VwGH 2010/07/0155

VwGH2010/07/015524.3.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der C AG in W, vertreten durch Dr. Alexandra Sedelmayer, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Marxergasse 29/11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 7. Juli 2010, Zl. WA1-W-42425/001-2006, betreffend Feststellung des Erlöschens von Wasserbenutzungsrechten, zu Recht erkannt:

Normen

VwRallg;
WRG 1959 §124 Abs4;
WRG 1959 §125 Abs4;
WRG 1959 §22 Abs1;
WRG 1959 §22 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §124 Abs4;
WRG 1959 §125 Abs4;
WRG 1959 §22 Abs1;
WRG 1959 §22 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zum Sachverhalt und zur Vorgeschichte dieser Beschwerdesache wird auf das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2009/07/0025, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis behob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 18. November 2008 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weil diese in Verkennung der Rechtslage vom Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes infolge Zeitablaufes gemäß § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 ausgegangen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis auch ausgesprochen, dass nicht zu prüfen gewesen sei, ob das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N (BH) vom 10. Februar 1975 verliehene Wasserrecht aus einem anderen Grund erloschen sei, da die belangte Behörde den Erlöschensausspruch ausschließlich auf den Ablauf der Befristung gestützt habe und sie überdies davon auszugehen scheine, dass das mit Bescheid vom 10. Februar 1975 verliehene Wasserrecht ein dinglich gebundenes sei. Ob diese Auffassung zutreffe, könnte vor dem Hintergrund der Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Bescheid zwar fraglich sein, sei aber, da nicht Thema des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, nicht näher zu prüfen.

Dem angefochtenen Bescheid liege - so führte der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungsgründen weiter aus - die Auffassung zugrunde, dass es sich bei dem mit Bescheid der BH vom 10. Februar 1975 verliehenen Wasserrecht und jenem, welches mit Bescheid der BH vom 16. November 1970 verliehen wurde, um zwei getrennte Wasserrechte handle, die unabhängig voneinander bestehen könnten. Ausgehend von dieser vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstandenden Auffassung habe die belangte Behörde nur über ein Erlöschen des Wasserrechtes aus dem Jahr 1975 entschieden, während sie hinsichtlich des Wasserrechtes aus dem Jahr 1970 eine Aussage des Inhaltes getroffen habe, dass über das Erlöschen dieses Wasserrechtes die BH in einem gesonderten Verfahren mit anderen Parteien zu entscheiden haben werde. Diese Aussage habe trotz ihrer Aufnahme in den Spruch des angefochtenen Bescheides keinen normativen Charakter und entfalte daher keine Bindungswirkungen, sodass durch diese Aussage auch keine Rechte der beschwerdeführenden Partei verletzt sein könnten. Auf diese Aussage und die dazu in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Ausführungen wäre daher nicht weiter einzugehen.

Im fortgesetzten Verfahren behob die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Bescheid der BH vom 21. November 2006, wobei im Spruch des angefochtenen Bescheides davon die Rede ist, dass die beschwerdeführende Partei nicht Wasserberechtigte ist.

Es sei - so die belangte Behörde in ihrer Begründung - weiterhin davon auszugehen, dass zwei getrennte Wasserrechte vorlägen.

Die Bewilligung der BH vom 16. November 1970 sei Walter und Helga W. erteilt worden. Der dazu gestellte Antrag der Pächter der verfahrensgegenständlichen Grundstücke, Walter und Helga W., vom 24. März 1970 enthalte auch die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers dieser Grundstücke. Wenn ein anderer als der Grundeigentümer einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung stelle, so könne eine Verbindung des Wasserrechts mit dem Grundstück nicht erfolgen; es sei vielmehr die Zustimmung des Grundeigentümers für das beantragte Projekt erforderlich. Der Bescheid vom 16. November 1970 räume daher ein persönliches Wasserrecht für Walter und Helga W. ein.

Der Bescheid vom 10. Februar 1975 sei gegenüber dem "Eigentümer" der verfahrensgegenständlichen Grundstücke, Dr. Eduard E., erlassen worden. Aus der Spruchformulierung dieses Bescheides ergebe sich, dass Dr. Eduard E. persönlich die wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden sei; ein Ausspruch über die Verbindung des Wasserrechtes mit den Grundstücken könne dem Bescheidspruch nicht entnommen werden.

