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§ 2 BiozidprodukteG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2020

Bereitstellung von Biozidprodukten und von behandelten Waren auf dem Markt

§ 2.

(1) Soweit Biozidprodukte nicht nur unter den insbesondere in Art. 17 der Biozidprodukteverordnung angeführten allgemeinen Grundsätzen für die Zulassung von Biozidprodukten nach einer Zulassung gemäß der Biozidprodukteverordnung oder nach Genehmigung für den Parallelhandel gemäß Art. 53 der Biozidprodukteverordnung oder im Rahmen von Forschung und Entwicklung gemäß Art. 56 der Biozidprodukteverordnung auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden dürfen, ist deren Anbieten und Bereitstellung auf dem Markt und Verwendung im Bundesgebiet nur zulässig, soweit dies in den Art. 89, Art. 91, Art. 92, Art. 93 und Art. 95 der Biozidprodukteverordnung und nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes vorgesehen ist und dem weder ein gemäß der Biozidprodukteverordnung erlassener Rechtsakt noch eine Maßnahme oder ein Rechtsakt, die bzw. der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangen ist, entgegensteht.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2020)

(3) Wer beabsichtigt, behandelte Waren im Bundesgebiet in Verkehr zu bringen, hat die Anforderungen der Art. 58 und 94 der Biozidprodukteverordnung zu erfüllen. Das Anbieten und die Bereitstellung auf dem Markt von behandelten Waren, die den Anforderungen der Art. 58 und 94 der Biozidprodukteverordnung nicht entsprechen, sind nicht zulässig.

(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann gemäß den Bedingungen des Art. 37 der Biozidprodukteverordnung für das Bereitstellen von Biozidprodukten auf dem Markt und deren Verwendung Risikominderungsmaßnahmen in Leitlinien vorsehen. Leitlinien sind mindestens zehn Monate vor deren Umsetzung in Zulassungen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

(5) Soweit es für die Erreichung der in Art. 37 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung genannten Ziele erforderlich ist, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für bestimmte Produktarten durch Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nähere Regelungen über die Sachkunde von Zulassungsinhabern, Vertreibern und Verwendern von Biozidprodukten und die Einführung eines Bescheinigungssystems erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20008465

Dokumentnummer

NOR40223588

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