2. Abschnitt
Aufgaben, Behörden, Verfahren, Informationen und Gebühren Zuständige Behörde und Aufgaben
§ 3.
(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die im Bundesgebiet für die Vollziehung der Biozidprodukteverordnung zuständige Behörde, die gemäß Art. 81 der Biozidprodukteverordnung für deren Anwendung verantwortlich ist. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die gemäß der Biozidprodukteverordnung und den darauf beruhenden Durchführungsrechtsakten der Europäischen Union vorgesehenen Aufgaben der Verwaltung, die an die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden gerichtet sind, wahrzunehmen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Zu diesen Aufgaben ist neben der Durchführung von Verfahren beziehungsweise der Mitwirkung in den Verfahren gemäß der Biozidprodukteverordnung, einschließlich Notifizierungsverfahren, auch die Erstattung von Äußerungen im Zusammenhang mit Zulassungsverfahren gemäß der Biozidprodukteverordnung zu zählen, wie sie insbesondere gemäß Art. 27 Abs. 2, Art. 35, Art. 37 und Art. 44 der Biozidprodukteverordnung vorgesehen sind.
(2) Sind gemäß der Biozidprodukteverordnung Auskünfte und Mitteilungen der Mitgliedstaaten beziehungsweise der zuständigen Behörden an die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden: Agentur) vorgesehen, oder hat die Agentur solche Auskünfte oder Mitteilungen in einer Art und Weise verlangt, die in der Biozidprodukteverordnung ausdrücklich begründet ist, so sind die entsprechenden Auskünfte und Mitteilungen von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Verpflichtungen zu erteilen. § 10 gilt sinngemäß auch für Auskünfte und Mitteilungen gemäß dieser Bestimmung.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20008465
Dokumentnummer
NOR40223589
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