VwGH Ra 2020/06/0078

VwGHRa 2020/06/00786.4.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Liebhart‑Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revision der B S in E (Deutschland), vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 3. Mai 2019, LVwG‑318‑27/2018‑R13, betreffend Versagung einer Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

RPG Vlbg 1973 §14 Abs13 idF 1985/031
RPG Vlbg 1996 §16 Abs2
RPG Vlbg 1996 §59 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060078.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B. vom 16. April 2018, mit welchem ihr die Baubewilligung für den Umbau samt Änderung der Verwendung des Hauses M. auf einem näher bezeichneten Grundstück versagt worden war, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei.

5 Im angefochtenen Erkenntnis führte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung aus, dass entgegen der Ansicht der Revisionswerberin mit der Baubewilligung der Bezirkshauptmannschaft B. vom 12. April 1960 keine Bewilligung für die Verwendung des Hauses M. als Ferienwohnung erteilt worden sei. Darüber hinaus legte das Verwaltungsgericht alternativ dar, dass sich ‑ selbst unter der Annahme, dass sich eine rechtmäßige Verwendung des Hauses M. als Ferienwohnung aus der besagten Baubewilligung ergeben würde und bis zum 1. Dezember 1992 von einer solchen rechtmäßigen Verwendung auszugehen wäre ‑ nichts an der Beurteilung ändern würde, weil mangels (rechtzeitiger) Erstattung einer Anzeige gemäß der Übergangsbestimmung zur Raumplanungsgesetznovelle LGBl. Nr. 27/1993 eine rechtmäßige Verwendung des Hauses M. als Freizeitwohnsitz ausscheide.

6 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen führt die Revisionswerberin zunächst aus, es sei bedeutsam, ob es sich aus dem Bescheidspruch expressis verbis ergeben müsse, dass eine Ferienwohnung bewilligt worden sei, oder ob sich dies auch aus den Baueingabeplänen, hier insbesondere aus der Ausstattung des Gebäudes, ergeben könne. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass es nur auf den Bescheidspruch ankomme. Das Verwaltungsgericht habe sich in diesem Zusammenhang zudem nicht mit der Projekterläuterung des Bauherrn vom 12. Jänner 1960 und dem Schreiben von Dipl.‑Ing. S. vom 10. September 1960 sowie dem Schreiben von Dr. K. vom 10. November 1960 auseinandergesetzt und es habe die beantragte Einvernahme des Zeugen Dr. S., welcher zum Beweis für die umfangreichen Ermittlungen der Gemeinde S. und der Raumplanungsbehörde zur Ausstattung des Hauses M. und zu seiner Betriebsführung angeboten worden sei, unterlassen.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

7 Das Verwaltungsgericht hatte unter anderem die Frage zu klären, ob mit der Baubewilligung der Bezirkshauptmannschaft B. vom 12. April 1960 die Bewilligung für die Verwendung des Hauses M. als Ferienwohnung erteilt wurde oder nicht.

8 Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, betrifft die Auslegung eines konkreten Bescheides grundsätzlich nur den Einzelfall, und es stellt diese nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG dar, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt wurde (vgl. etwa VwGH 25.9.2018, Ro 2017/05/0005, mwN).

9 Eine derartige Fehlbeurteilung ist im Revisionsfall nicht ersichtlich und wird von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt. So hat das Verwaltungsgericht entgegen dem Vorwurf der Revisionswerberin nicht isoliert auf den Spruch des Baubewilligungsbescheides abgestellt, sondern in seine Beurteilung auch ‑ wie von der Revisionswerberin nunmehr gefordert ‑ die Einreichunterlagen einbezogen und zudem die Begründung des besagten Bescheides berücksichtigt. Weiters ist das Verwaltungsgericht im Einklang mit der hg. Judikatur (vgl. etwa VwGH 20.3.2003, 2001/06/0023) zutreffend davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der im vorliegenden Revisionsfall maßgeblichen Frage vom bewilligten und nicht vom tatsächlichen Zustand auszugehen ist und aus diesem Grund die beantragte Einvernahme des Zeugen Dr. S. nicht entscheidungserheblich ist. In Bezug auf die in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensmängel betreffend die mangelnde Auseinandersetzung mit den oben genannten Schreiben stellt die Revisionswerberin deren Relevanz nicht dar, sodass dieses Vorbringen schon deshalb nicht geeignet ist, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0257 und 0258, mwN).

10 Da die Revisionswerberin somit in Bezug auf die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach mit der Baubewilligung der Bezirkshauptmannschaft B. vom 12. April 1960 die Bewilligung für die Verwendung des Hauses M. als Ferienwohnung nicht erteilt worden sei, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt und diese Beurteilung des Verwaltungsgerichtes für sich allein geeignet ist, den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses zu tragen, muss auf die gegen die Alternativbegründung des Verwaltungsgerichtes erstattete Zulässigkeitsbegründung nicht eingegangen werden (vgl. etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2017/06/0097 und 0098, mwN).

11 Soweit sich der Revisionswerber nunmehr erstmals auf die Übergangsbestimmung des § 59 (gemeint offenbar: Abs. 4) RPG beruft, ist auszuführen, dass diese Bestimmung lediglich normiert, dass Gebäude, die vor dem 19. Mai 1993 im Sinn (Anm.: der Begriffsbestimmung) des § 14 Abs. 13 RPG in der Fassung LGBl. Nr. 31/1985 Ferienwohnhäuser waren, als Ferienwohnungen im Sinn (Anm.: der Begriffsbestimmung) des § 16 Abs. 2 RPG in der Fassung LGBl. Nr. 39/1996 gelten. Das bedeutet, dass jene Gebäude, die vor dem genannten Zeitpunkt als Ferienwohnhäuser anzusehen waren, nunmehr als Ferienwohnungen im Sinn der geltenden Begriffsbestimmungen anzusehen sind. Diese Bestimmung sagt aber nichts über eine allenfalls erteilte Ferienwohnungsbewilligung aus, insbesondere wird eine solche Bewilligung damit auch nicht fingiert.

12 Im Hinblick auf die unionsrechtlichen Bedenken zu § 16 Vorarlberger Raumplanungsgesetz gleicht das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung inhaltlich jenem, das dem hg. Beschluss 30.1.2019, Ra 2018/06/0287 bis 0289, zugrunde lag. Aus den in diesem Beschluss genannten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, wird auch im Revisionsfall keine entscheidungsrelevante Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 6. April 2020

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