Die beschwerdeführende Partei sei somit nicht Wasserberechtigte auf Grund dieser beiden Bescheide.

Die Rechtswirkung der dinglichen Gebundenheit eines Wasserbenutzungsrechtes trete - so führte die belangte Behörde unter Verweis auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes aus - nur dann ein, wenn im Bewilligungsbescheid etwa die Liegenschaft, mit der das verliehene Wasserbenutzungsrecht verbunden sein sollte, genau bezeichnet werde. Werde eine solche Verbindung nicht verfügt, stelle die verliehene Wasserbenutzungsberechtigung ein persönliches Recht dar.

Adressat der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen sei grundsätzlich, ebenso wie Adressat der Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes, der bisher Berechtigte, daher der Inhaber der Wasserbenutzungsberechtigung im Zeitpunkt des Erlöschens.

Ein "Erlöschensbescheid" betreffend die beiden unter PZ 4255 im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes N. geführten Wasserrechte (Beregnung und zwei Teiche) könne daher nur gegenüber den Wasserberechtigten auf Grund des Bescheides vom 16. November 1970 (Walter und Helga W.) und des Bescheides vom 10. Februar 1975 (Dr. Eduard E.) ausgesprochen werden.

Der angefochtene Bescheid der BH vom 21. November 2006 sei daher aufzuheben gewesen. Die entsprechenden Erlöschensverfahren seien gegenüber Walter und Helga W. sowie Dr. Eduard E. zu führen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die beschwerdeführende Partei bringt vor, dass stets sie Wasserbenutzungsberechtigte der unter PZ 4255 eingetragenen Wasserbenutzungsrechte gewesen sei.

Bereits mit Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 10. November 1973 sei beantragt worden, das Walter und Helga W. verliehene Wasserbenutzungsrecht auf die beschwerdeführende Partei, bezeichnet als Gutsverwaltung S., "im Wasserbuch einzutragen". Zum damaligen Zeitpunkt sei Dr. E. Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei gewesen. Von der BH sei jedoch "offenbar auf Grund eines Irrtums" das Wasserrecht an Dr. E. und in weiterer Folge auf dessen Gattin als Rechtsnachfolgerin übertragen worden.

Im Jahre 1983 habe die beschwerdeführende Partei die Übertragung des Wasserrechts zu dem "in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken an sie" beantragt. Sie sei daher auf Grund des Bescheides der BH vom 27. Jänner 1984 Inhaberin der mit Bescheiden der BH vom 16. November 1970 und vom 10. Februar 1975 eingeräumten Wasserbenutzungsrechte. Zumindest ab dem Jahr 1983 liege daher "ein ortsfestes Wasserbenutzungsrecht" vor, welches mit den Liegenschaften, die im Eigentum der Beschwerdeführerin stünden, verbunden sei. Bescheidadressat für den Feststellungsbescheid über die Erlöschung des Wasserbenutzungsrechtes PZ 4255 könne daher nur die beschwerdeführende Partei sein.

2. Bereits in seinem Vorerkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2009/07/0025, hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass es sich bei dem mit Bescheid der BH vom 10. Februar 1975 verliehenen Wasserrecht und jenem, welches mit Bescheid der BH vom 16. November 1970 verliehen wurde, um zwei getrennte Wasserrechte handelt, die unabhängig voneinander bestehen können, nicht beanstandet.

Die Parteistellung kommt im Hinblick auf die (deklarative) Feststellung des Erlöschenstatbestandes nur dem bisher Berechtigten, d.h. dem Träger der bei Eintritt des Erlöschenstatbestandes bestehenden Wasserberechtigung, zu (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 94/07/0088, mwN).

Im Beschwerdefall bleibt damit zu prüfen, wer Träger der mit Bescheiden der BH vom 16. November 1970 und vom 10. Februar 1975 eingeräumten Wasserrechte ist.

3. Der belangten Behörde ist darin zu folgen, dass die Bewilligung der BH vom 16. November 1970 den Pächtern Walter und Helga W. in persönlicher Gebundenheit des verfahrensgegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes erteilt wurde. Eine Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit den im Spruch dieses Bescheides genannten Grundstücken scheidet nämlich schon deshalb aus, weil die Bescheidadressaten Walter und Helga W. zu keinem Zeitpunkt Eigentümer dieser Grundstücke waren. Dass die Bewilligung den Pächtern erteilt wurde, gleichzeitig aber das Wasserbenutzungsrecht mit dem Eigentum an diesen Grundstücken verbunden sein sollte, deren Eigentümer nicht die Bewilligungsinhaber waren, ist ausgeschlossen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2008, Zl. 2007/07/0133).

