Normen
AuskunftspflichtG Wr 1988
AuskunftspflichtG 1987
AVG §1
AVG §56
AVG §73
BiozidG 2000
BiozidG 2000 §15
BiozidG 2000 §20a
BiozidG 2000 §3 Abs1
B-VG Art10 Abs1
B-VG Art10 Abs1 Z12
B-VG Art10 Abs1 Z8
B-VG Art102 Abs2
B-VG Art130 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art20 Abs4
EURallg
ISG Krnt 2005
ISG Krnt 2005 §1
ISG Krnt 2005 §1 Abs1
UIG 1993
UIG 1993 §2 Z3
UIG 1993 §3 Abs1
UIG 1993 §4 Abs1
UIG 1993 §8 Abs1
UmweltinformationsG Stmk 2005
UmweltinformationsG Stmk 2005 §8 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwRallg
32012R0528 Biozidprodukteverordnung
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070216.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Voranzustellen ist, dass es sich beim Revisionswerber um die Rechtsvertretung der M. GmbH handelt. Diese hat für die C GmbH ein näher bezeichnetes Händedesinfektionsmittel abgefüllt. Dieses Desinfektionsmittel wurde in der Folge bei der S. AG zum Verkauf angeboten, bis es aus dem Handel genommen werden musste.
2 Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 stellte der Revisionswerber einen „Antrag auf Zurverfügungstellung von Umweltinformationen und Auskunft betreffend die Zulassung von Aktivchlor“ nach den „§ 2 Z 3 iVm 4 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz“ (UIG). Im Einzelnen beantragte der Revisionswerber die Beantwortung von sieben Fragen zu näher bezeichneten Wirkstoffen, deren Zulassung für verschiedene Biozidproduktarten und zur Zulässigkeit des Inverkehrbringens in Österreich. Weitere vier Fragen betreffen ein namentlich näher genanntes (Biozid‑)Produkt zur Händedesinfektion, insbesondere dessen Entfernung aus dem Handel bzw. das diesbezügliche behördliche Vorgehen und Verfahren. Dieser Eingabe war auch ein Schreiben des Landeshauptmannes von Kärnten (Landeshauptmann) vom 10. November 2020 beigefügt, in dem ausgeführt wird, dass der Wirkstoff des gegenständlichen Produktes als neuer Wirkstoff zu sehen sei, der vor seiner Zulassung für diese Produktkategorie durch eine Durchführungsverordnung der Kommission gemäß § 4 Biozidproduktegesetz (BiozidprodukteG) als Wirkstoff in dieser Produktgruppe nicht in Verkehr gebracht werden dürfe. Das Produkt zur Händedesinfektion sei umgehend aus dem Handel zu entfernen.
3 Diesem Antrag folgte die Aufforderung zur Präzisierung durch das Amt der Kärntner Landesregierung vom 22. Juli 2021 „im Sinne des § 5 Abs. 1 UIG bzw. § 7 Abs. 3 Kärntner Informations‑ und Statistikgesetzes (K‑ISG)“ dahingehend, warum bei jenen vier Fragen zum näher genannten Produkt Umweltinformationen vorlägen und welche Umweltinformationen konkret begehrt würden.
4 Mit E‑Mail vom 30. August 2021 des Amtes der Kärntner Landesregierung wurde dem Revisionswerber die Stellungnahme eines Amtssachverständigen zur Beantwortung der ersten sieben Fragen des Antrages vom 15. Juli 2021 übermittelt.
5 Daraufhin machte der Revisionswerber im Rahmen seiner Stellungnahme vom 6. September 2021 ua. die Anwendbarkeit des UIG geltend und stellte unter einem ein den Antrag vom 15. Juli 2021 ergänzendes Auskunftsbegehren mit weiteren fünf Fragen. Diese Fragen beziehen sich ‑ wie auch schon der zweite Teil der Fragen des Antrages vom 15. Juli 2021 ‑ auf das namentlich näher genannte (Biozid‑) Produkt zur Händedesinfektion. Daneben wird eine allgemeine Frage zum Verfahren einer Entfernung eines Produktes aus dem Handel gestellt, nämlich ob diese in Bescheidform erfolge. Schließlich beantragte der Revisionswerber für den Fall der Nichterteilung der Umweltinformation bzw. Auskunft die Erlassung eines Bescheides.
6 Nach Aufforderung durch das Amt der Kärntner Landesregierung sprach sich die Rechtsnachfolgerin der C GmbH wegen einer (behaupteten) Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, ohne diese Verletzung näher zu begründen, gegen die Übermittelung der begehrten Informationen aus.
7 Mit Bescheid vom 11. November 2021 wies die Kärntner Landesregierung (belangte Behörde) die Anträge des Revisionswerbers vom 15. Juli 2021 und 6. September 2021 auf Beantwortung konkreter Fragen zum abgeschlossenen Verfahren (BiozidprodukteG) eines näher bezeichneten Produktes zur Händedesinfektion gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 4 K‑ISG ab.
8 Die belangte Behörde begründete die Verweigerung der Auskunft einerseits damit, dass der Revisionswerber schon über einen Großteil der Informationen verfüge, die er begehre, und er sich die gestellten Fragen größtenteils selbst beantworten könne. Andererseits habe die Rechtsnachfolgerin der C GmbH schlüssig dargelegt, dass die begehrte Auskunftserteilung ihre Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnisse verletzen könne. Sowohl die Zusammensetzung der Produkte als auch das Verfahren zwischen der C GmbH und „der Behörde“ stellten schützenswerte wirtschaftliche Interessen dar, weshalb die Interessen der Rechtsnachfolgerin der C GmbH auf Nichtherausgabe der Informationen höher zu bewerten seien als die Beantwortung der übermittelten Fragen.
9 Unter einem erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2021 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 2021 Beschwerde und brachte hinsichtlich der Untätigkeit der Kärntner Landesregierung, in eventu ‑ sollte dem Beschwerdevorbringen zur Unzuständigkeit der Kärntner Landesregierung Folge gegeben werden ‑ hinsichtlich der Untätigkeit des Landeshauptmannes betreffend seine Auskunftsbegehren nach dem UIG Säumnisbeschwerde ein.
10 Mit Erkenntnis vom 29. September 2022 wies das Verwaltungsgericht „die Beschwerde“ ‑ nach Durchführung einer Verhandlung ‑ als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis sei unzulässig (Spruchpunkt II.).
11 Die Fragen des Revisionswerbers zu „Produkten“ der C GmbH ‑ so führte das Verwaltungsgericht in seiner Begründung aus ‑ „fänden sich nicht in der vorzitierten Regelung“ des § 2 Z 1 und 2 UIG. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sei die Zuständigkeit der Kärntner Landesregierung aufgrund des Antrages, der das K‑ISG ausweise, gegeben, wobei das UIG auch unter Berücksichtigung der Biozidregelungen spezielle Fragen zu dem verfahrensgegenständlichen Produkt nicht „umfasse“. Ein Auskunftsbegehren diesbezüglich sei nur nach dem K‑ISG zu stellen und gegebenenfalls zu behandeln. Es sei die belangte Behörde zuständig. Die noch verbleibenden Fragen konkret zum näher bezeichneten Produkt seien nach dem K‑ISG bzw. dem Auskunftspflichtgesetz und Art. 20 Abs. 4 B‑VG zu beurteilen.
Aufgrund des dem Antrag vom 15. Juli 2021 beigefügten Schreibens des Landeshauptmannes sei der Revisionswerber bereits im Besitz entsprechender Informationen, die zumindest einen Teil seiner Fragen beantworteten. Auch wenn der Revisionswerber nicht zur Gänze die erforderlichen Informationen besitze, um seine Fragen selbst zu beantworten, könne dennoch ein Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnis betroffen sein. Die vom Revisionswerber gestellten Fragen zielten auf Tatsachen ab, die bei ihrer Veröffentlichung geeignet seien, die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu verändern. Im gegenständlichen Fall gehe es nicht nur darum, Informationen zu erlangen, die für die Durchsetzung eines Rechtsanspruches unabdingbar seien, sondern es „könne auch um viel mehr gehen“. Bei überwiegenden Geheimhaltungsinteressen einer Partei sei der Behörde eine Auskunftserteilung verwehrt. Die Auskunftsbegehren des Revisionswerbers gründeten auf der Erbringung der bestmöglichen Rechtsvertretung der M. GmbH, welche mit Schadenersatzforderungen der S. AG konfrontiert sei. Demgegenüber seien die Interessen der Rechtsnachfolgerin der C GmbH gewichtiger. Die vom Revisionswerber geforderten Auskünfte könnten auch in einem eventuell gerichtlichen Verfahren noch beigeschafft werden. Im Übrigen sei auf die Begründung der belangten Behörde zu verweisen, die ebenso die Meinung vertreten habe, dass das Interesse der Rechtsnachfolgerin der C GmbH an der Geheimhaltung größer sei als das Interesse des Revisionswerbers an den begehrten Informationen.
