Normen
BFA-VG 2014 §9
BFA-VG 2014 §9 Abs4 idF 2015/I/070
BFA-VG 2014 §9 Abs4 Z2 idF 2015/I/070
FrÄG 2018
FrG 1997 §38 Abs1 Z4
FrPolG 2005 §52 Abs5
FrPolG 2005 §53 Abs1
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z1
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210172.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der 1995 in Österreich geborene Revisionswerber, ein lediger und kinderloser bosnisch‑herzegowinischer Staatsangehöriger, wuchs im Bundesgebiet auf und verfügte durchgehend über Aufenthaltstitel, zuletzt über den unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt ‑ EU“. In Österreich leben die Eltern und die Schwester des Revisionswerbers. Er war nach dem Pflichtschulabschluss im Wesentlichen nur im Jahr 2011 ein halbes Jahr erwerbstätig. Der Revisionswerber ist seinen Angaben zufolge seit seinem 15. Lebensjahr drogenabhängig. In Bosnien und Herzegowina hat er keine Verwandten und er verfügt dort auch sonst über keine Anknüpfungspunkte.
2 Im Laufe seines Aufenthaltes wurde der Revisionswerber zunächst beginnend im März 2010 mehrmals wegen verschiedener Jugendstraftaten, insbesondere wegen (teilweise schweren gewerbsmäßigen) Einbruchsdiebstahls, gefährlicher Drohung, Körperverletzung und Suchtgifthandels sowohl zu bedingt und einmal zu einer teilbedingt nachgesehenen als auch zu unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.
3 In der Folge wurde der Revisionswerber im Hinblick auf Straftaten, die er als junger Erwachsener begangen hatte, zweimal rechtskräftig verurteilt, nämlich mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 22. Oktober 2013 wegen einer in Strafhaft begangenen Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten, aus der er Mitte Juni 2015 (endgültig) bedingt entlassen wurde, sowie mit Urteil desselben Gerichtes vom 24. Februar 2016 wegen (teilweise versuchten) Diebstahls nach §§ 127, 15 Abs. 1 StGB, Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 StGB, Unterschlagung nach § 134 Abs. 1 StGB, Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 2 StGB und versuchter Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten.
4 Schließlich wurde der Revisionswerber jeweils wegen versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 10. November 2016 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 28. März 2017 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt. Zuletzt verhängte das Landesgericht Linz mit rechtskräftigem Urteil vom 2. März 2018 wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, versuchter Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG gegen den Revisionswerber eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten sowie mit rechtskräftigem Urteil vom 17. November 2020 (erneut) wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten.
5 Daraufhin erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber mit Bescheid vom 30. Dezember 2020 gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA‑VG eine Rückkehrentscheidung, stellte unter einem gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach „Bosnien“ zulässig sei, und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot. Ferner gewährte ihm das BFA gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
6 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 15. März 2021 ‑ ohne Durchführung der in der Beschwerde ausdrücklich beantragten mündlichen Verhandlung ‑ als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei. Nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses wurde der Revisionswerber nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben.
7 Über die ‑ nach Ablehnung ihrer Behandlung und Abtretung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde (mit dem Beschluss VfGH 29.4.2021, E 1234/2021) ‑ fristgerecht ausgeführte außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen:
8 Die Revision ist ‑ entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch im angefochtenen Erkenntnis ‑ unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig und auch berechtigt, und zwar vorrangig weil der in Österreich geborene Revisionswerber von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, sodass das BVwG auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 Abs. 4 Z 2 BFA‑VG idF vor dem FrÄG 2018 Bedacht hätte nehmen müssen, was es jedoch unterließ. Das wird in der Revision zutreffend bemängelt.
9 Die genannte Bestimmung normierte bis zu ihrer Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung (überhaupt) nicht erlassen werden dürfe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA‑VG im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA‑VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (vgl. etwa VwGH 6.9.2022, Ra 2022/21/0048, Rn. 16, mwN).
10 Mit der demnach auch hier maßgeblichen Frage, ob durch den weiteren Aufenthalt des Revisionswerbers eine derart massive Gefährdung aufgrund ‑ allenfalls auch nur in einer Zusammenschau (vgl. dazu der Sache nach VwGH 30.3.2023, Ra 2021/21/0344, Rn. 23/24) ‑ besonders gravierender Straftaten vorliegt, die in der vorliegenden Konstellation eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen erlaubt, hat sich das BVwG allerdings in Verkennung der dargestellten Rechtslage überhaupt nicht auseinandergesetzt.
