VwGH 2009/07/0026

VwGH2009/07/002620.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, in der Beschwerdesache des EP in K, vertreten durch Dr. Klaus Hirtler, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Krottendorfer Gasse 5/I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 3. Dezember 2008, Zl. UW.4.1.6/0096-I/5/2008, betreffend Behebung eines die Auflösung einer Wassergenossenschaft genehmigenden und Anträge betreffend die Parteistellung zurückweisenden Bescheides (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft M in K, vertreten durch Dr. Karl Maier, Rechtsanwalt in 8720 Knittelfeld, Hauptplatz 13), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
NAG 2005 §44b Abs1 Z3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litf;
WRG 1959 §83 Abs1;
WRG 1959 §83 Abs3;
WRG 1959 §85 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
NAG 2005 §44b Abs1 Z3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litf;
WRG 1959 §83 Abs1;
WRG 1959 §83 Abs3;
WRG 1959 §85 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Eingabe vom 16. Oktober 2006 bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben (im Folgenden: BH) ihre Auflösung nach § 83 WRG 1959.

In diesem Auflösungsverfahren beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Jänner 2007 unter anderem die Feststellung seiner Mitgliedschaft an der mitbeteiligten Partei sowie die Zurückweisung bzw. Abweisung des Antrages der mitbeteiligten Partei "auf Bewilligung der Auflösung".

Mit Bescheid der BH vom 19. April 2007 wurde unter Spruchpunkt 1. die von der mitbeteiligten Partei beantragte Auflösung der Wassergenossenschaft gemäß den §§ 83 Abs. 1 und 85 Abs. 1 WRG 1959 genehmigt.

In Spruchpunkt 2. wurden die Anträge des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Auflösung der mitbeteiligten Partei vom 22. Jänner 2007 mangels Parteistellung des Beschwerdeführers im Auflösungsverfahren der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 83 Abs. 1 und 85 Abs. 1 WRG 1959 zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und beantragte die ersatzlose Aufhebung des BH-Bescheides "in sämtlichen Spruchpunkten".

Mit Eingabe vom 30. Dezember 2007 beantragte der Beschwerdeführer den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über seine Berufung auf die belangte Behörde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde in Spruchpunkt I. diesem Devolutionsantrag statt. In Spruchpunkt II. wurde auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers der Bescheid der BH vom 19. April 2007 "gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufgehoben".

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Verfahren über die Auflösung der mitbeteiligten Partei Parteistellung habe. Er sei zwar kein Mitglied der mitbeteiligten Partei, doch komme ihm als Genossenschaftsgläubiger gemäß § 102 Abs. 1 lit. f iVm § 83 Abs. 3 WRG 1959 Parteistellung zu. Auf Grund nicht angezeigter Änderungen der Satzung, wozu ursprünglich auch die Neuaufnahme von Mitgliedern zählte, seien verschiedene Beschlüsse der mitbeteiligten Partei unwirksam. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Liegenschaft sei niemals Mitglied der mitbeteiligten Partei geworden. Auf Grund eines unwirksamen Beschlusses über die Aufnahme in die mitbeteiligte Partei habe der Beschwerdeführer jedoch Zahlungen an die mitbeteiligte Partei geleistet und Wasser bezogen, weshalb er auf Grund der zitierten Bestimmungen Partei des Auflösungsverfahrens sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Stellungnahme, mit welcher sie ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrte.

Die belangte Behörde machte in der vorliegenden Verfahrenssituation zutreffend von einer ersatzlosen Behebung nach § 66 Abs. 4 AVG Gebrauch. Die BH wies in ihrem Bescheid vom 19. April 2007 in Spruchpunkt 2. die Anträge des Beschwerdeführers mangels Parteistellung zurück. Entscheidungsgegenstand der belangten Behörde war somit ausschließlich die Parteistellung des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde bejahte die Parteistellung des Beschwerdeführers und behob den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG zur Gänze ersatzlos. Durch ihre Ausführung in der Begründung stellte die belangte Behörde klar, dass der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Auflösung in der Sache wieder unerledigt ist und über diesen von der BH unter Berücksichtigung der Parteistellung des Beschwerdeführers neuerlich meritorisch abzusprechen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. April 2000, Zl. 99/07/0202, und Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Teilband, 2007, Rz 109 zu § 66 AVG).

Im angefochtenen Bescheid kam die belangte Behörde dem Berufungsantrag des Beschwerdeführers auf ersatzlose Behebung des Bescheides der BH vom 19. April 2007 "in sämtlichen Spruchpunkten" nach.

Eine Rechtsmittelentscheidung, die dem Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides durch ersatzlose Behebung dieses Bescheides Folge gibt, kann vom Rechtsmittelwerber nicht deshalb vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden, weil die Aufhebung aus anderen als den vom Rechtsmittel geltend gemachten Gründen ausgesprochen wurde. Wenn der vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfte Berufungsbescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG über die seinerzeitige Berufung des Beschwerdeführers den unterinstanzlichen, diesen belastenden Bescheid ersatzlos behoben hat, kann der Beschwerdeführer durch bestimmte Ausführungen in der Begründung - mag nun die belangte Behörde in diesem Teil ihres Bescheides von einer unzutreffenden Rechtsansicht ausgegangen sein oder nicht - in keinem subjektiven Recht verletzt werden (vgl. den hg. Beschluss vom 26. April 2012, Zlen. 2010/07/0226, 0227, mwN). Eine Bindung der Erstbehörde tritt nur insoweit ein, als diese die Anträge des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 22. Jänner 2007 nicht neuerlich mangels Parteistellung zurückweisen darf (vgl. den hg. Beschluss vom 29. September 2011, Zl. 2010/21/0429).

Darüber hinaus stellen die Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich des weiteren Vorgehens im Auflösungsverfahren lediglich Begründungselemente dar, die keine über den normativen Gehalt des Spruches - nämlich die ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides - hinausgehende Bindungswirkung zu entfalten vermögen (vgl. den hg. Beschluss vom 12. Juli 1995, Zl. 95/03/0165).

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zur ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 20. September 2012

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte