Normen
AVG §37
AVG §45 Abs3
EURallg
NAG 2005 §51 Abs1 Z2
NAG 2005 §51 Abs1 Z3
NAG 2005 §52 Abs1 Z1
NAG 2005 §54 Abs1
VwGG §41
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §10
VwGVG 2014 §17
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs1 litb
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs1 litc
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220018.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Am 12. Februar 2019 beantragte der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, der über eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ verfügte, beim Landeshauptmann von Wien die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Schüler“. Am 5. März 2019 modifizierte er seinen Antrag dahin, dass er im Hinblick auf die von ihm am 19. Februar 2019 mit einem polnischen Staatsangehörigen begründete eingetragene Partnerschaft die Ausstellung einer Aufenthaltskarte beantragte.
2 Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2019 (beim Landeshauptmann von Wien eingelangt am 5. November 2019) erhob der Revisionswerber Säumnisbeschwerde. Diese legte die Behörde unter Anschluss der Akten dem Verwaltungsgericht Wien am 27. November 2019 vor.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien nach Vornahme datenbankmäßiger Abfragen den Antrag des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht Wien aus, der Revisionswerber weise seit 5. Oktober 2015 Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Von 10. Mai 2017 bis 31. Dezember 2019 sei er bei der österreichischen Gesundheitskasse gemäß § 16 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz selbstversichert gewesen. Seit 20. Dezember 2019 stehe er als geringfügig beschäftigter Arbeiter in einem Dienstverhältnis zur X Gesellschaft. Betreffend den ursprünglichen Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Schüler“ befinde sich im Akt eine Studienerfolgsbestätigung für Studierende an Konservatorien. Am 19. Februar 2019 habe der Revisionswerber eine eingetragene Partnerschaft mit FP begründet. Dieser sei polnischer Staatsangehöriger und in Österreich als Student mit Anmeldebescheinigung aufhältig. Mit seinem modifizierten Antrag begehre der Revisionswerber die Ausstellung einer Aufenthaltskarte.
5 In der fremdenrechtlichen Literatur ‑ so das Verwaltungsgericht weiter ‑ fänden sich zu dieser Fallkonstellation die im angefochtenen Erkenntnis unter Angabe der betreffenden Literaturstelle anschließend wörtlich wiedergegebenen Ausführungen, in denen als Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige von zu Studienzwecken im Bundesgebiet aufhältigen Unionsbürgern ein Krankenversicherungsschutz sowie ausreichende Existenzmittel genannt werden.
6 Der Partner des Revisionswerbers erwirtschafte selbst kein Einkommen, weil er seit seiner ersten Hauptwohnsitzmeldung in Österreich im Jahr 2017 nur zwei kurzfristige Dienstverhältnisse als geringfügig Beschäftigter aufweise und ebenso wie der Revisionswerber zum Zweck des Studiums in Österreich aufhältig sei. Betreffend FP finde sich im Akt eine Erklärung von dessen Eltern, wonach diese ihren Sohn bei Bedarf für Zwecke des Studiums finanziell unterstützen würden. Eine Unterstützung auch für den Zweck der Begründung eines Familienlebens bzw. für den Zweck der Begründung eines unselbständigen Dienstverhältnisses sei davon nicht erfasst. Letzteres gelte in gleicher Weise für den Revisionswerber. Auch die Erklärung von dessen Eltern, in der diese ihre Bereitschaft zur finanziellen Unterstützung des Revisionswerbers bekundet hätten, beziehe sich nur auf Zwecke des Studiums. Es sei auch nicht ersichtlich, wie aufgrund der seit 20. Dezember 2019 bestehenden geringfügigen Beschäftigung des Revisionswerbers als Arbeiter die für ihn selbst bzw. für beide Partner erforderlichen finanziellen Mittel gewährleistet sein sollten. Auch der im „Einkommensrechner“ für das Jahr 2019 aufscheinende Vermögensnachweis in der Höhe von € 7.590,86 könne insofern nicht mehrfach verwertet werden, als dieser Betrag nicht ohne Dokumentation eines aktuellen ‑ trotz Aufforderung durch die Verwaltungsbehörde nicht erbrachten ‑ Vermögensnachweises für die Berechnung des Einkommens im Jahr 2020 herangezogen werden könne. In einer Gesamtbeurteilung dieser Umstände sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die in ihrer Zulässigkeitsbegründung neben diversen Begründungsmängeln geltend macht, dass der Revisionswerber im Jahr 2019 anlässlich der Antragstellung Gehaltsnachweise vorgelegt habe. Angesichts der im Oktober 2020 ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätte dieses aktuelle Nachweise anfordern müssen.
