BauG Stmk 1995 §22 Abs2 Z3
BauG Stmk 1995 §29
BauG Stmk 1995 §31
BauG Stmk 1995 §41 Abs1 Z1
BauG Stmk 1995 §41 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.50.32.712.2019
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rotschädl über die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers A B, MSc sowie der Zweitbeschwerdeführerin A C, BSc, beide wohnhaft in G, H, beide vertreten durch Mag. Dr. D E, Rechtsanwältin, G, F, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. Radegund bei Graz vom 07.02.2019, GZ: 131-9/131 GR 2019, betreffend baupolizeilicher Aufträge
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG werden die Beschwerden mangels Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 10.01.2019 wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern aufgetragen, die Bauarbeiten auf dem Grundstück Nr. xx, KG 00 J gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG sofort einzustellen und den auf dem Grundstück Nr. yy, KG 00 J errichteten Rohbau gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG binnen 4 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.
2. Eine dagegen eingebrachte Berufung vom 23.01.2019 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.02.2019 als unbegründet abgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Bescheidbeschwerden der Beschwerdeführer.
4. Am 18.11.2019 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Spruchpunkt I:
I.1. Feststellungen:
Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 05.02.1991 wurde Rechtsvorgängern der nunmehrigen Beschwerdeführer die Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit eingebauter PKW-Garage auf der Liegenschaft mit der GStNr. xx, KG J bewilligt.
Mit Bauansuchen vom 18.03.2002 beantragte ein weiterer Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 4 Wohneinheiten – 2 Doppelwohnhäusern mit Carport auf den Liegenschaften mit den GStNr. yy und xy, KG J (siehe Bauansuchen vom 18.03.2002). In der Baubeschreibung findet sich unter Punkt 2. „Art des Bauvorhabens“ folgender Eintrag: „Neubau Wohnhausanlage 4 WE – 2 Doppelwohnhäuser mit Carport“ und unter Punkt 3. „Angaben zu Grundstücksfläche/Bauplatz“ findet sich folgender Eintrag: „Grundstücksfläche/Bauplatz ist bebaut mit: FUNDAMENTEN“ (siehe die genehmigte Baubeschreibung vom 18.06.2002).
Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 18.06.2002 wurde dem Antragsteller die Baubewilligung zur Errichtung von zwei Doppelwohnhäusern auf den Liegenschaften mit den GStNr. xx und xy, KG J unter dem Titel „Planänderungsverfahren“ unter Vorschreibung von „Auflagen für beide Bauplätze“ genehmigt. Gleichzeitig wurden die Auflagen des Baubewilligungsbescheides vom 05.02.1991 ua. betreffend die Liegenschaft mit der GStNr. xx, KG J ergänzt bzw. abgeändert. Die maßgebliche Bauplakette zur Realisierung des Bauvorhabens, welches mit Bescheid vom 18.06.2002 bewilligt worden war, wurde vom Bauführer am 01.06.2007 übernommen. Mit dem Bauvorhaben auf der Liegenschaft mit der GStNr. xx, KG J wurde nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides vom 18.06.2002 begonnen.
Mit Bauansuchen vom 12.12.2017 beantragten die Beschwerdeführer bei der Baubehörde I. Instanz die Baubewilligung für einen Zu- und Umbau eines bestehenden Doppelhauses (Baugenehmigung vom 18.06.2002) in ein Einfamilienhaus mit Carport und Abstellraum auf der Liegenschaft mit der GStNr. yy, KG J. Diesem Bauansuchen war seitens der Beschwerdeführer der Kauf der Liegenschaft mit der GStNr. yy vorausgegangen, welcher im Kaufvertrag vom 06.11.2017 seinen Niederschlag gefunden hatte. Unter Punkt II. dieses Kaufvertrages wurde festgehalten, dass die Käufer ausdrücklich darauf hingewiesen werden würden, dass eine Einreichplanung im Rahmen der bestehenden Baugenehmigung als Um- und Zubau zum genehmigten Doppelhaus einzureichen sei und das bestehende Fundament in ein tragendes Element des beantragten neuen Projektes hinsichtlich Lage und auch in Bezug auf die Grundgrenzen einzubinden sei (siehe Kaufvertrag vom 06.11.2017).
