehrte die mitbeteiligte Partei nach § 32 Abs. 1 Z 1 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) Vergütung für den Verdienstentgang, der ihr durch die Absonderung ihrer Dienstnehmerin entstanden sei.

2 Diesen Antrag wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde und nun revisionswerbende Partei mit Bescheid vom 9. April 2021 ab, was sie damit begründete, dass die dreimonatige Präklusivfrist gemäß §§ 33 und 49 EpiG bei Antragstellung bereits abgelaufen und der Anspruch erloschen gewesen sei.

3 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis dahingehend Folge, dass es in Abänderung des behördlichen Bescheids eine Vergütung in Höhe von 729,98 Euro zusprach.

Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

4 Das Verwaltungsgericht stellte dazu fest, dass mit Bescheid der revisionswerbenden Behörde vom 16. Februar 2021 angeordnet worden sei, dass eine namentlich genannte Dienstnehmerin der mitbeteiligten Partei von 11. November 2020 bis 17. November 2020 (sieben Kalendertage) abgesondert werde. Mit Antrag vom 23. Februar 2021 habe die mitbeteiligte Partei eine Vergütung nach § 32 EpiG begehrt.

5 Der monatliche Bruttobezug der Dienstnehmerin habe 2.281,60 Euro betragen. Während des Absonderungszeitraums seien das Entgelt, (ein Anteil an) Sonderzahlungen in der Höhe von einem Sechstel der laufenden Bezüge samt Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung von der mitbeteiligten Partei weiterbezahlt worden.

6 Rechtlich begründete das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis zusammengefasst dahingehend, dass spätestens mit dem am 14. Mai 2020 in Kraft getretenen BGBl. I Nr. 43/2020 ‑ und somit vor Verwirklichung des gegenständlichen Sachverhalts ‑ klargestellt worden sei, dass Maßnahmen nach §§ 7 und 17 EpiG (Absonderungen) mit Bescheid zu erfolgen hätten, und verwies dazu auf § 46 EpiG sowie die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (Hinweis auf VfGH 10.3.2021, G 380/2020, Rn. 40; VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051, Rn. 18; 23.4.2021, Ra 2020/09/0070; 20.5.2021, Ra 2021/03/0052, Rn. 15 aE; 25.5.2021, Ra 2021/03/0058, Rn. 14). Ferner sei bereits klargestellt worden, dass die Frist zur Geltendmachung solcher Ansprüche mit der Zustellung des Absonderungsbescheids an den Dienstnehmer zu laufen beginne (Hinweis auf VwGH 23.4.2002, 2000/11/0061).

7 Im vorliegenden Fall sei eine Absonderung im Sinn des § 32 Abs. 1 Z 1 und § 7 EpiG mit dem Absonderungsbescheid vom 16. Februar 2021 gegeben. Damit sei die Dreimonatsfrist zur Antragstellung nach § 49 EpiG in Gang gesetzt worden. Der Antrag vom 23. Februar 2021 erweise sich daher als fristgerecht. Das frühere tatsächliche Ende einer Absonderung/Quarantäne sei nicht der maßgebliche Zeitpunkt für den Fristenlauf des § 49 EpiG. Erst mit dem späteren Absonderungsbescheid komme es zur „Aufhebung der behördlichen Maßnahme“ im Sinne dieser Bestimmung. Andernfalls habe es die Behörde in der Hand, durch verspätete Absonderungsbescheide Ansprüche auf eine Dienstnehmervergütung ins Leere laufen zu lassen.

8 Anschließend begründete das Verwaltungsgericht näher die Höhe des zugesprochenen Vergütungsbetrags.

9 Die Unzulässigkeit der Revision sah das Verwaltungsgericht im Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die vorhandene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie aufgrund der klaren Gesetzeslage.

10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Amtsrevision der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde. Eine Revisionsbeantwortung wurde in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren nicht erstattet.

11 Die revisionswerbende Partei sieht die Zulässigkeit ihrer Revision im Wesentlichen im Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Fristen der §§ 33 und 49 EpiG begründet. Anders als in dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 2002, 2000/11/0061, zugrundeliegenden Sachverhalt sei die Absonderung nicht durch einen gesonderten Bescheid aufgehoben, sondern hier die Absonderung für einen konkreten Zeitraum mit datumsmäßig festgesetztem Beginn und Ende durch nur einen einzigen Bescheid verfügt worden. Sollten in einem solchen die Absonderungsmaßnahme und deren Aufhebung ausschließlich mit Zustellung des schriftlichen Bescheids Rechtswirksamkeit erlangen, wären die Präklusivfristen der §§ 33 und 49 EpiG in allen Fällen, in denen die Bescheidzustellung erst nach Beendigung der Absonderung erfolge, grundsätzlich nicht mehr anwendbar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

12 Die Revision ist ‑ entgegen dem, den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Verwaltungsgerichts (§ 34 Abs. 1a VwGG) ‑ zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

13 Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem im ersten Rechtsgang in dieser Sache ergangenen Erkenntnis (VwGH 22.6.2022, Ra 2021/09/0187) zur Darlegung der Rechtslage ausgeführt:

„10 Gemäß § 33 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG binnen sechs Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt. In Bezug auf diese Frist wurde jedoch mit BGBl. I Nr. 62/2020 eine Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS‑CoV‑2 geschaffen, die in § 49 Abs. 1 EpiG vorsieht, dass abweichend von § 33 EpiG der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS‑CoV‑2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist. Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen sollten gemäß § 49 Abs. 2 EpiG mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 (am 8. Juli 2020) neu zu laufen beginnen.

