VwGH Ra 2021/21/0344

VwGHRa 2021/21/034430.3.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Maga. Eraslan, über die Revision des L M, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Juli 2021, W282 2220473‑1/39E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56
BFA-VG 2014 §9
BFA-VG 2014 §9 Abs4 idF 2015/I/070
BFA-VG 2014 §9 Abs4 Z2 idF 2015/I/070
B-VG Art133 Abs4
EURallg
FrÄG 2018
FrG 1997 §38 Abs1 Z4
FrPolG 2005 §52 Abs5
FrPolG 2005 §53 Abs1
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z1
FrPolG 2005 §59 Abs4
FrPolG 2005 §67 Abs1
FrPolG 2005 §67 Abs2
MRK Art8
MRK Art8 Abs1
MRK Art8 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §42
VwGVG 2014 §9
VwRallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art7
62021CJ0069 Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid VORAB

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210344.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der 1978 geborene Revisionswerber, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste 1981 gemeinsam mit seiner Mutter in das österreichische Bundesgebiet ein und wuchs hier auf. Ihm wurden wiederholt Aufenthaltstitel, insbesondere ab 1990 unbefristete Aufenthaltstitel, erteilt. Er lebte vor seiner letzten Inhaftierung im Oktober 2020 bei seinen Eltern. Auch zwei Schwestern des Revisionswerbers leben mit ihren Familien in Österreich. Eine weitere Schwester wohnt ebenfalls mit ihrer Familie in Deutschland.

2 Im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich wurde der Revisionswerber wiederholt rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, nämlich zunächst mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 29. Oktober 1996 wegen des Verbrechens des (teilweise versuchten) Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Z 1; 15 StGB, dann erneut mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 24. März 1997 wegen des Verbrechens des (teilweise versuchten) schweren Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1; 15 StGB, wobei jeweils der Ausspruch der Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten wurde, und schließlich mit Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 12. Jänner 2000 wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe.

3 Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 17. August 2004 wurde der Revisionswerber dann wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 SMG (Erwerb und Besitz von Suchtgift in einer großen Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde) und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG (Besitz von Suchtgift) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, weil er 497 Gramm Kokain einem verdeckten Ermittler übergeben und zusätzlich eine Teilmenge von 3,3 Gramm Kokain besessen habe.

4 Des Weiteren verurteilte das Landesgericht Feldkirch den Revisionswerber mit Urteil vom 5. Juli 2005 neuerlich wegen des Verbrechens des (teilweise versuchten) Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Z 1; 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und mit Urteil vom 4. Dezember 2007 wegen des Verbrechens des (teilweise versuchten) schweren Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1; 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechzehn Monaten, wobei die bedingte Entlassung aus der mit Urteil vom 5. Juli 2005 verhängten Freiheitsstrafe unter einem widerrufen wurde. Dem ersten Schuldspruch lag der Einbruch in mehrere Kraftfahrzeuge zur Begehung des Diebstahls von Mobiltelefonen und Bargeld und dem zweiten Schuldspruch das mehrmalige Eindringen in ein Gasthaus mithilfe eines widerrechtlich erlangten Schlüssels, um Bargeld in Höhe von mehreren Tausend Euro zu stehlen, zugrunde.

5 Mit Urteil vom 13. Dezember 2010 verhängte das Landesgericht Feldkirch wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB und des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB über den Revisionswerber eine Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten (davon zwölf Monate zunächst bedingt nachgesehen) und erteilte ihm die Weisung, sich unmittelbar nach der Haftentlassung einer psychotherapeutischen Behandlung bzw. Therapie zu unterziehen. Dem Urteil lag zugrunde, der Revisionswerber habe im September 2010 im Zuge einer Auseinandersetzung eine Frau zur Seite gestoßen, die dadurch mehrere Stufen eines Podests hinuntergestürzt sei und sich verletzt habe. Ferner habe der Revisionswerber im Oktober 2010 ein siebenjähriges Mädchen veranlasst, ihm hinter ein Gebäude zu folgen und an ihm geschlechtliche Handlungen (Streicheln seines nackten Penis) vorzunehmen. Die angeordnete psychotherapeutische Behandlung bzw. Therapie brach der Revisionswerber in der Folge ab, weshalb der bedingt nachgesehene Strafteil am 23. August 2013 widerrufen wurde.

