Normen
AVG §8
EisbEG 1954
EisbEG 1954 §2
EisbEG 1954 §3 Abs1
EisenbahnG 1957 §11 lite
EisenbahnG 1957 §18b
EisenbahnG 1957 §18c
EisenbahnG 1957 §31
EisenbahnG 1957 §31a
EisenbahnG 1957 §31e
EisenbahnG 1957 §42
EisenbahnG 1957 §43
EisenbahnG 1957 §43 Abs1
EisenbahnG 1957 §43a
EisenbahnG 1957 §44
EisenbahnG 1957 §45
StGG Art5
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030044.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht ‑ insoweit in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde ‑ auf Antrag der Mitbeteiligten dem Revisionswerber gemäß § 45 EisbG aufgetragen, die Beseitigung der durch Pflanzenwuchs eingetretenen Gefährdung der Eisenbahn auf näher genannten Grundstücken im Bereich der Bahnstrecke Klagenfurt ‑ Weizelsdorf nach Maßgabe eines Lageplanes und eingeschränkt auf die in diesem Bereich in der Natur mit rotem Farbspray markierten Bäume zu dulden. Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
2 Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes zu Grunde: Die betroffenen, im Eigentum des Revisionswerbers stehenden Grundstücke befänden sich entlang der Eisenbahnlinie der Mitbeteiligten. Der im Lageplan eingezeichnete Korridor stelle ausgehend von den Gutachten des beigezogenen eisenbahntechnischen und des forstfachlichen Amtssachverständigen den Gefährdungsbereich dar; die in diesem Bereich ausgezeigten Bäume stellten eine Gefährdung der Eisenbahn dar. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers sei auch die Entfernung von „gesunden“ Bäumen in diesem Bereich geboten, weil diese bei Freistellung ansonsten einem erhöhten Risiko von Windwurf ausgesetzt seien und deshalb ebenfalls entfernt werden müssten, um eine Gefährdung der Eisenbahn auszuschließen. Zutreffend sei allerdings, dass das räumliche Ausmaß des Gefährdungsbereichs einer Einzelfallbeurteilung zu unterziehen sei, was auch ‑ unter Beiziehung der beiden Amtssachverständigen ‑ geschehen sei. Durch Beschränkung der zu fällenden Bäume auf die vor Ort ausgezeigten könne eine überschießende Entnahme ausgeschlossen werden.
3 Da es sich bei der zu duldenden Maßnahme um einen Eigentumseingriff handle, seien die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu beachten gewesen. Dementsprechend sei die Fällung bloß jener Bäume zu dulden, die eine tatsächliche Gefährdung darstellten, weshalb die behördliche Anordnung („Kahlschlag“) in der im Spruch gewählten Form einzuschränken und zu konkretisieren gewesen sei.
4 Das EisbG sehe eine Entschädigung für die Entfernung des forstlichen Bewuchses innerhalb des Gefährdungsbereichs nicht vor, woran der Hinweis des Revisionswerbers auf Ausführungen in den Gesetzesmaterialien, wonach in bestimmten Fällen eine Entschädigung als „billig“ anzusehen sei, nichts ändere, weil ein solcher Fall hier nicht vorliege. Die Waldeigenschaft der Flächen werde durch die Fällung nicht berührt, sie könnten weiterhin forstwirtschaftlich genutzt werden; das gefällte Holz würde dem Revisionswerber zur Verfügung gestellt. Ein unverhältnismäßiger Eingriff liege daher nicht vor, weshalb kein Anspruch auf Entschädigung bestehe (Verweis auf VfGH 10.10.2012, G 58/12).
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ‑ außerordentliche ‑ Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision macht zusammengefasst geltend, es gebe noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der als Gefährdungsbereich definierte und „abzuholzende“ Bereich für den Revisionswerber als Eigentümer „faktisch unbenutzbar“ werde, ein Anspruch auf Entschädigung für die „faktische Enteignung“ bestehe.
