VwGH 2013/05/0203

VwGH2013/05/020310.12.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache der NB in W, vertreten durch Hule/Bachmayr-Heyda/Nordberg Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 47, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 4. September 2013, Zl. BOB - 547/2012, betreffend Behebung eines Bauauftrages gemäß § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauO Wr §129 Abs10;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauO Wr §129 Abs10;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Mit Bescheid vom 7. November 2012 erteilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Baulichkeit auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO) den Auftrag, das ohne Baubewilligung errichtete Bauwerk in Massivbauweise sowie die angebauten Nebentrakte inklusive der unterirdischen Bauteile, welche an den in den Hang hineingebauten Gewölbekeller zugebaut worden seien, abtragen zu lassen. Das Gelände im Bereich des abzutragenden Bauwerks sei dem anschließenden Geländeverlauf entsprechend wieder herzustellen und zu humusieren.

Dieser Bescheid wurde auf Grund der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Berufung mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG "behoben". Dazu führte die belangte Behörde u.a. aus, dass keine Sanierung des Gebäudes vorliege und sich die Baumaßnahmen nicht nur auf das Innere des Gebäudes beschränkten. Das ursprüngliche Gebäude sei soweit abgetragen und in der Folge ein neues Gebäude errichtet worden, dass dessen Konsens untergegangen sei und dieser die vorliegende Neuerrichtung nicht mehr decke. Durch die rechtswidrige Bauführung sei der Altbestand als Ganzes, somit auch der "Gewölbekeller" konsenslos geworden, zumal es sich bei dem vorliegenden Gebäude um ein einheitliches Bauwerk handle. Daraus folge, dass durch die festgestellte Bauführung das gesamte Bauwerk, somit auch der nicht beauftragte "Gewölbekeller", vorschriftswidrig iSd § 129 Abs. 10 BO geworden sei, weshalb seitens der erstinstanzlichen Baubehörde die Beseitigung des gesamten Bauwerks zu beauftragen gewesen wäre. Da die Berufungsbehörde nicht über mehr entscheiden könne, als Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung gewesen sei, sei die belangte Behörde gehalten gewesen, den erstinstanzlichen Bescheid zu beheben, um der Behörde Gelegenheit zu geben, einen neuen Auftrag zu erlassen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die Erhebung einer Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nur zulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass der angefochtene Bescheid in Rechte des Beschwerdeführers eingreift. Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit besteht (u.a.) dann nicht, wenn ein Bescheid dem Antrag einer Partei vollinhaltlich Rechnung trägt (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 27. Februar 2013, Zl. 2013/05/0018, mwN).

Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid wurde der erstinstanzliche Bescheid auf Grund der von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung ersatzlos behoben. Diese ersatzlose Behebung kann die Beschwerdeführerin denkunmöglich in einem Recht verletzen. Bemerkt wird, dass die Beschwerdeführerin durch bestimmte Ausführungen in der Begründung - mag nun die belangte Behörde in diesem Teil ihres Bescheides von einer unzutreffenden Rechtsansicht ausgegangen sein oder nicht - in keinem subjektiven Recht verletzt werden kann, weil diese Ausführungen keine über den normativen Gehalt des Spruches - nämlich die ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides - hinausgehende Bindungswirkung zu entfalten vermögen (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 20. September 2012, Zl. 2009/07/0026, mwN). Der Behörde erster Instanz wurde ja nicht eine Verpflichtung auferlegt, sondern ihr bloß "die Gelegenheit" geboten, einen neuen Auftrag zu erlassen.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 10. Dezember 2013

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