6 Mit Urteil vom 13. Oktober 2011 verurteilte das Landesgericht Feldkirch den Revisionswerber neuerlich wegen des Verbrechens des (teilweise versuchten) schweren Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1; 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten und widerrief unter einem die bedingte Entlassung aus der mit Urteil vom 4. Dezember 2007 verhängten Freiheitsstrafe. Dem Schuldspruch lag zugrunde, der Revisionswerber sei im Juni 2011 über ein Fenster und unter Verwendung eines widerrechtlich erlangten Schlüssels in ein Hotel sowie im August 2011 durch Aufdrücken einer verschlossenen Terrassentür in ein Lokal eingedrungen, um Bargeld in der Höhe von mehr als 3.000 Euro zu stehlen.

7 Wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruches verhängte das schweizerische Untersuchungsamt Altstätten mit Strafbefehl vom 11. April 2012 über den Revisionswerber eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten.

8 Im Übrigen war der Revisionswerber im Zuge seines Aufenthaltes im Bundesgebiet beginnend am 19. Mai 1999 und zuletzt am 11. September 2019 insgesamt zehnmal wegen des Vergehens der öffentlichen unzüchtigen Handlungen nach § 218 StGB (in der bis 30. April 2004 geltenden Fassung) und des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs. 1 Z 2 StGB und (der Vornahme von) öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs. 2 StGB (jeweils in der ab 1. Mai 2004 geltenden Fassung) rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden, und zwar zunächst nur zu Geldstrafen, dann wurde jedoch mit Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 1. März 2016 eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, mit Urteil desselben Bezirksgerichtes vom 14. September 2017 eine Freiheitsstrafe in der höchstmöglichen Dauer von sechs Monaten, mit Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 20. Februar 2019 eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten und mit Urteil desselben Bezirksgerichtes vom 11. September 2019 eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten ‑ jeweils unbedingt ‑ verhängt. Auch außerhalb des Bundesgebietes war der Revisionswerber wegen ähnlicher Straftaten, darunter zahlreich wiederholte exhibitionistische Handlungen und auch mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, rechtskräftig verurteilt worden, nämlich mit Urteil des deutschen Amtsgerichtes Lindau vom 31. Oktober 2000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und mit Strafbescheid des schweizerischen Untersuchungsamtes Altstätten vom 9. März 2010 zu einer bedingten Geldstrafe, wobei dem Revisionswerber die Weisung erteilt wurde, sich einer deliktsspezifischen ambulanten Therapie zu unterziehen.

9 Wegen seines strafbaren Verhaltens erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber mit Bescheid vom 15. Mai 2019 gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA‑VG eine Rückkehrentscheidung, stellte unter einem gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei, und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot. Ferner sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA‑VG aberkannt und (daher) gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde.

10 Nachdem der Revisionswerber gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben hatte, wurde er mit dem schon in Rn. 8 erwähnten Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 11. September 2019 neuerlich wegen des (am 2. Juni 2019 begangenen) Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs. 1 Z 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei überdies die bedingte Entlassung aus der mit Urteil vom 14. September 2017 verhängten Freiheitsstrafe unter einem widerrufen wurde.

11 In der Folge wurde er mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 24. Februar 2020 wegen der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 3 StGB und der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Dem Schuldspruch lag zugrunde, der Revisionswerber habe im Dezember 2019 eine andere Person durch Gewalt zu einer Handlung genötigt, indem er auf der Rheintalautobahn zunächst den auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden Lkw auf dem Beschleunigungsstreifen einer Auffahrt rechts überholt habe, sodann auf die linke Überholspur gefahren sei und seinen Pkw vor einem anderen Fahrzeug abrupt abgebremst habe. Deshalb habe dessen Lenker zur Vermeidung einer Kollision stark abbremsen müssen, wodurch eine Massenkarambolage ausgelöst worden sei, bei der eine Person grob fahrlässig verletzt und grob fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit weiterer Personen herbeigeführt worden sei.