Am 06.03.2018 fand die Bauverhandlung betreffend den Antrag der Beschwerdeführer statt, in welcher in der Niederschrift Folgendes festgehalten wurde (Hervorhebung durch das LVwG): „Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan im Freiland. Das vorgesehene Bauvorhaben stellt eine Planänderung des bereits begonnenen Bauvorhabens dar. Die ursprüngliche Baubewilligung wurde mit Bescheid vom 18.06.2002 GZ: 131/9/416PO 2002 baubewilligt“.
Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 06.03.2018 wurde den Beschwerdeführern die Baubewilligung für den Zu- und Umbau eines bestehenden Doppelhauses in ein Einfamilienhaus mit Carport und Abstellraum – unter Bezugnahme auf den Baubewilligungsbescheid vom 18.06.2002 auf der Liegenschaft mit der GStNr. yy, KG J auf der Rechtsgrundlage des § 33 Abs. 5 Z 2 und Z 3 Stmk. ROG 2010 iVm § 29 Stmk. BauG erteilt.
Die Beschwerdeführer haben auf der Grundlage der Baubewilligung vom 06.03.2018 mit dem Bauvorhaben begonnen und einen Rohbau errichtet. Die bestehenden Fundamente wurden von den Beschwerdeführern zwischenzeitig ersatzlos beseitigt, da für diese hinsichtlich des genehmigten Zu- und Umbaus aufgrund deren Lage auf dem Bauplatz keine (weitere) Verwendung bestand.
I.2. Beweiswürdigung:
Die zuvor getroffenen Feststellungen ergeben sich nachvollziehbar aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde sowie aus den in Klammer angegebenen Beweismitteln.
Zur Feststellung, wonach mit dem mittels Baubewilligung vom 18.06.2002 genehmigten Bauvorhaben auf der Liegenschaft mit der GStNr. xx, KG J, auf welcher der genehmigte Zu- und Umbau der Beschwerdeführer realisiert werden sollte, nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung begonnen worden war, ist Folgendes auszuführen:
Vorab wird festgehalten, dass sich aus den Einreichunterlagen betreffend das Baubewilligungsverfahren 2018 (Ansuchen um Baubewilligung, Baubeschreibung, Einreichpläne) kein Hinweis dahingehend ergibt, wonach sich auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer Fundamente befinden würden, die den Beginn des Bauvorhabens aus dem Jahre 2002 repräsentierten. Der Niederschrift zur Bauverhandlung vom 06.03.2018 ist zwar zu entnehmen, dass mit dem Bauvorhaben aus dem Jahre 2002 bereits begonnen worden sei, nähere Ausführungen inwieweit dies erfolgt sein soll, ergeben sich aus dieser hingegen nicht. Auch dem Baubewilligungsbescheid vom 13.03.2018 ist nicht zu entnehmen, dass sich bereits Fundamente auf dem Bauplatz der Beschwerdeführer befunden hätten. Ein derartiger Hinweis ist nur im Kaufvertrag der Beschwerdeführer anlässlich des Erwerbs der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft wieder zu finden.
Demgegenüber ergibt sich sowohl aus der Baubeschreibung zum Einreichprojekt des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführer als auch aus der Niederschrift über die Bauverhandlung vom 07.05.2002, dass zum Zeitpunkt des Baubewilligungsverfahren im Jahr 2002 die Liegenschaft mit der GStNr. yy, KG J mit Fundamenten bebaut gewesen sein soll. Im Verfahrensakt der belangten Behörde befinden sich zwei undatierte Lichtbildaufnahmen, die diverse Fundamente auf mehreren nicht näher bezeichneten Grundstücken zeigen und die aus chronologischer Sicht im Verfahrensakt im Abschnitt „2002“ Eingang gefunden haben. Dies ließe den Schluss zu, dass es sich dabei um jene in der Baubeschreibung aus dem Jahre 2002 erwähnten Fundamente handelt, die die Konsumation der Baubewilligung aus dem Jahre 1991 belegen sollten.