11 In Bezug auf die Gefährdungsprognose beschränkte sich das BVwG im Wesentlichen auf eine Wiedergabe der Verurteilungen, wie sie sich aus der Strafregisterauskunft ergeben, samt einer allgemeinen Umschreibung der Delikte. Lediglich zu den Verurteilungen vom 15. April 2010, vom 9. Februar 2012, vom 13. Dezember 2012 und vom 22. Oktober 2013 traf es nähere Feststellungen zum Inhalt der Schuldsprüche, ohne jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass den ersten drei genannten Verurteilungen Jugendstraftaten zugrunde lagen und dass auch das ‑ grundsätzlich besonders verwerfliche ‑ Verbrechen der Vergewaltigung vom Revisionswerber noch als junger Erwachsener begangen wurde und alle diese Straftaten schon viele Jahre zurückliegen. Vor allem vor dem Hintergrund der Ausführungen in der vorstehenden Randnummer hätte es aber zur Beurteilung der Art und Schwere der Tathandlungen insbesondere auch näherer Feststellungen zu den vom Revisionswerber nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangenen Delikte (siehe dazu in Rn. 4) bedurft, zumal diesbezüglich, wenn auch unbedingte, so doch nur relativ geringfügige Strafen verhängt wurden (zur Rechtsprechung, wonach bei einer Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist, vgl. etwa VwGH 18.8.2022, Ra 2022/21/0044, Rn. 8). Abgesehen davon ging das BVwG im angefochtenen Erkenntnis wiederholt vom Vorliegen von vierzehn strafgerichtlichen Verurteilungen aus, obwohl in drei Fällen lediglich Zusatzstrafen zu Vorverurteilungen verhängt worden waren, die als Einheit zu werten gewesen wären (vgl. dazu etwa VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0100, Rn. 16, mwN).
12 Wie auch in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zu Recht geltend gemacht wird, kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen überdies der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Zwar kann nach § 21 Abs. 7 BFA‑VG trotz Vorliegens eines darauf gerichteten Antrages von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung kann allerdings bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen (positiven) persönlichen Eindruck von ihm verschafft (vgl. aus der ständigen Judikatur etwa VwGH 15.9.2022, Ra 2022/21/0068, Rn. 15, mwN).
13 Von einem solchen eindeutigen Fall kann vorliegend schon im Hinblick auf die ‑ wie erwähnt ‑ nicht ausreichenden Feststellungen zu den dem Revisionswerber zur Last liegenden Straftaten in Verbindung mit der langen Aufenthaltsdauer in Österreich von Geburt an nicht ausgegangen werden. Das BVwG, das das Absehen von der Durchführung einer Verhandlung mit dem Vorliegen eines iSd § 21 Abs. 7 BFA‑VG geklärten Sachverhalts begründete, hätte daher am Maßstab der vorstehend referierten Judikatur jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen müssen (siehe dazu weiters VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0085, Rn. 17/18). Dazu kommt, dass der Revisionswerber auch im Verfahren vor dem BFA nur schriftlich Stellung nahm, sodass die Annahme des BVwG, es bedürfe zur weiteren Klärung der Sache keiner „neuerlichen“ Einvernahme auf einer unzutreffenden Prämisse beruht. Im Übrigen rügt die Revision ebenfalls zu Recht, dass das BVwG eine konkrete Begründung für die Ablehnung der in der Beschwerde unter Anführung eines jeweils ausreichenden Beweisthemas gestellten Beweisanträge unterließ.
14 Im fortgesetzten Verfahren wird das BVwG außerdem angesichts des Beschwerdevorbringens, dass der Revisionswerber die bosnische Sprache nicht ausreichend beherrsche und ferner eine unbedingt erforderliche Drogentherapie für ihn in seinem Herkunftsstaat nicht möglich sei, auch unter diesen Gesichtspunkten ‑ neben der Berücksichtigung des Fehlens von jedweden Anknüpfungspunkten ‑ auf die Rückkehrsituation des seit vielen Jahren drogenabhängigen Revisionswerbers einschließlich der Frage der Möglichkeiten zur Existenzsicherung Bedacht zu nehmen haben.
15 Das angefochtene Erkenntnis war somit aus all diesen Gründen, vorrangig jedoch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG, aufzuheben.
16 Von der Durchführung der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 5 VwGG abgesehen werden.
17 Der Kostenzuspruch beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. März 2023
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