12 Nach der am 29. September 2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde der Revisionswerber erneut straffällig. Mit Urteil vom 14. Jänner 2021 verurteilte das Landesgericht Feldkirch den Revisionswerber deshalb wegen der Vergehen des (teilweise versuchten) schweren Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 3; 15 StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 erster Fall StGB, des (teilweise versuchten) betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches nach §§ 148a Abs. 1; 15 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Dem Schuldspruch lag zugrunde, der Revisionswerber sei im Oktober 2020 über eine offenstehende Terrassentür in ein Wohnhaus eingedrungen und habe dort fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von fast 17.000 Euro mit Bereicherungsvorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, wobei er auch mittels erbeuteter Bankomatkarten der Opfer unter anderem hohe Geldbeträge behob bzw. zu beheben versuchte.

13 Schließlich wies das BVwG, das wie das BFA zu Recht davon ausging, auf den Revisionswerber sei § 52 Abs. 5 FPG, mit dem Art. 12 der Daueraufenthalts‑RL (Richtlinie 2003/109/EG ) umgesetzt wurde, anzuwenden, die Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. Juli 2021 „mit der Maßgabe“ als unbegründet ab, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf acht Jahre erhöht wurde, und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

14 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 27. September 2021, E 3292/2021, ablehnte und unter einem die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

15 Die in der Folge ausgeführte außerordentliche Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B‑VG als unzulässig.

16 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

17 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

18 In der diesbezüglichen Begründung wendet sich die Revision einerseits gegen die Interessenabwägung des BVwG und vertritt dazu den Standpunkt, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sei gegen den Revisionswerber generell unzulässig, jedenfalls aber unverhältnismäßig, und sie bekämpft andererseits auch noch die vom BVwG erstellte Gefährdungsprognose.

19 Unter dem erstgenannten Gesichtspunkt macht der Revisionswerber, der im Alter von drei Jahren nach Österreich gekommen und hier von klein auf aufgewachsen sei, zunächst die seiner Ansicht nach damit verbundene „absolute“ Aufenthaltsverfestigung geltend. Nach dem Standpunkt in der Revision bestehe nämlich ein „grundlegendes Menschenrecht“, dass jemand wie der Revisionswerber in der Umgebung bleiben dürfe, in der er aufgewachsen ist, und nicht in ein Land abgeschoben werden dürfe, in dem er nie gelebt hat, wobei in diesem Zusammenhang auch ein Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union angeregt werden. Die geltend gemachte Unrichtigkeit der Gefährdungsprognose des BVwG wird in der Revision damit begründet, dass sich der Revisionswerber derzeit in Strafhaft befinde und der frühestmögliche Termin einer bedingten Entlassung im März 2023 liege. Aufgrund der dort absolvierten Therapie sei im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses mehr als zwei Jahre vor einem Entlassungstermin „objektiv“ nicht vorhersehbar gewesen, wie die Zukunftsprognose im Zeitpunkt der Haftentlassung sein werde. Auch diesbezüglich wird in der Revision die Stellung eines Ersuchens um Vorabentscheidung beim Gerichtshof der Europäischen Union angeregt. Überdies hätte die Verlängerung der Dauer des Einreiseverbotes durch das BVwG nach Auffassung des Revisionswerbers nicht ohne Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens vorgenommen werden dürfen.

20 § 9 Abs. 4 BFA‑VG in der vor seiner Aufhebung durch das FrÄG 2018 bis 31. August 2018 geltenden Fassung normierte für die in der Z 2 genannten, „von klein auf“ im Inland aufgewachsenen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen, dass gegen sie eine Rückkehrentscheidung (und daher auch ein gemäß § 53 Abs. 1 FPG damit zu verbindendes Einreiseverbot) überhaupt nicht erlassen werden dürfe. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA‑VG auch nach ihrer Aufhebung durch das FrÄG 2018 im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA‑VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten bzw. gravierender Straffälligkeit und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig sind. Diese Rechtsprechung steht auch im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. zum Ganzen des Näheren VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200, Rn. 11/12, wo u.a. auch auf entsprechende Judikatur des EGMR, insbesondere auch hinsichtlich im Kindesalter eingereister Fremder, Bezug genommen wurde). Daran war daher ohnehin auch im vorliegenden Fall die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den im Alter von drei Jahren nach Österreich gekommenen, somit „von klein auf“ im Inland aufgewachsenen (siehe zum Verständnis dieser Wendung grundlegend zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelung des § 38 Abs. 1 Z 4 FrG 1997 schon den Beschluss VwGH 17.9.1998, 96/18/0150, Punkt 2.2.) Revisionswerber zu messen. Das wird in der Revision außer Acht gelassen.