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Auch wurde in diesem Revisionsschriftsatz ein Fristsetzungsantrag erhoben.
13 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
15 Vorab ist festzuhalten, dass das E‑Mail des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 30. August 2021 (siehe Rn. 4) die ersten sieben Fragen des Antrages vom 15. Juli 2021 beantwortete. Folglich werden in dieser Revisionssache lediglich die unbeantwortet gebliebenen Fragen, nämlich die vier Fragen des Antrages vom 15. Juli 2021 betreffend das näher genannte Produkt sowie die weiteren fünf Fragen des Antrages vom 6. September 2021, behandelt. Diese Eingrenzung ist auch dem dahingehend gleichlautenden Sachverhalt der vorliegenden Revision zu entnehmen.
16 In seiner Zulässigkeitsbegründung bringt der Revisionswerber vor, dass das Verwaltungsgericht bei Anwendung des UIG auf die von ihm gestellten Fragen dem Auskunftsbegehren stattgeben hätte können.
17 Aufgrund dieses Vorbringens, wonach das Verwaltungsgericht fälschlicher Weise von der Nichtanwendbarkeit des UIG ausging, erweist sich die Revision als zulässig. Sie ist auch begründet.
18 § 3 Abs. 1 Z 1 UIG in der geltenden Fassung lautet wie folgt:
„Informationspflichtige Stellen
§ 3. (1) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind ‑ soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind ‑
1. Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
(...)“
19 Die gegenständlich für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Bestimmungen des BiozidprodukteG in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
„Zuständige Behörde und Aufgaben
§ 3. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die im Bundesgebiet für die Vollziehung der Biozidprodukteverordnung zuständige Behörde, die gemäß Art. 81 der Biozidprodukteverordnung für deren Anwendung verantwortlich ist. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die gemäß der Biozidprodukteverordnung und den darauf beruhenden Durchführungsrechtsakten der Europäischen Union vorgesehenen Aufgaben der Verwaltung, die an die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden gerichtet sind, wahrzunehmen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Zu diesen Aufgaben ist neben der Durchführung von Verfahren beziehungsweise der Mitwirkung in den Verfahren gemäß der Biozidprodukteverordnung, einschließlich Notifizierungsverfahren, auch die Erstattung von Äußerungen im Zusammenhang mit Zulassungsverfahren gemäß der Biozidprodukteverordnung zu zählen, wie sie insbesondere gemäß Art. 27 Abs. 2, Art. 35, Art. 37 und Art. 44 der Biozidprodukteverordnung vorgesehen sind.
(...)
Überwachung
§ 15. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes sowie der darauf beruhenden Rechtsakte, wie insbesondere Durchführungsrechtsakte, die aufgrund der Biozidprodukteverordnung erlassen werden, zuständig.
(...)
Marktüberwachungsbehörden
§ 20a. (1) Zuständige Behörde für die Marktüberwachung im Bereich der Verordnungen nach § 1 ist der Landeshauptmann. Bei Biozidprodukten und behandelten Waren aus Drittstaaten, die auf den Unionsmarkt gelangen, hat die Zollbehörde diesbezüglich ‑ im Rahmen ihres Wirkungsbereiches ‑ nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, mitzuwirken.
(...)“
20 Der Revisionswerber stützte seine Auskunftsbegehren ausdrücklich nicht nur auf das K‑ISG, sondern in erster Linie auf das UIG. Nach dem oben dargestellten Sachverhalt erging der Bescheid der belangten Behörde nur nach dem K-ISG, was die ‑ gleichzeitig mit der Bescheidbeschwerde erhobene ‑ Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich seiner Auskunftsbegehren nach dem UIG zur Folge hatte.
21 Vorliegend wies das Verwaltungsgericht in seinem Spruch „die Beschwerde“ als unbegründet ab.
22 In erster Linie stellt sich die Frage, ob ‑ neben der Bescheidbeschwerde ‑ auch die Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers mit dem angefochtenen Erkenntnis erledigt wurde.