11 Bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentgangs durch die §§ 33 und 49 EpiG handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung: Das Recht auf Ersatz des Verdienstentgangs wird zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung (vgl. zum Ganzen VwGH 18.3.2022, Ra 2022/03/0005; 13.12.2021, Ra 2021/03/0309).

12 Wie der Verwaltungsgerichtshof ferner bereits ausgesprochen hat, wird mit der Bestimmung der §§ 33 und 49 EpiG eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG ab Aufhebung dieser behördlichen Maßnahmen normiert (VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094).

13 Bei der Antragsfrist des § 33 EpiG handelt es sich im Hinblick auf den Wortlaut der Bestimmung, somit nicht um eine verfahrensrechtliche Frist, sondern auch nach Ausweis der Gesetzesmaterialien um eine materiell‑rechtliche Frist (siehe dazu VwGH 23.4.2002, 2000/11/0061; ebenso ‑ die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG gegen die Versäumung dieser Frist daher verneinend ‑ VwGH 5.5.2022, Ra 2022/03/0092, mwN).“

14 Wie der Verwaltungsgerichtshof ferner bereits grundlegend festgehalten hat, haben Absonderungen nach § 7 EpiG grundsätzlich mit Bescheid zu erfolgen und hat die Anordnung dabei in die Zukunft gerichtet zu sein (siehe ausführlich VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173, Rn. 15 f).

15 Für die Berechnung von Vergütungen nach § 32 EpiG stellt die Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang eine anspruchsbegründende Absonderung vorliegt, jedoch eine notwendige Vorfrage dar. Liegen zu dieser Frage rechtskräftige Bescheide vor, die über die Zeiträume, in welchen der Arbeitnehmer abgesondert war, absprechen, binden diese Absonderungsbescheide (ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit) im Ersatzverfahren (vgl. VwGH 19.11.2021, Ra 2021/09/0233; 22.9.2021, Ra 2021/09/0189, u.a.).

16 Aus dem Wortlaut der §§ 33 und 49 EpiG ergibt sich, dass der Anspruch auf Vergütung binnen sechs Wochen bzw. binnen drei Monaten „vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen“ geltend zu machen sind.

17 Nach den nicht bestrittenen Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses, die die revisionswerbende Partei auch ihren Zulässigkeitsausführungen zugrunde legte, wurde im vorliegenden Fall die Absonderung der Dienstnehmerin vom 11. bis 17. November 2020 mit Bescheid vom 16. Februar 2021 angeordnet.

18 Der Gesetzeswortlaut der §§ 33 und 49 EpiG stellt auf die „Aufhebung“ der behördlichen Maßnahme ab, nicht etwa bloß auf deren Ende, was der in der Revision vertretenen Argumentation entspräche.

19 Eine Aufhebung setzt aber eine behördliche Verfügung voraus. Ob diese durch einen eigenen Aufhebungsbescheid erfolgt oder bereits mit dem Bescheid, mit dem die Maßnahme angeordnet wurde, ist dabei ohne Relevanz. Im vorliegenden Fall fielen ‑ im Hinblick auf die unstrittigen Feststellungen ‑ Anordnungs- und Aufhebungsbescheid zusammen.

20 Die Aufhebung einer behördlichen Maßnahme kann jedoch nicht bereits vor deren Anordnung erfolgt sein.

21 Das Argument der revisionswerbenden Partei, dass es in diesem Fall für den Beginn des Fristenlaufs auf die Zustellung des Bescheids ankommt, vermag ein anderes Ergebnis nicht für angezeigt erscheinen lassen. Das dazu erstattete Vorbringen übergeht zunächst, dass auch in VwGH 23.4.2002, 2000/11/0061, auf die Zustellung des Aufhebungsbescheids abgestellt wurde. Zudem ist es sachimmanent, dass eine behördliche Verfügung dem Bescheidadressaten zugehen muss. Da die Absonderung des Arbeitnehmers immer in dessen Sphäre erfolgt, ist der Arbeitgeber für die Kenntnis des angeordneten Zeitraums notwendiger Weise auf die Angaben des Arbeitnehmers angewiesen; dies gleichermaßen, ob auf das Ende des Quarantänezeitraums oder die Zustellung des Aufhebungsbescheids abgestellt wird. Weshalb bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt der Aufhebung der Maßnahme die Präklusivfristen nicht mehr anwendbar sein sollten, ist nicht ersichtlich.

22 Das Verwaltungsgericht ist daher ausgehend von der Erlassung des die Absonderung und deren Aufhebung anordnenden Bescheids am 16. Februar 2021 rechtsrichtig davon ausgegangen, dass die Antragstellung am 23. Februar 2021 fristgerecht erfolgt war.

23 Zur Höhe des zugesprochenen Vergütungsbetrags enthält die Revision keine Ausführungen, sodass darauf nicht weiter einzugehen war.

24 Die Revision war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 26. April 2023

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