8 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 Im Hinblick auf das oben dargestellte Zulässigkeitsvorbringen erweist sich die Revision als zulässig und berechtigt.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die das verwaltungsgerichtliche Verfahren beherrschenden Grundsätze der Amtswegigkeit (§ 39 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG) und der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG) verpflichtet, für die Durchführung aller zur Klärung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen (vgl. etwa VwGH 6.5.2020, Ra 2019/08/0162, Rn. 12).
11 Vorliegend hatte das Verwaltungsgericht gemäß § 54 Abs. 1 NAG zu prüfen, ob der Revisionswerber Angehöriger eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR‑Bürgers ist. Das setzt für den Fall, dass der eingetragene Partner des Revisionswerbers ‑ wie vom Verwaltungsgericht Wien angenommen ‑ im Bundesgebiet nicht erwerbstätig ist, voraus, dass dieser für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Sinn von § 51 Abs. 1 Z 2 (und Z 3) NAG verfügt. Dabei war vom Verwaltungsgericht Wien auf die Sach‑ und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen (VwGH 25.6.2019, Ra 2019/10/0012, Rn. 18).
12 Dem angefochtenen Erkenntnis ist zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht fallbezogen vom Fehlen ausreichender Existenzmittel ausging. Die betreffenden Unterlagen jedoch, die dem im Säumnisbeschwerdeverfahren angerufenen Verwaltungsgericht Wien vorlagen, stammten aus dem Jahr 2019 und waren somit für die Beurteilung der zum Entscheidungszeitpunkt im Oktober 2020 maßgeblichen Sachlage jedenfalls nicht ausreichend aktuell. Eine Aufforderung, aktualisierte Nachweise betreffend die für FP und den Revisionswerber zur Verfügung stehenden Existenzmittel beizubringen, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ergangen. Das Gericht beschränkte sich auf datenbankmäßige Abfragen (u.a. Versicherungsdatenauszug), die schon per se nicht geeignet sind, eine umfassende und abschließende Beurteilung der Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse des Revisionswerbers und dessen eingetragenen Partners zu erlauben (zum Erfordernis der Überprüfung der konkreten wirtschaftlichen Situation der Betroffenen im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 lit. b und c der Richtlinie 2004/38/EG vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0047, Rn. 15 f; 15.3.2018, Ra 2017/21/0222, Rn. 12 f).
13 Abgesehen davon verletzte das Verwaltungsgericht, indem es seine Erwägungen im Zusammenhang mit den für FP und den Revisionswerber verfügbaren Existenzmitteln auf Ermittlungsergebnisse stützte, zu denen es dem Revisionswerber kein Parteiengehör eingeräumt hatte, tragende Grundsätze des Verfahrensrechts (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/19/0380, Rn. 13).
14 Somit verstößt das in der Revision erstattete Vorbringen, wonach der Partner des Revisionswerbers einer Erwerbstätigkeit als Privatlehrer nachgehe und aufgrund dieser Tätigkeit regelmäßige Einnahmen erziele, auch nicht gegen das vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot; dieses Verbot gilt nämlich nur im Fall des gewährten (gegenständlich allerdings unterbliebenen) Parteiengehörs (VwGH 14.12.2015, Ra 2014/11/0013, Punkt 2.4. der Entscheidungsgründe).
15 In diesem Zusammenhang gilt es anzumerken, dass, wenn es sich als zutreffend herausstellte, dass FP in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgeht und dieser seine unionsrechtliche Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet als Arbeitnehmer oder Selbständiger in Anspruch nimmt, sich eine weitere Prüfung der in § 51 Abs. 1 Z 2 NAG genannten Voraussetzungen erübrigen würde.
16 Ferner ist in Erinnerung zu rufen, dass die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG zu begründen sind. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0212, Rn. 10).
17 Zunächst fehlt dem angefochtenen Erkenntnis eine übersichtliche Darstellung des entscheidungswesentlichen, vom Gericht vorliegend zweckmäßiger Weise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung festzustellenden Sachverhalts. Weiters fehlen beweiswürdigende Erwägungen des Verwaltungsgerichts sowie eine die Sachverhaltsfeststellungen unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen subsumierende, argumentativ tragfähige rechtliche Begründung. Schließlich mangelt es dem angefochtenen Erkenntnis an Ausführungen, weshalb im vorliegenden Fall von einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers auszugehen war.
18 Die genannten Verfahrensfehler erweisen sich als relevant. Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
19 Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 5 VwGG unterbleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 19. Oktober 2021
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