10 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte.
11 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber gemäß § 45 EisbG aufgetragen, die Beseitigung der innerhalb des Gefährdungsbereichs durch Pflanzenwuchs eingetretenen Gefährdung durch die Mitbeteiligte zu dulden.
12 Gemäß § 45 erster Satz EisbG sind innerhalb des Gefährdungsbereichs durch Naturereignisse (wie u.a. natürlicher Pflanzenwuchs) eingetretene Gefährdungen der Eisenbahn vom Eisenbahnunternehmen zu beseitigen. Verweigert der Verfügungsberechtigte seine Zustimmung hiezu, hat ihm die Behörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Duldung aufzutragen (zweiter Satz).
13 § 45 EisbG verfolgt ‑ wie insofern auch die §§ 43 und 44 EisbG ‑ den Zweck, durch sichere und nachhaltige Hintanhaltung bzw. Beseitigung von Gefährdungen der Eisenbahn den sicheren Bestand der Eisenbahn sowie eine regelmäßige und sichere Betriebs‑ und Verkehrsführung zu gewährleisten. Demgemäß ist der Gefährdungsbereich iSd § 43 Abs. 1 EisbG derart festzulegen, dass eine Gefährdung der Eisenbahn samt Betrieb und Verkehrsführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.
Die dem Eisenbahnunternehmen zur Erreichung dieses Ziels aufgetragenen Beseitigungsmaßnahmen nach § 45 erster Satz EisbG sind im Lichte des verfassungsmäßigen Eigentumsschutzes zu sehen, weshalb derartige Maßnahmen streng an die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit gebunden sind.
Vom Eisenbahnunternehmen (auf eigene Kosten) vorzunehmen und vom Verfügungsberechtigten zu dulden sind also nur solche Maßnahmen, die geeignet sind, das gesetzlich gesteckte Ziel zu erreichen. Sind dafür mehrere Maßnahmen geeignet, ist jene mit der geringsten Eingriffsintensität auszuwählen. Unzulässig wäre es allerdings, unter Berufung auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine solche Maßnahme zu wählen, deren Effektivität in Zweifel steht.
Gefährdungen durch natürlichen Pflanzenwuchs innerhalb des Gefährdungsbereichs einer Eisenbahnanlage werden vom EisbG dem Regime des § 45 EisbG zugewiesen, begründen also einen Duldungsanspruch, während Gefährdungen durch verbotswidriges Verhalten einen Beseitigungsanspruch nach § 44 EisbG begründen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 12.3.2021, Ra 2021/03/0030, 5.9.2018, Ra 2018/03/0053, 1.9.2017, Ra 2017/03/0030, 22.11.2016, Ra 2016/03/0025, 9.9.2015, Ra 2015/03/0035, je mwN).
14 Die Zulässigkeitsbegründung der Revision behauptet gar nicht, dass das angefochtene Erkenntnis außerhalb der durch diese Judikatur gezogenen Leitlinien stünde. Sie ist aber auch insofern nicht zielführend, als sie Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage der Notwendigkeit einer Entschädigung für die Duldung der Beseitigungsmaßnahmen vermisst.
15 Zu betonen ist schon, dass die Prämisse der Revision, der Gefährdungsbereich werde für den Revisionswerber „faktisch unbenützbar“, keine Basis in den maßgebenden Feststellungen (vgl. § 41 VwGG) des Verwaltungsgerichts hat: Dieses hat gerade keinen „Kahlschlag“ angeordnet, sondern die Beseitigungsmaßnahmen auf jene Bäume beschränkt, die wegen ihres Zustands ‑ sei es schon für sich genommen, sei es wegen einer durch Freistellung bewirkten größeren Anfälligkeit für Windwurf ‑ eine Gefährdung der Eisenbahn darstellen. Der Revisionswerber bleibt Eigentümer der fraglichen Flächen, das angefochtene Erkenntnis verbietet nicht deren bestimmungsgemäße Nutzung, sondern effektuiert die ‑ bislang offenbar unterbliebene ‑ Hintanhaltung von Gefährdungen iSd § 45 EisbG. Die „Waldeigenschaft“ der Flächen wird durch die Fällung nicht berührt, das (auf Kosten der Mitbeteiligten) gefällte Holz werde dem Revisionswerber (dieser bleibt Eigentümer) zur Verfügung gestellt; er erspart sich, was in diesem Zusammenhang anzumerken ist, also die ansonsten anfallenden Bringungskosten.
16 Anders als die Revision offenbar meint, handelt es sich bei den Verpflichtungen nach § 45 zweiter Satz EisbG nicht um eine Enteignung iSd EisbEG: Die Verpflichtung des Verfügungsberechtigten, innerhalb des Gefährdungsbereichs der Eisenbahn durch Naturereignisse eingetretene Gefährdungen vom Eisenbahnunternehmen - wie zu betonen ist: auf dessen Kosten und nicht auf Kosten des Verpflichteten - beseitigen zu lassen, resultiert unmittelbar aus dem Gesetz und dient insoweit der Umsetzung einer Legalservitut. Sie bezweckt (wie oben dargelegt) die im öffentlichen Interesse gelegene Gewährleistung eines sicheren und nachhaltigen Betriebs der Eisenbahn. Dem Erfordernis der Wahrung des Eigentumsschutzes wird vom Gesetz durch strikte Zweckbindung nach dem Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Rechnung getragen.
17 Die Leistung einer „Entschädigung“ für die gegebenenfalls mit der Duldung der Beseitigung verbundenen Nachteile sieht § 45 EisbG nicht vor, und zwar offenkundig deshalb, weil das Gesetz solche Maßnahmen nicht als gegebenenfalls einen Entschädigungsanspruch auslösende Eigentumseingriffe ansieht.
18 Der insofern eindeutige Gesetzeswortlaut (die Duldungsverpflichtung wird nicht von der Leistung einer Entschädigung abhängig gemacht) deckt sich mit der Gesetzessystematik und ‑ entgegen der Revision ‑ auch mit den Gesetzesmaterialien:
19 Das 5. Hauptstück (§§ 18 bis 18d) des 3. Teils („Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen“) des EisbG regelt die „Rechte des Eisenbahnunternehmens“ und räumt diesem in § 18b EisbG das „Enteignungsrecht nach Maßgabe des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes“ ein. Zudem statuiert § 18c EisbG „Duldungsrechte“ und hält fest, dass das Eisenbahnunternehmen berechtigt ist, von den Eigentümern von Grundstücken und Baulichkeiten die Duldung der Errichtung oder Anbringung von näher genannten, betrieblich erforderlichen Einrichtungen „ohne Enteignung und ohne Anspruch auf Entschädigung zu verlangen, soweit hiedurch nicht die bestimmungsgemäße Benützung des Grundes oder des Gebäudes erheblich beeinträchtigt wird“.
20 Systematisch getrennt davon finden sich in einem eigenem, dem 3a. Teil, (neben Regelungen betreffend das Verhalten innerhalb von Eisenbahnanlagen und in Schienenfahrzeugen) die im Revisionsfall zum Tragen kommenden „Anrainerbestimmungen“ über den Bauverbotsbereich (§ 42), den Gefährdungsbereich (§ 43) und den Feuerbereich (§ 43a) mit den dazu korrespondierenden Beseitigungsregelungen in § 44 und § 45. Die Anrainerbestimmungen normieren Regelungen für den räumlichen Nahebereich schon bestehender Eisenbahnanlagen. Sie statuieren ein Verbot der Errichtung bahnfremder Anlagen im Bauverbotsbereich, verbieten zudem (generalisierend) nicht nur die Errichtung von Anlagen, sondern allgemein die Vornahme sonstiger gefährdender Handlungen im Gefährdungsbereich, schreiben besondere Erfordernisse für den Feuerbereich fest und statuieren schließlich Regelungen zur Durchsetzung dieser Vorschriften.