Diese Annahme wurde von den Verfahrensparteien nicht bestätigt. Die auf den im Verfahrensakt befindlichen Lichtbildern dargestellten Fundamente würden – nach den übereinstimmenden Aussagen der Verfahrensparteien – keineswegs Fundamente zeigen, die sich zum Zeitpunkt des Baubewilligungsverfahrens im Jahr 2002 auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer befunden haben sollen. Es handle sich bei den Aufnahmen vielmehr um jene Fundamente, die mit Übernahme der Bauplakette im Jahre 2007 errichtet worden seien, um das Erlöschen der Baubewilligung vom 18.06.2002 zu verhindern. Mit der Errichtung dieser Fundamente sei demzufolge die Baubewilligung aus dem Jahre 2002 konsumiert worden, die den konsentierten Bestand für den im Jahr 2018 bewilligten Zu- und Umbau darstellen würde.
Dieses Vorbringen der Verfahrensparteien wurde im Beweisverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht widerlegt: Als Beweismittel hierfür wurden orthografische Luftbildaufnahmen, ein seitens der Beschwerdeführer in Vorlage gebrachter Vermessungsplan, datiert mit 08.05.2018 sowie der genehmigte Einreichplan aus dem Jahre 2002 verwertet. Weiters wurde ein bautechnischer Amtssachverständiger dem Beweisverfahren hinzugezogen, der eine Befundaufnahme vor Ort vornahm.
Auf einer orthografischen Luftbildaufnahme vom 19.08.2008 ist auf der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft im nordöstlichen Bereich tatsächlich ein Fundament erkennbar. Größenmäßig hätte es sich um eines der Fundamente handeln können, die auf den beiden im Verfahrensakt der belangten Behörde befindlichen Lichtbildaufnahmen zu sehen sind. Legt man den im Jahr 2002 genehmigten Lageplan maßstabgetreu über das Luftbild, erkennt man indes, dass dieses Fundament keinen Teil des Bauvorhabens aus dem Jahr 2002 darstellt, da es, nach den nachvollziehbaren Ausführungen des hinzugezogenen Amtssachverständigen, ungefähr 1 bis 1,5 Meter von der Außenwand des genehmigten Carports entfernt errichtet worden war (siehe dazu Abbildung 1).
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]
Bestätigt wurde diese Feststellung durch den seitens der Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Vermessungsplan eines Ziviltechnikers vom 08.05.2018, der nachvollziehbar zeigt, dass das auf der Liegenschaft mit der GStNr. yy errichtete Fundament mit dem Lageplan des genehmigten Bauvorhabens aus dem Jahre 2002 nicht in Einklang zu bringen ist (siehe Abbildung 2).
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.11.2019 wurde seitens der Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht, dass, abgesehen von den bestehenden Fundamenten auf dem Bauplatz der Beschwerdeführer, mit dem Bauvorhaben im Jahr 2007 insofern begonnen worden sei, als auf der Nachbarliegenschaft mit der GStNr. xy, KG J rechtzeitig ein konsentiertes Fundament errichtet worden sei. Mit der Baubewilligung vom 18.06.2002 sei praktisch ein „Gesamtbauvorhaben“, bestehend aus zwei Doppelhaushälften auf zwei Bauplätzen, die zum damaligen Zeitpunkt unter derselben Einlagezahl im Grundbuch geführt worden seien, bewilligt worden. Da das Landesverwaltungsgericht diese Rechtsansicht der Beschwerdeführer nicht teilt (Näheres dazu unter I.3.2.), wurden dahingehende Feststellungen nicht getroffen.
Von der Befragung des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführer zum Beweis dafür, dass mit der Errichtung der beschwerdegegenständlichen Fundamente die Baubewilligung aus dem Jahr 2002 konsumiert worden sei, konnte abgesehen werden, da der Sachverhalt diesbezüglich geklärt und die rechtliche Beurteilung dem Verwaltungsgericht vorbehalten ist. Von der Befragung weiterer Zeugen zum Beweis dafür, dass zusätzlich zu den Fundamenten weitere bauliche Maßnahmen im Jahr 2007 gesetzt worden seien, konnte ebenso abgesehen werden, da die Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Vorbringens nicht plausibel darlegen konnten, um welche Bautätigkeiten es sich hierbei konkret gehandelt haben soll. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, dass sich diese, abgesehen von den Fundamenten, zusätzlich errichteten bautechnischen Maßnahmen zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zu- und Umbaus im Jahr 2018 noch auf dem Bauplatz befunden hätten bzw. gegenwärtig noch befinden würden.
