VwGH 2010/07/0226

VwGH2010/07/022626.4.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, in der Beschwerdesache 1. des ES und

2. des Dr. AH, beide in L und beide vertreten durch Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 11, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 14. Oktober 2010, Zl. WA1-W-20679/105-2007 (ad 1.) und vom 12. Oktober 2010, Zl. WA1-W-20679/104-2006 (ad 2.), betreffend wasserpolizeiliche Aufträge, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §27 Abs1 litg;
WRG 1959 §50 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §27 Abs1 litg;
WRG 1959 §50 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Erstbeschwerdeführer hat im Verfahren Zl. 2010/07/0226 dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Zweitbeschwerdeführer hat im Verfahren Zl. 2010/07/0227 dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In Ansehung der Vorgeschichte, des Sachverhaltes und der Rechtslage dieser Beschwerdesache ist auf die hg. Erkenntnisse vom 27. März 2008, Zlen. 2007/07/0088 und 0089 und vom 19. November 2009, Zlen. 2008/07/0167 und 0168, zu verweisen.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W (im Folgenden: BH) vom 10. Jänner 2007 stattgegeben und dieser Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben. Mit diesem Bescheid der BH wurde dem Erstbeschwerdeführer als Wasserberechtigtem zur Postzahl WB 627 gemäß § 138 Abs. 1 lit. a iVm § 50 Abs. 1 WRG 1959 aufgetragen, im Bescheid konkret umschriebene Erhaltungsmaßnahmen am L Werkskanal alleine (Punkt 2) bzw. gemeinsam (Punkt 1 und 3) mit dem Wasserberechtigten zu Postzahl WB 536 (Zweitbeschwerdeführer) bis spätestens 30. März 2007 durchzuführen.

Begründend führte die belangte Behörde im erstangefochtenen Bescheid aus, dass es sich beim L Werkskanal um ein künstliches Gerinne und einen zu den Wasserkraftanlagen dazugehörigen Kanal handle. Durch den Verzicht auf die Dotierung des Werkskanals mit Wasser aus der P sei ein wesentlicher Teil der Wasserkraftanlagen weggefallen. Demnach sei auch das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht (Postzahl WB 627) gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erloschen.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufung des Zweitbeschwerdeführers gegen den Bescheid der BH vom 16. Juni 2006 stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben. Mit diesem Bescheid der BH wurde dem Zweitbeschwerdeführer als Wasserberechtigtem zu Postzahl WB 536 gemäß § 138 Abs. 1 lit. a iVm § 50 Abs. 1 WRG 1959 aufgetragen, im Bescheid konkret umschriebene Erhaltungsmaßnahmen am L Werkskanal alleine (Punkt 2) bzw. gemeinsam (Punkt 1 und 3) mit den Wasserberechtigten zu Postzahl WB 627 (Herr und Frau Z) bis spätestens 30. Juli 2006 durchzuführen.

Begründend führte die belangte Behörde im zweitangefochtenen Bescheid - im Wesentlichen inhaltsgleich zum erstangefochtenen Bescheid - aus, dass das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht des Zweitbeschwerdeführers (Postzahl WB 536) gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erloschen sei.

Gegen diese beiden Bescheide der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Nach Ansicht der Beschwerdeführer sei die ersatzlose Behebung durch die belangte Behörde mit einer der BH "überbundenen unrichtigen Rechtsansicht" erfolgt, dass die Wasserbenutzungsrechte der Beschwerdeführer erloschen seien, weshalb nach der unrichtigen Ansicht der belangten Behörde in ihren angefochtenen Bescheiden die BH ein Erlöschensverfahren durchzuführen haben werde.

Die Beschwerdeführer seien "materiell beschwert", weil die Aufhebung der Bescheide der BH über die Erhaltungsmaßnahmen einerseits auf die unrichtige Rechtsansicht gestützt werde, der L Werkskanal sei ein "künstliches Gerinne" sowie ein zu den Wasserkraftanlagen "dazugehöriger Kanal", den die wasserberechtigten Beschwerdeführer gemäß § 50 WRG 1959 instand zu halten hätten. Auch seien die angefochtenen Bescheide auf die unrichtige Behauptung gestützt, es sei offenkundig geworden, dass der L Werkskanal nicht mehr mit Wasser aus der P dotiert werde. Weiters sei auch unrichtig, dass mit dem etwa 600 lfm langen Teil des L Werkskanals "ein wesentlicher Teil der Wasserkraftanlagen weggefallen sei".

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete Gegenschriften, in denen sie jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die belangte Behörde hat die bei ihr bekämpften, die beschwerdeführenden Parteien belastenden erstinstanzlichen Bescheide der BH ersatzlos behoben.

Eine Rechtsmittelentscheidung, die dem Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides durch ersatzlose Behebung dieses Bescheides Folge gibt, kann vom Rechtsmittelwerber nicht deshalb vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden, weil die Aufhebung aus anderen als den vom Rechtsmittel geltend gemachten Gründen ausgesprochen wurde. Wenn die vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Berufungsbescheide gemäß § 66 Abs. 4 AVG über die seinerzeitigen Berufungen der beschwerdeführenden Parteien die unterinstanzlichen, diese belastenden Bescheide ersatzlos behoben haben, können die beschwerdeführenden Parteien durch bestimmte Ausführungen in der Begründung - mag nun die belangte Behörde in diesem Teil ihrer Bescheide von einer unzutreffenden Rechtsansicht ausgegangen sein oder nicht - in keinem subjektiven Recht verletzt werden (vgl. den hg. Beschluss vom 24. März 2011, Zl. 2009/07/0056, mwN).

Darüber hinaus stellen die Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich des Erlöschens der Wasserbenutzungsrechte der Beschwerdeführer lediglich Begründungselemente dar, die keine über den normativen Gehalt des Spruches der beiden angefochtenen Bescheide - nämlich die ersatzlose Behebung der erstinstanzlichen Bescheide - hinausgehende Bindungswirkung, etwa in Bezug auf die Feststellung des Erlöschens der Wasserbenutzungsrechte, zu entfalten vermögen (vgl. den hg. Beschluss vom 12. Juli 1995, Zl. 95/03/0165).

Weder die BH noch die belangte Behörde sind somit im Hinblick auf ein Verfahren betreffend die (deklarative) Feststellung eines Erlöschenstatbestandes nach § 27 Abs. 1 WRG 1959 an die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Begründungsausführungen gebunden. Zudem kommt den beschwerdeführenden Parteien in einem solchen Verfahren Parteistellung zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 2011, Zl. 2010/07/0155, mwN). Ebensolches hat für die bei allfälligem Ausspruch des Erlöschens der Wasserbenutzungsrechte auszusprechenden Vorkehrungen nach § 29 Abs. 1 und 3 WRG 1959 zu gelten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. April 2004, Zl. 2004/07/0017, mwN).

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG, insbesondere § 52 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 26. April 2012

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