21 Diese Bestimmungen zielen also auf die Sicherung des Bestands schon errichteter und betriebener Eisenbahnen, ohne dass dazu eine ‑ gegebenenfalls mit der Leistung einer Entschädigung verbundene ‑ Enteignung erforderlich wäre.
22 Demgegenüber soll das dem Eisenbahnunternehmen in § 18b EisbG eingeräumte Enteignungsrecht die Neuerrichtung von Eisenbahnanlagen (und gegebenenfalls deren Erweiterung bzw. Änderung) auch für den Fall gewährleisten, dass eine Einigung mit den „Betroffenen“ nicht zustande kommt und demgemäß eine Enteignung (die dann regelmäßig Entschädigungsansprüche auslöst) erforderlich wird. Parallel dazu besteht das Duldungsrecht nach § 18c EisbG für Eingriffsmaßnahmen von geringerer Intensität, dessen Effektuierung nach dem Gesetz keine Enteignung erfordert.
23 Die gemäß § 31 EisbG für den Bau und die Veränderung von Eisenbahnanlagen erforderliche eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist vom Eisenbahnunternehmen bei der Behörde zu beantragen (§ 31a EisbG). Parteien des Verfahrens zur Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung sind nach § 31e EisbG u.a. die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, wozu nicht nur die durch den Bau selbst in Anspruch genommenen zählen, sondern auch die in den Bauverbots- oder Feuerbereich zu liegen kommenden sowie jene, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen. Diese Parteistellung ermöglicht es Eigentümern betroffener Liegenschaften, Einwendungen zu erheben, die eine Verletzung mit dem Eigentum verbundener subjektiv öffentlicher Interessen zum Inhalt haben. Das Baugenehmigungsverfahren stellt insoweit das „Forum“ für die Geltendmachung gegenläufiger privater Interessen und deren Abwägung mit den öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Projekts dar, in dem die Parteistellung des betroffenen Eigentümers diesem ermöglicht, in Wahrung seiner Interessen die ihm durch das Projekt entstehenden Nachteile geltend zu machen und auf jene Vorkehrungen zu dringen, durch die eine Beeinträchtigung seiner Rechte vermieden werden soll (vgl. zum Ganzen nur etwa VwGH 30.9.2020, Ra 2020/03/0054, mwN).
24 Dieselbe Systematik lag schon der Stammfassung des EisbG (BGBl. Nr. 60/1957) zu Grunde:
Das Enteignungsrecht des Eisenbahnunternehmens war in § 18 Abs. 3 EisbG statuiert, § 18 Abs. 4 EisbG normierte das (jetzt in § 18c EisbG enthaltene) Duldungsrecht, § 34 Abs. 4 EisbG statuierte die Parteistellung der Eigentümer „betroffener“ Grundstücke, die „Anrainerbestimmungen“ waren in den §§ 38 bis 41 EisbG enthalten, darunter der Gefährdungsbereich in § 39 EisbG.
25 In den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung (ErlRV, 103 BlgNR 8. GP ) wird u.a. Folgendes ausgeführt:
„Zu § 18:
...
Durch die Konzession erhält das Eisenbahnunternehmen das Enteignungsrecht nach Maßgabe des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, nach dessen Bestimmungen zu beurteilen ist, welche Behörden im Enteignungsverfahren an der Entscheidung mitzuwirken haben. Außerdem ist das Eisenbahnunternehmen ohne Durchführung des Enteignungsverfahrens und ohne Anspruch der Eigentümer von Grundstücken und Baulichkeiten auf Entschädigung berechtigt, von den Eigentümern die Duldung der Errichtung oder Anbringung von Oberleitungen und der sonstigen im Abs. 4 aufgezählten Einrichtungen zu verlangen, soweit hiedurch nicht die bestimmungsgemäße Benützung des Grundes oder des Gebäudes erheblich beeinträchtigt wird. Ob eine solche erhebliche Beeinträchtigung eintreten würde, stellt gemäß § 11 lit. f auf Antrag das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft fest. Diese Bestimmung wurde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung getroffen, da ansonsten auch bei einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Benützung des Grundes oder Gebäudes ein langwieriges Enteignungsverfahren abgeführt werden müßte.