21 Schon deshalb vermag der Verwaltungsgerichtshof der Anregung des Revisionswerbers, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof mit dem Ziel einzuleiten, dass insoweit die Rechtslage vor der Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA‑VG durch das FrÄG 2018 wiederhergestellt werde, nicht näher zu treten. Überdies hat auch der Verfassungsgerichtshof bei Behandlung der Beschwerde des Revisionswerbers keinen Anlass für die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gesehen (vgl. dessen Ablehnungsbeschluss vom 27. September 2021, E 3292/2021).

22 Der im erwähnten Erkenntnis VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200, in Rn. 11 zitierten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, worauf gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, lässt sich ‑ entgegen der darauf nicht eingehenden Meinung in der Revision ‑ gerade nicht entnehmen, dass in Fällen wie dem vorliegenden nur die Annahme einer „absoluten“ Aufenthaltsverfestigung, die der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen jedenfalls entgegenstehe, „den Anforderungen des Artikels 8 EMRK gerecht“ wird. Dass Art. 7 GRC vom Gerichtshof der Europäischen Union anders ausgelegt wird, ist nicht zu sehen und wird auch in der Revision nicht dargelegt (vgl. vielmehr EuGH [Große Kammer] 22.11.2022, X, C‑69/21, Rn. 90, wonach das Recht nach Art. 7 GRC dem in Art. 8 EMRK garantierten Recht entspricht, sodass ihm die gleiche Bedeutung und Tragweite zuzuerkennen ist; so im Übrigen auch schon EuGH 5.10.2010, McB, C‑400/10, Rn. 53, wonach Art. 7 GRC die gleiche Bedeutung und Tragweite beizumessen ist wie Art. 8 Abs. 1 EMRK „in seiner Auslegung durch den EGMR“; siehe in diesem Sinn auch VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187, Rn. 14, und daran anschließend VwGH 20.5.2019, Ra 2019/14/0164, 0165, Rn. 11, wonach Art. 7 GRC keinen über Art. 8 EMRK hinausgehenden Gewährleistungsumfang aufweist). Deshalb ist der Anregung des Revisionswerbers, zu dieser Frage auch ein Vorabentscheidungsersuchen zu stellen, nicht beizutreten.

23 Das BVwG hat entsprechend der in Rn. 20 referierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geprüft, ob im gegenständlichen Fall eine aus der Begehung von besonders verwerflichen (besonders gravierenden) Straftaten abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen vorliegt. Dabei erachtete das BVwG zusammengefasst die langjährige Straffälligkeit des Revisionswerbers unter Hinweis auf das Aufeinandertreffen von Sexualdelikten mit Gefährdungs‑ und Eigentumsdelikten „in Summe als gravierend“ und ging deshalb vom Bestehen einer „äußerst schwerwiegenden“ bzw. (an anderer Stelle) „äußerst gravierenden“ Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus.

24 In Anbetracht der seit 1996 kontinuierlich anhaltenden Straffälligkeit, die von laufenden einschlägigen Rückfällen bei Sexualdelikten über die Wiederholung von Körperverletzungs‑ und Gefährdungsdelikten, aus denen das BVwG zu Recht auch ein hohes Aggressionspotential des Revisionswerbers ableitete, bis zu einer mehrfach einschlägigen qualifizierten Eigentumsdelinquenz reicht, erscheint die Bejahung einer solchen spezifischen, vom Revisionswerber ausgehenden Gefährdung bei einer Gesamtschau jedenfalls nicht als unvertretbar. Das BVwG durfte dabei in seine Beurteilung als besonders erschwerend einbeziehen, dass der Revisionswerber die Verübung von einschlägigen Straftaten sogar nach Erlassung des Bescheides des BFA vom 15. Mai 2019 und selbst nach der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 29. September 2020 noch fortsetzte. Die durch die strafrechtlichen Konsequenzen, die offenbar keinerlei Wirkungen zeigten, nicht längerfristig unterbrochene Regelmäßigkeit und zuletzt noch deutliche Steigerung des strafbaren Verhaltens spiegelt sich auch darin wider, dass der Revisionswerber im Laufe seines Aufenthaltes zu unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt mehr als zehn Jahren verurteilt wurde und allein das Ausmaß der seit dem Jahr 2016 bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses (im Übrigen nur noch unbedingt) verhängten Haftstrafen fast viereinhalb Jahre betrug.