23 Gemäß § 59 Abs. 1 AVG, der nach § 17 VwGVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß anzuwenden ist, hat der Spruch (eines Erkenntnisses) die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst gedrängter deutlicher Fassung zu erledigen. Die Entscheidung muss dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit entsprechen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Spruchs dürfen aber nicht überspannt werden. So darf etwa neben dem in erster Linie maßgeblichen Wortlaut des Spruchs auch die Begründung der Entscheidung als Auslegungshilfe herangezogen werden, wenn der Spruch als individuelle Norm einer Auslegung bedarf. Dabei genügt es, wenn sich aus der Einbeziehung der Begründung in die Auslegung des Spruchs der Inhalt der Entscheidung mit ausreichender Deutlichkeit ergibt. Nicht zuletzt hängen die Anforderungen an das Maß der Bestimmtheit stets von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0484, mwN).
24 Trotz der Anführung der „Beschwerde“ im Spruch im Singular, ist unter Rückgriff auf die Begründung des Erkenntnisses zur Auslegung des Spruches klar, dass das Verwaltungsgericht mit dem hier gegenständlichen Erkenntnis auch über die Säumnisbeschwerde abgesprochen hat. Denn das Verwaltungsgericht hat in seiner Begründung, wonach das gegenständliche Auskunftsbegehren „nur nach dem K‑ISG [...] zu behandeln“ sei und die noch verbleibenden Fragen nach dem K‑ISG bzw. dem Auskunftspflichtgesetz und Art. 20 Abs. 4 B‑VG zu „beurteilen“ seien, hinreichend dargelegt, dass es von der Nichtanwendbarkeit des UIG ausging und aufgrund der angenommenen alleinigen Anwendbarkeit des K‑ISG (sowie des Auskunftspflichtgesetzes) auf die vorliegende Auskunftssache eine Säumigkeit der Behörde verneinte, sohin mit dem angefochtenen Erkenntnis ‑ neben der Bescheidbeschwerde ‑ auch die Säumnisbeschwerde erledigen wollte.
25 Auf Grundlage dieser Auslegung ist zunächst der in der Revision gestellte Antrag nach § 38 VwGG, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Verwaltungsgericht auftragen, über die mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2021 erhobene Säumnisbeschwerde zu entscheiden, als unzulässig zurückzuweisen, denn nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Säumnis, die den Fristsetzungsantrag zulässig macht, jedenfalls dann nicht (mehr) vor, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung schon vor Einlangen des Fristsetzungsantrags beim Verwaltungsgericht erlassen hat (vgl. VwGH 23.12.2021, Fr 2021/09/0006, mwN).
26 § 3 Abs. 1 UIG stellt hinsichtlich der „informationspflichtigen Stellen“ nach dem UIG darauf ab, ob sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind.
27 Damit sind informationspflichtige Stellen im Sinne des § 3 Abs. 1 UIG organisatorisch sowohl bundes‑ als auch landesgesetzlich eingerichtete Behörden und staatliche Stellen; funktionell allerdings nur insoweit, als sich die angefragten Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen (vgl. Ennöckl/Maitz, UIG² [2011], 31; Raschauer, Der Anspruch auf Umweltinformation, in Hauer [Hrsg.], Umweltinformationsrecht zwischen Anspruch und Wirklichkeit [2010], 70; Wagner/Hartl, Handbuch Umweltinformation [2023], 69).
28 Die begehrten Informationen betreffen Angelegenheiten nach dem BiozidprodukteG, insbesondere die Entfernung eines Produktes aus dem Handel.
29 Die Inverkehrbringung von Biozidprodukten ist durch die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung) geregelt. Zuständigkeiten und Verfahren auf nationaler Ebene regelt das vom Bundesgesetzgeber erlassene BiozidprodukteG.