...
Zu § 39:
...
Bei der Auslegung der Bestimmungen des Abs. 3 ist davon auszugehen, daß durch sie eine Gefährdung der Eisenbahn und des Eisenbahnbetriebes ausgeschlossen werden soll. Dieser Gesichtspunkt wird von der Behörde (§ 12), bei der vor der Bauausführung oder der Lagerung oder Verarbeitung die Bewilligung hiezu einzuholen ist, zu berücksichtigen sein.
Wenn auch das Gesetz für die durch § 39 auferlegten Beschränkungen eine Entschädigung nicht vorsieht, so erscheint es doch billig, in Fällen, in denen die übliche land- oder forstwirtschaftliche Nutzung, insbesondere wegen der freien Sicht auf Signale oder bei schienengleichen Eisenbahnübergängen, durch eine über die bisher bestehenden Vorschriften hinausgehende Beschränkung beeinträchtigt wird, eine entsprechende Entschädigung zu leisten, soweit eine solche Beeinträchtigung nicht ohne Entschädigung zumutbar erscheint.“
26 Die §§ 18b und 18c EisbG (§ 18 Abs. 3 und 4 der Stammfassung) machen deutlich, dass die Herstellung der Eisenbahn, soll dafür fremder Grund in Anspruch genommen werden, in Ermangelung einer zivilrechtlichen Einigung mit dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks die Durchführung eines Enteignungsverfahrens (und damit gegebenenfalls die Leistung einer Entschädigung) auch dann erfordert, wenn das Eigentum am fremden Grund nicht entzogen, sondern bloß beschränkt werden soll, sofern diese Einschränkung die bestimmungsgemäße Benutzung erheblich beeinträchtigt. Die Parteistellung des Eigentümers eines betroffenen Grundstücks ermöglicht es diesem, seine Rechte geltend zu machen. Die Frage, ob die Beeinträchtigung eine erhebliche ist, kann etwa durch eine Entscheidung nach § 11 lit. e EisbG (§ 11 lit. f der Stammfassung) geklärt werden, gegebenenfalls auch im Zivilrechtsweg.
27 Wenn § 18c EisbG (§ 18 Abs. 4 der Stammfassung) ausdrücklich die Frage der Entschädigung anspricht und diese davon abhängig macht, ob die bestehende Benutzung erheblich beeinträchtigt wird (was auch in den Gesetzesmaterialien zu § 39 EisbG der Stammfassung betont wird), § 45 EisbG (§ 41 Abs. 2 der Stammfassung) aber keinen Hinweis auf das Erfordernis einer allfälligen Entschädigung enthält, wird daraus deutlich, dass jedenfalls im Rahmen der Durchsetzung des Anspruchs auf Hintanhaltung von Gefährdungen durch Naturereignisse iSd § 45 EisbG kein Entschädigungsanspruch des betroffenen Eigentümers besteht.
28 Im Revisionsfall wurde nicht bestritten, dass die Gefährdungen der Eisenbahn von „natürlichem Pflanzenwuchs“ iSd § 45 EisbG herrühren. Es muss daher hier nicht beantwortet werden, ob und unter welchen (insbesondere auch zeitlichen) Voraussetzungen ein Entschädigungsanspruch für die Beseitigung bzw. den Rückschnitt schon bestehender Anpflanzungen besteht.
29 In der Revision werden nach dem Gesagten keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
30 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 28. März 2022
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