25 Richtig ist zwar, dass für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden dürfe, vom Verwaltungsgericht auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist (vgl. zuletzt VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127, Rn. 12, mwN). Dies lässt der Revisionswerber außer Acht, wenn er einen Widerspruch zur Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union zum Erfordernis einer negativen konkreten und aktuellen Zukunftsprognose behauptet. Deshalb besteht für die auch insofern in der Revision angeregte Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union kein Anlass.

26 Im Hinblick auf das dargestellte gravierende Fehlverhalten des Revisionswerbers ist aber fallbezogen auch nicht zu erkennen, dass eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit des Einreiseverbotes abgestellte Beurteilung ‑ wie dies von der Revision an sich zu Recht geltend gemacht wird ‑ im vorliegenden Fall zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. dem gegenüber VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113, Rn. 8/9, mwN). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber nach den in der Revision unbestritten gebliebenen Ausführungen des BVwG die ihm aufgetragenen Therapien vor dem Jahr 2020 nicht zu Ende geführt hatte, mehrmals bedingte Entlassungen widerrufen werden mussten und der Revisionswerber ‑ wie bereits erwähnt ‑ im Rückfall einschlägige Straftaten selbst dann noch verübte, als das BFA bereits aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen hatte und eine diesbezügliche Beschwerde beim BVwG anhängig war.

27 Überdies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich ‑ nach dem Vollzug der Haftstrafe ‑ in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 16.8.2022, Ra 2021/21/0123, Rn. 13, mwN). Vor diesem Hintergrund steht der Umstand, dass das BVwG ‑ wie in der Revision gerügt wird ‑ angesichts der Verlängerung der Dauer des Einreiseverbotes, die per se nicht unzulässig war (vgl. dazu VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, Rn. 10, und darauf Bezug nehmend etwa VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0371, Rn. 15, jeweils mwN), die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens unterließ, im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Danach reicht nämlich ein durch ein Gutachten festgestellter Gesinnungswandel, der nicht in einem ‑ einen relevanten Zeitraum umfassenden ‑ Wohlverhalten seine Entsprechung gefunden hat, für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht aus (vgl. erneut VwGH 16.8.2022, Ra 2021/21/0123, nunmehr Rn. 14, mwN). Im Übrigen entsprach der Revisionswerber den im Lauf seines Aufenthalts gegenüber der Fremdenpolizeibehörde mehrfach wiederholten Beteuerungen, seine Straftaten zu bereuen und sich in Zukunft wohl zu verhalten, überhaupt nicht.

28 Angesichts des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung, dem aufgrund der vom BVwG hier vertretbar angenommenen spezifischen, vom Revisionswerber ausgehenden Gefährdung besonderes Gewicht zukommt, erweist sich auch die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK, in deren Rahmen das BVwG auch die lange Aufenthaltsdauer des ledigen, kinderlosen und in den letzten zehn Jahren fast ausschließlich Sozialleistungen beziehenden Revisionswerbers sowie die im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten der hier in Rede stehenden Art hinzunehmenden Schwierigkeiten beim Aufbau einer Existenz in Serbien ausreichend berücksichtigte, als nicht unvertretbar (siehe zu einer ähnlichen Fallkonstellation EGMR 20.9.2011, L. gg. Deutschland, 25021/08).

29 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (zur eingeschränkten Revisibilität einer auf verfahrensrechtlich einwandfreier Grundlage vorgenommenen Interessenabwägung und Gefährdungsprognose sowie zur hierfür bestehenden Maßgeblichkeit des Vertretbarkeitskalküls siehe unter Vielen etwa VwGH 19.1.2023, Ra 2022/21/0159, Rn. 13, mwN). Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

30 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 30. März 2023

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