Auf dem orthografischen Bild mit Flugdatum 15.08.2017 ergibt sich diesbezüglich kein Anhaltspunkt und auch aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde sowie aus dem Bezug habenden Kaufvertrag ist dafür kein Hinweis ableitbar. Auch in den Einreichunterlagen der Beschwerdeführer findet sich keine Darstellung bzw. Beschreibung eines solchen – erst im Beweisverfahren vor dem Verwaltungsgericht erwähnten – (konsentierten) Bestandes. Selbst wenn Zeugen daher bestätigen könnten, dass abgesehen von den in natura vorhandenen, wenn auch zwischenzeitig entfernten Fundamenten, in der Vergangenheit weitere Baumaßnahmen gesetzt worden wären, wäre für die Beschwerdeführer rechtlich nichts gewonnen, da diese nicht näher konkretisierten Bauausführungen gegenwärtig in natura nicht mehr vorhanden sind (siehe dazu unter I.3.1). Dem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wurde daher seitens des Verwaltungsgerichtes nicht gefolgt.
Die Feststellung, wonach die bestehenden Fundamente zwischenzeitig von den Beschwerdeführern entfernt wurden, konnte aufgrund der Fotodokumentation des hinzugezogenen Amtssachverständigen, der eine Befundaufnahme vor Ort vornahm, getroffen werden. Die Feststellung, wonach diese Fundamente aufgrund deren Lage für den Zu- und Umbau keine weitere Verwendung fanden, konnte aufgrund der Angaben des Vaters des Erstbeschwerdeführers anlässlich dessen Befragung vor dem Landesverwaltungsgericht getroffen werden. Diese Angaben wurden von den Beschwerdeführern nicht bestritten.
I.3.1 Rechtslage:
Die für den Gegenstandsfall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
§ 4 Stmk. Stmk BauG
Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
(…)
- 48. Neubau: Herstellung einer neuen baulichen Anlage, die keinen Zu- oder Umbau darstellt. Ein Neubau liegt auch dann vor, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wiederverwendet werden;
(…)
- 58. Umbau: die Umgestaltung des Inneren oder Äußeren einer bestehenden baulichen Anlage, die die äußeren Abmessungen nicht vergrößert oder nur unwesentlich verkleinert, jedoch geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (z. B. Brandschutz, Standsicherheit, äußeres Erscheinungsbild), bei überwiegender Erhaltung der Bausubstanz;
(…)
- 64. Zubau: die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen;
§ 22 Stmk. Stmk BauG
Ansuchen
(…)
- 3. der Nachweis, dass die zu bebauende Grundstücksfläche – sofern diese nicht in zwei Katastralgemeinden liegt – aus einem Grundstück im Sinn des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung BGBl. Nr. 480/1980, oder aus einer Teilfläche besteht. Der Nachweis kann entfallen
- für bestehende Bauten,
- für Bauten, die sich auf Grund ihrer Funktion üblicherweise über zwei Grundstücke erstrecken,
- wenn rechtswirksame Bebauungspläne bestehen, denen ein Teilungsplan zugrunde liegt
- sowie bei land- und forstwirtschaftlichen Bauten im Freiland;
(…)
(6) Der Bauwerber besitzt die Wahlmöglichkeit, ein Gesamtbauvorhaben, das aus baubewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Vorhaben besteht, als baubewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 19 Z. 8 bei der Baubehörde zur Erteilung der Baubewilligung einzureichen. Hinsichtlich der dem Bauansuchen betreffend ein anzeigepflichtiges Vorhaben anzuschließenden Unterlagen ist § 33 Abs. 2 Z. 2 und 3 sowie Z. 4 bezüglich des Grundstücksverzeichnisses anzuwenden. Weiters gilt § 33 Abs. 5a sinngemäß. Im Baubewilligungsverfahren betreffend ein anzeigepflichtiges Vorhaben gemäß § 20 Z. 3, 5 und 6 ist nur der Bauwerber Partei.
