VwGH Ra 2020/06/0103

VwGHRa 2020/06/010317.5.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schreiber, BA, in der Revisionssache des Gemeinderates der Gemeinde St. Radegund bei Graz, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 21. Jänner 2020, LVwG 50.32‑712/2019‑46, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Parteien: 1. G R, MSc, 2. S R, MSc, beide in G, vertreten durch Mag. Dr. Christina Hofmann, Rechtsanwältin in 8020 Graz, Stockergasse 10, weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
AVG §8
B-VG Art132 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs6 Z1
B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051
B-VG Art133 Abs6 Z3
B-VG Art133 Abs8 idF 2012/I/051
VwGG §21 Abs1 Z2
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033
VwGG §47
VwGG §48
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §29
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060103.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

Begründung

1 Am 10. Jänner 2019 erließ der Bürgermeister der Gemeinde S. mit Bescheid einen Baueinstellungs‑ und Beseitigungsauftrag gegenüber G.R. und S.R. als Eigentümer eines näher bezeichneten Wohnhauses.

2 Die dagegen von G.R. und S.R. erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Revisionswerbers vom 7. Februar 2019 als unbegründet abgewiesen.

3 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts wies dieses die dagegen erhobenen Beschwerden von G.R. und S.R. als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nicht zulässig sei.

4 Begründend führte es aus, dass mit dem Bauvorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides vom 18. Juni 2002 begonnen worden sei. Voraussetzung für die Erteilung der Zu‑ und Umbaubewilligung sei ein aufrechter Konsens für jenen Bestand, an den zugebaut bzw. der umgebaut werden solle. Bedingung hierfür sei, dass ein Zubau noch vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäß § 31 Stmk BauG genehmigt werde. Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht habe gezeigt, dass die dem Bescheid vom 13. März 2018 zugrundeliegenden Feststellungen unrichtig seien, weil die Behörde davon ausgegangen sei, dass auf der streitgegenständlichen Liegenschaft ein Fundament errichtet worden sei. Dieses Fundament stelle jedoch keinen Bauteil des im Jahr 2002 genehmigten Bauvorhabens dar, was rechtlich das Erlöschen der Baubewilligung aus dem Jahr 2002 zur Folge gehabt habe. Das Fundament sei zwischenzeitig zur Gänze entfernt worden, was für sich allein (rechtlich) den Untergang eines allenfalls noch bestehenden Baukonsenses bewirke. Ebensowenig verhindere der rechtzeitige Baubeginn auf der Nachbarliegenschaft ein Erlöschen der Baubewilligung, zumal beim Bewilligungsbescheid vom 18. Juni 2002 tatsächlich von zwei genehmigten Neubauten auf zwei Bauplätzen auszugehen sei. Der Baubewilligungsbescheid für den Zu‑ und Umbau vom 13. März 2018 sei zwar rechtskräftig geworden, könne aber infolge Fehlens des Grundkonsenses zur Errichtung eines Doppelwohnhauses nicht konsensgemäß konsumiert werden. Jede bauliche Tätigkeit auf der streitgegenständlichen Liegenschaft sei rechtlich als Neubau zu qualifizieren, der in der Baubewilligung vom 13. März 2018 keine Deckung finde. Die Erteilung der baupolizeilichen Aufträge sei daher zu Recht erfolgt, wenngleich die Behörde hierfür andere Gründe ins Treffen führe.

5 Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis außerordentliche Revision.

6 Eine Formalpartei ist berechtigt, die Verletzung ihrer prozessualen Rechte, die für sie subjektive Rechte darstellen, beim Verwaltungsgerichtshof geltend zu machen. Der Formalpartei kommt daher zur Durchsetzung ihrer aus der durch das Gesetz eingeräumten Stellung folgenden prozessualen Befugnisse auch Revisionslegitimation iSd Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG zu (VwGH 25.6.2015, Ro 2015/07/0009, mwN).

7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine (auch Amts‑)Revision zurückzuweisen, wenn bereits im Zeitpunkt ihrer Einbringung kein rechtliches Interesse an einer meritorischen Entscheidung gegeben ist (vgl. VwGH 9.7.2015, Ra 2015/02/0121, mwN).

8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts wurden die Beschwerden gegen den Bescheid des Revisionswerbers vom 7. Februar 2019 als unbegründet abgewiesen. Ein Eingriff in ein rechtliches Interesse des Revisionswerbers iSd Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG ist daher nicht möglich.

9 Soweit die Revision ihr rechtliches Interesse trotz formeller Bestätigung des Bescheides vom 7. Februar 2019 aus der davon abweichenden rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Erkenntnisses begründet, wird darauf hingewiesen, dass der Revisionswerber durch bestimmte Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ‑ selbst wenn das Landesverwaltungsgericht, wie von ihm behauptet, tatsächlich von einer unzutreffenden Rechtsansicht ausgegangen sein sollte ‑ in keinem subjektiven Recht verletzt werden kann, weil derartige Ausführungen keine über den normativen Gehalt des Spruches ‑ nämlich die Abweisung der Beschwerden gegen den Bescheid des Revisionswerbers ‑ hinausgehende Bindungswirkung zu entfalten vermögen (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/05/0203, mwN).

10 Dem Revisionswerber fehlt ein Rechtsschutzinteresse, weshalb die Revision in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war.

11 Ungeachtet des Umstands, dass sich G.R. und S.R. in ihrer Revisionsbeantwortung dem Aufhebungsantrag des Revisionswerbers anschlossen, war ihnen dafür ein Kostenersatz gemäß § 47 Abs. 3 VwGG nicht zuzusprechen. Anderen Parteien als dem Revisionswerber steht auch dann, wenn sie beantragen, der Revision stattzugeben, bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidung kein Kostenersatz zu, da ein Beitritt als Streithelfer auf Seiten des Revisionswerbers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof im Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 25.8.2020, Ra 2019/05/0231, mwN).

Wien, am 17. Mai 2022

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