VwGH 95/03/0165

VwGH95/03/016512.7.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, in der Beschwerdesache des M in S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 28. April 1995, Zl. 5/05-44/28/1-1995, betreffend Aufhebung eines Bescheides, mit dem ein Taxilenkerausweis zurückgenommen wurde, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §14;
BetriebsO 1994 §36 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §14;
BetriebsO 1994 §36 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 31. März 1995 wurde der Taxilenkerausweis des Beschwerdeführers "gemäß § 36 Abs. 3 BO 1986 bzw. § 13 Abs. 1 BO 1994" zurückgenommen. Dieser Bescheid wurde aufgrund der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheid "gemäß § 14 BO 1994" aufgehoben. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Taxilenkerausweis des Beschwerdeführers aufgrund der rechtskräftigen, mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 27. März 1995 ausgesprochenen Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 14 BO 1994 jedenfalls ungültig geworden sei. Damit liege kein Anwendungsfall des § 13 Abs. 1 BO 1994 zur Zurücknahme des Taxilenkerausweises vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich "durch den Spruch des angefochtenen Bescheides insofern beschwert, als die belangte Behörde in ihrer Begründung die Ansicht vertritt, der (ihm) ausgestelle Taxilenkerausweis sei ungültig."

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 418f, angeführte Judikatur) kann die Rechtsmittelentscheidung, die dem Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides Folge gibt, vom Rechtsmittelwerber nicht deshalb vor dem VwGH angefochten werden, weil sie die Aufhebung aus anderen als den vom Rechtsmittel geltend gemachten Gründen ausgesprochen hat. Wenn der vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfte Berufungsbescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG über die seinerzeitige Berufung des Beschwerdeführers den unterinstanzlichen, ihn belastenden Bescheid ersatzlos behoben hat, konnte der Beschwerdeführer durch bestimmte Ausführungen in der Begründung - mag nun die belangte Behörde in diesem Teil des Bescheides von einer unzutreffenden Rechtsansicht ausgegangen sein oder nicht - in keinem subjektiven Recht verletzt werden. Eine derartige Konstellation liegt auch im Beschwerdefall vor. Die in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommene Anführung des § 14 BO 1994 stellt lediglich ein Begründungselement dar, vermag jedoch keine über den normativen Gehalt des Spruches - nämlich die ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides- hinausgehende Bindungswirkung, etwa in bezug auf die Feststellung der Ungültigkeit des Taxilenkerausweises, zu entfalten.

Die Beschwerde war daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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