§ 29 Stmk. Stmk BauG
Entscheidung der Behörde
(1) Die Behörde hat einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
(…)
§ 31 Stmk. Stmk BauG
Erlöschen der Bewilligung
Die Baubewilligung erlischt, wenn mit dem Vorhaben nicht binnen fünf Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird.
§ 41 Stmk. Stmk BauG
Baueinstellung und Beseitigungsauftrag
(1) Die Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn
- 1. bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung,
- 2. anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des § 33 Abs. 6 oder
- 3. baubewilligungsfreie Vorhaben nicht im Sinne dieses Gesetzes
ausgeführt werden.
(2) Werden unzulässige Bauarbeiten trotz verfügter Baueinstellung fortgesetzt, kann die Baubehörde die Baustelle versiegeln oder absperren und die auf der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.
(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen.
(…)
I.3.2. Rechtliche Würdigung:
Die Beschwerdeführer sehen sich in ihren subjektiven Rechten dahingehend verletzt, als die belangte Behörde zu Unrecht die baupolizeilichen Aufträge der Baubehörde I. Instanz vom 10.01.2019 bestätigt habe. Die Bauausführung sei plangemäß erfolgt und würde der Baubewilligung vom 13.03.2018 entsprechen. Die vorliegenden Bescheidbeschwerden erweisen sich als zulässig; inhaltlich kommt diesen keine Berechtigung zu:
Den Beschwerdeführern wurde mit Bescheid vom 13.03.2018 die Baubewilligung für einen Zu- und Umbau eines „bestehenden“ Doppelwohnhauses genehmigt. Begriffliche Voraussetzung für die Bewilligung eines Zu- und Umbaus ist das Vorhandensein eines aufrechten Konsenses für jenen Bestand, an den zugebaut bzw. der umgebaut werden soll, andernfalls die Erteilung einer diesbezüglichen Baugenehmigung unzulässig wäre.
Ein Zubau kann auch schon zu jenem Zeitpunkt genehmigt werden, in dem das „ursprüngliche“ Projekt (faktisch) noch nicht ausgeführt ist (siehe dazu VwGH 23.05.2001, 99/06/0041). Voraussetzung hierfür ist, dass ein solcher Zu- und Umbau noch vor Ablauf der 5-Jahres-Frist gemäß § 31 Stmk. BauG genehmigt wird oder – nach Ablauf dieser Frist – die Baubewilligung infolge rechtzeitigen Beginns des Bauvorhabens, noch nicht erloschen ist. Hierfür muss wiederum innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides mit der Bauausführung begonnen worden sein. Unter Beginn der Bauausführung ist jede auf die Errichtung eines bewilligten Bauvorhabens gerichtete bautechnische Maßnahme anzusehen. Bereits die Errichtung eines kleinen Teiles eines Fundamentes ist als Baubeginn zu werten (siehe dazu VwGH 25.09.2007, 2006/06/0001). Diese bautechnischen Maßnahmen müssen selbstredend zum Zeitpunkt der Genehmigung eines allfälligen Zu- und Umbaus zur Repräsentation des konsentierten Bestandes in natura noch vorhanden sein.
Im Gegenstandsfall wurde einem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer mit Baubewilligung vom 18.06.2002 die Errichtung von zwei Doppelwohnhäusern auf zwei Liegenschaften bewilligt, wovon sich eine Liegenschaft nunmehr im Eigentum der Beschwerdeführer befindet und auf welcher der „Zu- und Umbau“ eines der zwei Doppelwohnhäuser in ein Einfamilienhaus realisiert werden soll. Da der Bezug habende Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für den Zu- und Umbau erst im Jahr 2017 gestellt wurde, war von der belangten Behörde zu prüfen, ob die „ursprüngliche“ Baubewilligung für die Errichtung eines Doppelwohnhauses auf der Liegenschaft mit der GStNr. yy, KG J aus dem Jahr 2002 zwischenzeitig erloschen oder von einem aufrechten Konsens auszugehen war.
Mangels entsprechender Anhaltspunkte im Administrativverfahren legte die belangte Behörde im Beweisverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht dar, dass sie davon ausgegangen sei, dass auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer ein Fundament errichtet worden sei und dieses eine Außenmauer des Doppelwohnhauses auf dem Grundstück mit der GStNr. yy, KG J repräsentiert hätte. Dieses Fundament sei in natura noch vorhanden gewesen, weshalb die Baubewilligung aus dem Jahr 2002 zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung nicht erloschen gewesen sei. Das bestehende Fundament sollte überdies im beantragten Projekt der Beschwerdeführer Verwendung finden.
Wie das Beweisverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht gezeigt hat, erwiesen sich diese Feststellungen als unrichtig. In der Tat befand sich zum Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens im Jahr 2018 ein Fundament auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer. Dieses Fundament stellte jedoch keinen Bauteil des im Jahr 2002 genehmigten Bauvorhabens dar, was rechtlich das Erlöschen der Baubewilligung aus dem Jahr 2002 zur Folge hatte. Es erübrigt sich daher, näher darauf einzugehen, dass diese Fundamente von den Beschwerdeführern zwischenzeitig zur Gänze entfernt wurden, was für sich allein (rechtlich) den Untergang eines allenfalls noch bestehenden Baukonsenses zur Folge gehabt hätte.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die Baubewilligung aus dem Jahr 2002 insofern konsumiert worden sei, als auf der Nachbarliegenschaft rechtzeitig mit dem Bauvorhaben begonnen worden sei, was das Erlöschen der Baubewilligung auch im Hinblick auf das Grundstück der Beschwerdeführer verhindert habe, wird nicht gefolgt:
Es ist den Beschwerdeführern zunächst zuzustimmen, dass deren Rechtsvorgänger mittels einer Baubewilligung die Errichtung von zwei Doppelwohnhäusern auf zwei verschiedenen Liegenschaften bewilligt worden war, was im Lichte der Bestimmung des § 22 Abs. 2 Z 3 Stmk. BauG rechtlich hinterfragenswert, aufgrund der Rechtskraft der Entscheidung jedoch gegenwärtig unerheblich ist. Auch wenn die Baubehörde I. Instanz die Genehmigung der beiden Doppelwohnhäuser als „Planänderungsverfahren“ bezeichnete, welches dem Steiermärkischen Baugesetz allgemein fremd ist, so hat sie im Jahr 2002 auf der Grundlage einer Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf der Liegenschaft mit der GStNr. xx, KG J aus dem Jahr 1991, jeweils einen Neubau einer Doppelhaushälfte auf der zuvor genannten Liegenschaft und darüber hinaus auf der Nachbarliegenschaft (im Bescheid werden explizit zwei Bauplätze genannt) genehmigt. Dies entspricht der genehmigten Baubeschreibung vom 18.06.2002, in der die Art des Bauvorhabens als „Neubau“ beschrieben wird.
Die Erteilung der Genehmigung für diese beiden Neubauten in einem Bewilligungsbescheid ändert nichts daran, wonach es sich bei den genehmigten Bauvorhaben um zwei getrennte Bauvorhaben auf verschiedenen Bauplätzen handelte, für die zwei Baugenehmigungen zu erteilen respektive zu versagen gewesen wären.
Die Beschwerdeführer brachten diesbezüglich sinngemäß vor, dass bei der Baubewilligung aus dem Jahr 2002 von einem genehmigten „Gesamtbauvorhaben“ auszugehen und es daher für die Frage der Konsumation der Baubewilligung unerheblich gewesen sei, auf welchen der beiden Liegenschaften mit dem Bauvorhaben begonnen wurde. Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Der Begriff „Gesamtvorhaben“ ist im Stmk. BauG nicht definiert und hat lediglich in einer Bestimmung des Steiermärkischen Baugesetzes Eingang gefunden. Im § 22 Abs. 6 Stmk. BauG wird normiert, dass der Bauwerber die Wahlmöglichkeit besitzt, ein Gesamtbauvorhaben, das aus baubewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Vorhaben besteht, als baubewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 19 Z 8 Stmk. BauG bei der Baubehörde zur Erteilung der Baubewilligung einzureichen. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber den Begriff „Gesamtbauvorhaben“ einzig als ein Zusammentreffen baubewilligungspflichtiger und anzeigepflichtiger Bauvorhaben verstanden wissen wollte, die optional einer gemeinsamen Genehmigung zugeführt werden können.
Ein Anhaltspunkt dafür, wonach darüber hinaus mit dem Begriff „Gesamtbauvorhaben“ zwei genehmigte Neubauten auf zwei separaten Liegenschaften respektive Bauplätzen gemeint sein sollen, deren Genehmigung unzulässigerweise mittels eines Bewilligungsbescheides erfolgte, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Das Landesverwaltungsgericht unterstellt dem Gesetzgeber nicht, dass mit dem Begriff „Gesamtvorhaben“ ein Zustand definiert werden sollte, der abgesehen von den im Gegenstandsfall nicht maßgeblichen Ausnahmeregelungen des § 22 Abs. 2 Z 3 Stmk. BauG, gesetzlich unzulässig ist.
Gemäß § 31 Stmk. BauG erlischt die Baubewilligung, wenn mit dem Vorhaben nicht binnen fünf Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird. Die Bestimmung des § 31 Stmk. BauG spricht vom Baubeginn eines „Vorhabens“, worunter aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung, der Beginn des baubewilligungspflichtigen Teils eines Gesamtvorhabens zu verstehen ist.
Im Gegenstandsfall ist von zwei (rechtskräftig) genehmigten Neubauten auf zwei Bauplätzen auszugehen, wovon (nur) einer im Eigentum der Beschwerdeführer steht. Der Baubewilligungsbescheid vom 18.06.2002 ist die Liegenschaft der Beschwerdeführer betreffend erloschen, da auf dieser – erwiesenermaßen – kein Beginn der Bautätigkeit innerhalb der 5-Jahresfrist gemäß § 31 Stmk. BauG erfolgt war. Diese Rechtsfolge korrespondiert mit der dinglichen Wirkung von Baugenehmigungen, da sowohl die Konsumation als auch das Erlöschen einer Baubewilligung mit jener Liegenschaft untrennbar verbunden ist, auf welcher die bauliche Maßnahme realisiert werden soll. Ob auf der Nachbarliegenschaft tatsächlich Bautätigkeiten fristgerecht und konsensgemäß gesetzt wurden, kann dahingestellt bleiben, da diese Baumaßnahmen bereits im Jahr 2002 nur jenen Teil der Baubewilligung vor dem Erlöschen bewahrt hätten, der die Liegenschaft mit der GStNr. xy, KG J betraf. Mit dem Erwerb der Liegenschaft mit der GStNr. xx, KG J durch die Beschwerdeführer im Jahr 2017 wurde auch nur jener Teil der dinglichen Wirkung der Baubewilligung aus dem Jahre 2002 auf diese übertragen, die das von ihnen erworbene Grundstück betraf. Dieser Teil der Genehmigung war allerdings spätestens im Jahr 2007 durch die unterbliebene Konsumation der Baubewilligung auf dieser Liegenschaft erloschen.
Gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG hat die Behörde die Baueinstellung zu verfügen, wenn bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt werden. Gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen.
Der Bewilligungsbescheid für den Zu- und Umbau vom 13.03.2018 wurde zwar rechtskräftig, kann aber infolge Fehlens des Grundkonsenses zur Errichtung eines Doppelwohnhauses, nicht konsensgemäß konsumiert werden. Jede bauliche Tätigkeit der Beschwerdeführer auf deren Liegenschaft ist rechtlich als Neubau zu qualifizieren, der in der Baubewilligung vom 13.03.2018 keine Deckung findet. Die seitens der belangten Behörde bestätigten baupolizeilichen Aufträge erfolgten daher zu Recht, wenngleich die belangte Behörde hierfür andere Gründe ins Treffen führte, auf die aufgrund der vorangegangenen Ausführungen nicht näher eingegangen wird.
Insgesamt betrachtet erweist sich die Entscheidung der belangten Behörde als rechtskonform, weshalb die Beschwerden der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen waren.
Spruchpunkt II: Zulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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