30 In den Erläuterungen zu diesem Gesetz beruft sich der Gesetzgeber auf die Kompetenztatbestände des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie) und ‑ soweit die Bestimmungen als typisch gesundheitspolizeilich zu bewerten seien - auf den Tatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG (Gesundheitswesen). Die vorliegenden Regelungen beträfen generell gewerblich oder industriell hergestellte Stoffe und Produkte und verpflichteten überdies Personen, die Biozidprodukte gewerblich in Verkehr brächten, vor der Vermarktung eine Zulassung zu erwirken. Die Bundeskompetenz könne auch für Regelungen in Anspruch genommen werden, die die Verwendung von Biozidprodukten beträfen, weil die Verwendung zum Teil gewerblich oder industriell erfolge beziehungsweise weil gerade dem Gesundheitsschutz dienende Regelungen die Bestimmungen über die Verwendung in notwendiger Weise einschließen müssten. Die Regelungen seien nach kompetenzrechtlichen Kriterien entweder als typisch gewerbepolizeilich zu systematisieren oder, soweit sie auch dem Schutz der Gesundheit von Menschen dienten, als gesundheitspolizeilich (vgl. RV 2294 BlgNR XXIV. GP 15).
31 Dieser Ansicht, nämlich, dass als Kompetenzgrundlage des BiozidprodukteG Art. 10 Abs. 1 Z 8 bzw. Z 12 B‑VG anzunehmen ist, ist beizutreten (vgl. auch ‑ unter Heranziehung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ‑Attlmayr in Holoubek/Potacs [Hrsg.], Öffentliches Wirtschaftsrecht4 [2019] Chemikalienrecht, 1043ff). Somit ist festzuhalten, dass sich die begehrten Informationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind, was wiederum zur Folge hat, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausging, dass die vorliegenden Auskunftsbegehren nur nach dem K-ISG und nicht (auch) nach dem UIG zu beurteilen seien.
32 Schon dies muss zur Aufhebung des gegenständlichen Erkenntnisses führen:
33 Nach § 8 Abs. 1 UIG ist, wenn die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen (vgl. auch zum diesbezüglich inhaltsgleichen Steiermärkischen UIG VwGH 19.12.2019, Ra 2018/07/0454, oder 19.4.2023, Ra 2023/07/0007).
34 Aufgrund dieses Rechtsanspruches auf bescheidmäßige Erledigung des Informationssuchenden ist die zur Auskunft verpflichtete Behörde bei Nichterlassung des Bescheides innerhalb der Entscheidungsfrist mit einer Sachentscheidung in Verzug. Dieser Umstand führt zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde in solchen Fällen (vgl. in diesem Sinne zum Auskunftspflichtgesetz VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026).
35 Überdies begehrte der Revisionswerber auch ausdrücklich eine bescheidmäßige Erledigung im Falle der Nichterteilung der Auskunft in seinem zweiten Antrag vom 6. September 2021.
36 Bei der gegenständlichen Anwendbarkeit des UIG hätte das Verwaltungsgericht im Falle der Entscheidung in der Sache im Säumnisbeschwerdeverfahren sohin entweder auszusprechen gehabt, dass die Auskunft verweigert wird, oder festzustellen gehabt, dass die Auskunft zu erteilen ist. Die Erteilung einer Auskunft selbst kann hingegen nicht Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sein. Stellt das Verwaltungsgericht fest, dass die Auskunft zu erteilen ist, ist das um Auskunft ersuchte Organ verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die begehrte Auskunft zu erteilen (vgl. nochmals in diesem Sinne zum Auskunftspflichtgesetz VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, mwN oder ähnlich zum Wiener Auskunftspflichtgesetz 5.10.2021, Ra 2020/03/0120).
37 Aufgrund der obigen Erwägungen zur kompetenzrechtlichen Einordnung unter Art. 10 Abs. 1 B‑VG tritt auch zu Tage, dass dem Revisionswerber ‑ neben der grundsätzlichen Anwendbarkeit des UIG ‑ auch hinsichtlich der vorgebrachten Unzuständigkeit der belangten Behörde beizupflichten ist.
38 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 2021 wurden die Anträge des Revisionswerbers gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 4 K‑ISG (1. Abschnitt Allgemeine Auskunftspflicht) abgewiesen.
39 Nach § 1 des K-ISG haben die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die Organe der durch Landesgesetze geregelten Selbstverwaltung (insoweit übereinstimmend mit der verfassungsrechtlichen Grundlage in Art. 20 Abs. 4 B‑VG) „über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches“ Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.
40 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht die Auskunftspflicht daher nur im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des jeweils um Auskunft ersuchten Organes (vgl. zum hinsichtlich des hier maßgeblichen Wortlautes identen Auskunftspflichtgesetz VwGH 28.6.2021, Ro 2021/11/0005, sowie zum Wiener Auskunftspflichtgesetz VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, jeweils mwN). Für die Hoheitsverwaltung bedeutet dies, dass Auskünfte nur über solche Angelegenheiten erteilt werden müssen, die entweder schon Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens vor der befragten Behörde sind bzw. waren oder nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in einem Verwaltungsverfahren vor dieser Behörde zu entscheiden wären (vgl. zum Auskunftspflichtgesetz VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239, mwN).
41 Neben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nach § 3 Abs. 1 BiozidprodukteG, BGBl. I Nr. 105/2013, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2020, ist nach § 15 BiozidprodukteG ‑ soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ‑ für die Vollziehung der Biozidprodukteverordnung und des BiozidprodukteG der Landeshauptmann zuständig. Der Landeshauptmann ist zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes sowie der darauf beruhenden Rechtsakte zuständig; auch zur Marktüberwachung ist nach § 20a leg. cit. der Landeshauptmann berufen.
42 Zu diesen Zuständigkeitsregelungen ist den Gesetzesmaterialen zusammengefasst zu entnehmen, dass die Biozidprodukteverordnung und das BiozidprodukteG grundsätzlich in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden sollten. Lediglich das Zulassungsverfahren für Biozidprodukte solle ‑ unter näheren hier nicht relevanten Voraussetzungen ‑ aus Praktikabilitätsgründen vom Bundesminister für Land‑ und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (seit der Gesetzesänderung durch BGBl. I Nr. 53/2020 von der Bundesministerin bzw. von dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) abgewickelt werden, weil es sich um bundesweite Zulassungen handeln werde. Die wesentlichen Teile der Vollziehung, und insbesondere die Überwachung, sollten dem Landeshauptmann bzw. der Landeshauptfrau zukommen. Die geplanten Überwachungsbestimmungen folgten damit dem System der mittelbaren Bundesverwaltung. Der Landeshauptmann beziehungsweise die Landeshauptfrau sollten insbesondere dazu ermächtigt werden, im Zuge der Überwachungsmaßnahmen überall dort, wo Biozidprodukte hergestellt, auf dem Markt bereit gestellt oder verwendet würden, Nachschau zu halten, gegebenenfalls Proben zu ziehen, und notwendigenfalls auch die Beschlagnahme von Biozidprodukten oder Wirkstoffen zu veranlassen oder sonstige Zwangs‑ und Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen (vgl. RV 2294 BlgNR XXIV. GP 13).
43 Vor dem Hintergrund der obigen kompetenzrechtlichen Einordnung unter Art. 10 Abs. 1 B‑VG, nach dem in den dort aufgezählten Angelegenheiten die Gesetzgebung und die Vollziehung Bundessache ist, den zitierten Zuständigkeitsregelungen und den Erläuterungen ergibt sich klar das Bild, dass die Vollziehung der Biozidprodukteverordnung und des BiozidprodukteG hinsichtlich der Überwachung in mittelbarer Bundesverwaltung erfolgt.
44 Bei den begehrten Auskünften besteht eine sachliche Zuständigkeit der Kärntner Landesregierung sohin nicht, weil Angelegenheiten nach der Biozidprodukteverordnung und dem BiozidprodukteG nach der sachlichen Zuständigkeit nicht in einem Verwaltungsverfahren vor der Kärntner Landesregierung zu entscheiden sind bzw. ‑ zumindest nach dem Akteninhalt und den oben dargestellten Zuständigkeitsnormen ‑ auch jene die begehrten Informationen betreffenden Angelegenheiten nicht Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens vor der Kärntner Landesregierung waren bzw. wären (vgl. die in Rn. 40 zitierte Judikatur). In diesem Sinne erging auch die Aufforderung zur Entfernung des gegenständlichen Produktes vom 10. November 2020 nicht durch die Kärntner Landesregierung, sondern durch den Landeshauptmann. Die gegenständlich begehrten Auskünfte betreffen daher klar keine Angelegenheiten des Wirkungsbereichs der Landesregierung im Sinne des § 1 Abs. 1 K‑ISG und war die Kärntner Landesregierung ‑ entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht ‑ nicht zur Auskunftserteilung oder deren bescheidmäßiger Verweigerung zuständig.
45 Das angefochtene Erkenntnis war somit im Ergebnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
46 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
47 Die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG entfallen.
Wien, am 19. Oktober 2023
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