4. Mit Bescheid der BH vom 10. Februar 1975 wurde einerseits die "im wesentlichen" bescheidgemäße Herstellung der mit Bescheid vom 16. November 1970 bewilligten Anlage festgestellt und andererseits Dr. Eduard E. als "dem nunmehr Wasserberechtigten" die wasserrechtliche Bewilligung zur Vergrößerung der Fläche der Teiche auf den Grst. Nrn. 912 und 727/1, beide KG W., "nach Maßgabe des in der beiliegenden Verhandlungsschrift vom 15.6.1970 festgestellten Sachverhaltes und Ausmaßes" erteilt.

In diesem Zusammenhang ist der belangten Behörde die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach allein der Umstand, dass im Bewilligungsbescheid keine ausdrückliche Verbindung zwischen Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft ausgesprochen wurde, noch nicht dazu führt, dass es sich um ein persönlich gebundenes Wasserbenutzungsrecht handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2008, Zl. 2007/07/0160). Eine "Verbindung" im Sinne des § 22 Abs. 1 WRG 1959 kann sich auch aus einer Interpretation des Bewilligungsbescheides ergeben (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2008, Zl. 2007/07/0133). Entscheidend ist demnach, ob ein vernünftiger Anhaltspunkt für die Zuordnung eines Wasserbenutzungsrechtes zu einer Liegenschaft gefunden werden kann. Ist dies nicht der Fall, ist von einer bloß persönlichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes auszugehen.

5. Der Bescheid der BH vom 10. Februar 1975 erging in Erledigung der von Dr. Eduard E. unterfertigten Eingabe der "Gutsverwaltung St." vom 10. November 1973, mit welcher bekanntgegeben wurde, dass das Pachtverhältnis mit Walter und Helga W. beendet sei. Es wäre daher sofort die mit Bescheid der BH vom 16. November 1970 diesen eingeräumte wasserrechtliche Bewilligung "zugunsten der Gutsverwaltung St. zu überschreiben und in das Wasserbuch einzutragen".

Durch den Bescheid vom 10. Februar 1975 wurde mit Dr. Eduard E. als "dem nunmehr Wasserberechtigten" ein Wasserbenutzungsrecht wiederum an eine von der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin verschiedene Person eingeräumt. Dabei wird im Spruch dieses Bescheides auf die Verhandlungsschrift vom 15. Juni 1970 verwiesen. Diese gibt den Ablauf der Verhandlung wieder, die dem Bescheid vom 16. November 1970 voranging, mit welchem ein persönliches Recht an die Pächter Walter und Helga W. eingeräumt wurde.

Diese Umstände lassen keinen vernünftigen Anhaltspunkt für die Zuordnung des Wasserbenutzungsrechtes zu den im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehenden Grundstücken finden. Es ist somit von einer bloß persönlichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes an den Bescheidadressaten Dr. Eduard E. auszugehen, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid im Ergebnis nicht zu beanstanden sind.

6. Die Beschwerdeführerin vermeint schließlich im Jahre 1983 die Übertragung des Wasserrechts "zu den in ihren Eigentum stehenden Grundstücken an sie" beantragt zu haben. Sie sei daher auf Grund des Bescheides der BH vom 27. Jänner 1984 Inhaberin der Wasserbenutzungsrechte.

Mit ihrem Vorbringen spricht die belangte Behörde den Wasserbuchbescheid vom 27. Jänner 1984 an, mit welchem das verfahrensgegenständliche Wasserbenutzungsrecht für die Beschwerdeführerin im Wasserbuch eingetragen wurde. Dabei verkennt die beschwerdeführende Partei, dass eine Eintragung im Wasserbuch rein deklaratorischer Natur ist; sie ist daher nicht geeignet, eine Verbindung zwischen einem Wasserbenutzungsrecht und einer Liegenschaft zu begründen (vgl. dazu wiederum das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2008, Zl. 2007/07/0133).

Die beschwerdeführende Partei ist somit nicht Wasserberechtigte.

7. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 24. März 2011

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