LVwG Wien VGW-109/007/8792/2022/E

LVwG WienVGW-109/007/8792/2022/E1.9.2022

EpidemieG 1950 §7
EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §49

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.109.007.8792.2022.E

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Köhler über die Beschwerde der A. GmbH gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 40 – Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht) vom 09.04.2021, Zl. MA 40-GR-…/2021, betreffend Dienstnehmer-Vergütung nach dem Epidemiegesetz, unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.06.2022, Ra 2021/09/0187-5, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verkündung am 17.08.2022 zu Recht:

 

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG und § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 und §§ 33 und 49 Epidemiegesetz Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und es wird der beschwerdeführenden Partei eine Vergütung in Höhe von 729,98 Euro zuerkannt.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe

 

Beschwerdegegenstand

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.04.2021 wurde ein Antrag der nunmehr beschwerdeführenden Partei vom 23.02.2021 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 und § 7 Epidemiegesetz auf Leistung einer Dienstnehmer-Vergütung gemäß § 33 iVm § 49 Abs. 1 Epidemiegesetz abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Anspruch verspätet geltend gemacht worden und daher erloschen sei.

 

Feststellungen

B. C. (geboren am …) war Dienstnehmerin der beschwerdeführenden Partei. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (Gesundheitsdienst/MA 15) vom 16.02.2021 wurde angeordnet, dass die Dienstnehmerin von 11.11.2020 bis 17.11.2020 (7 Kalendertage) abgesondert wird. Mit Antrag vom 23.02.2021 beantragte die beschwerdeführende Partei eine Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz.

 

Der monatliche Bruttobezug der Dienstnehmerin hat im Beschwerdefall 2.281,60 Euro brutto betragen hat, sie war wegen einer behördlichen Absonderung für 7 Kalendertage im November 2020 vom Dienst abwesend und in diesem bzw. für diesen Zeitraum wurden das Entgelt und (ein Anteil an) Sonderzahlungen samt Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung von der beschwerdeführenden Partei (weiter-)bezahlt. Der Anspruch auf Sonderzahlungen betrug ein Sechstel der laufenden Bezüge.

 

Beweiswürdigung

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – Einsichtnahme in den vorgelegten Behördenakt, Einsichtnahme in weitere vorgelegte Unterlagen und Würdigung des Parteienvorbringens – ergibt sich der unstrittige Sachverhalt. Es befinden sich unbedenkliche Bescheinigungsmittel zur Gehaltshöhe und –bezahlung im vorgelegten Behördenakt. Darin enthalten ist auch der Absonderungsbescheid vom 16.02.2021 sowie der Antrag samt Antragsformular (zur Vergütungshöhe) samt Beilagen. Es wurden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzende, unbedenkliche Unterlagen zur Gehaltszahlung vorgelegt (Jahreslohnkonto). Es stellen sich gegenständlich lediglich Rechtsfragen.

 

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Antrag als rechtzeitig eingebracht anzusehen sei.

 

Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt:

 

Spätestens mit BGBl. I 43/2020, in Kraft getreten am 14.05.2020 – somit vor Verwirklichung gegenständlichen Sachverhaltes –, wurde klargestellt, dass Maßnahmen nach § 7 und 17 Epidemiegesetz – d.h. Absonderungen – mit Bescheid zu ergehen haben (siehe auch § 46 Epidemiegesetz). Der VfGH hat ausgeführt, dass die in § 7 Abs. 1a erster Satz Epidemiegesetz vorgesehenen Eingriffe mit Bescheid (allenfalls Mandatsbescheid) oder – bei Gefahr im Verzug – durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu treffen sind (VfGH 10.03.2021, G 380/2020, Rz 40). Auch der VwGH hat ausgesprochen, dass eine Absonderung im Sinn des § 7 Epidemiegesetz – im Regelfall – mit Bescheid zu verfügen ist und ein solcher Bescheid Anspruchsvoraussetzung für einen auf § 32 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Epidemiegesetz gestützten Vergütungsantrag ist (VwGH 07.04.2021, Ra 2021/09/0051, Rz 18; 23.04.2021, Ra 2020/09/0070; 20.05.2021, Ra 2021/03/0052, Rz 15 aE; 25.05.2021, Ra 2021/03/0058, Rz 14). Im Erkenntnis des VwGH vom 23.04.2002, 2000/11/0061, wurde bereits klargestellt, dass die Frist zur Geltendmachung solcher Ansprüche mit der Zustellung des Absonderungsbescheides an den Dienstnehmer zu laufen beginnt.

 

Im Beschwerdefall ist eine Absonderung iSd § 32 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Epidemiegesetz mit dem Absonderungsbescheid vom 16.02.2021 gegeben. Damit wurde die Dreimonats-Frist zur Antragstellung (§ 49 Epidemiegesetz) in Gang gesetzt. Der gegenständliche Antrag vom 23.02.2021 wurde – entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides – fristgerecht gestellt.

 

Das frühere tatsächliche Ende einer Absonderung/Quarantäne ist nicht der maßgebliche Zeitpunkt für den Fristenlauf des § 49 Epidemiegesetz. Erst mit dem späteren Absonderungsbescheid kommt es zur „Aufhebung der behördlichen Maßnahmen“ im Sinne dieser Bestimmung. Die Behörde hätte es sonst in der Hand, durch verspätete Absonderungsbescheide Ansprüche auf eine Dienstnehmervergütung ins Leere laufen zu lassen.

 

Die Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrages erfolgte zu Unrecht. Der angefochtene Bescheid ist inhaltlich rechtswidrig.

 

Aufgrund der umfassenden Sachentscheidungspflicht gemäß § 28 VwGVG (siehe auch VwGH 22.06.2022, Ra 2021/09/0187, Rz 15 f) ist inhaltlich zum Antrag der beschwerdeführenden Partei auszuführen:

 

Ein Vergütungsanspruch umfasst gemäß § 32 Abs. 3 Epidemiegesetz das regelmäßige Entgelt und den Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung (die aliquoten Anteile). Als regelmäßiges Entgelt gilt jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (Ausfallsprinzip). Dies umfasst das Grundgehalt sowie regelmäßig anfallende Gehaltsbestandteile (Zulagen usw.). Auch anteilige Sonderzahlungen für den konkreten Zeitraum beinhaltet der Vergütungsanspruch, wenn und soweit darauf ein Anspruch besteht. Auf den Zeitpunkt der Auszahlung kommt es dabei nicht an (VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094 [insb.  Rz 21]; 09.08.2021, Ro 2021/03/0007).

 

Zur Höhe der Vergütung ist gegenständlich anzumerken, dass der monatliche Bruttobezug der Dienstnehmerin im Beschwerdefall 2.281,60 Euro brutto betragen hat, sie wegen einer Absonderung für 7 Kalendertage im November 2020 vom Dienst abwesend war und in diesem bzw. für diesen Zeitraum das Entgelt und (einen Anteil an) Sonderzahlungen samt Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung von der beschwerdeführenden Partei (weiter-)bezahlt wurde. Der Anspruch auf Sonderzahlungen beträgt ein Sechstel der laufenden Bezüge.

 

Der gesetzlich zustehende Betrag ermittelt sich nach folgender Berechnung:

Anteil vom Grundgehalt 532,37 Euro (2.281,60 / 30 * 7)

Anteil an Sonderzahlungen 88,73 Euro (2.281,60 / 30 / 6 * 7)

Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung 108,88 Euro (17,53 % von 621,10)

729,98 Euro Vergütungsanspruch

 

Es war der Beschwerde aus den dargestellten Erwägungen stattzugeben und der Betrag von 729,98 Euro der beschwerdeführenden Partei zuzuerkennen.

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist aufgrund der Gesetzeslage klar und durch die zitierte Rechtsprechung geklärt – im gegenständlichen Fall gibt es sogar ein im ersten Rechtsgang ergangenes Erkenntnis des VwGH. Der gegenständlich vorgenommenen Würdigung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Eine (weitere) Klärung der entscheidungsrelevanten Rechtsfragen durch den VwGH ist nicht erforderlich; es besteht eine einheitliche und ständige Rechtsprechung.

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