VwGH Ro 2017/05/0005

VwGHRo 2017/05/000525.9.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der E GmbH in W, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29. November 2016, Zl. LVwG- 2015/44/3252-3, betreffend Untersagung des Betriebs einer Behandlungsanlage nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Tirol), den Beschluss gefasst:

Normen

AWG 2002 §2 Abs7 Z2;
AWG 2002 §43;
AWG 2002 §52;
AWG 2002 §53;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017050005.J00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

4 Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa VwGH 27.06.2017, Ro 2016/05/0004, mwN) hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, wenn die Begründung der Revisionszulässigkeit durch das Verwaltungsgericht nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen.

5 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (im Folgenden: Landeshauptmann) vom 6. November 2015 wurde der Revisionswerberin gemäß § 62 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 ab sofort die Zerkleinerung von Holzabfällen mittels "mobiler Abfallbehandlungsanlage" am Standort einer (näher bezeichneten) Betriebsanlage (Standort B.) untersagt.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde (unter Spruchpunkt 1.) die von der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und (unter Spruchpunkt 2.) eine ordentliche Revision für zulässig erklärt.

7 Dazu führte das Landesverwaltungsgericht Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) im Wesentlichen aus, dass die Revisionswerberin am Standort B. eine genehmigte ortsfeste Abfallbehandlungsanlage betreibe, in der u.a. auch Holzabfälle angeliefert, zwischengelagert und in unregelmäßigen Abständen - meist im Abstand mehrerer Wochen - mittels einer mobilen Shredderanlage aufbereitet würden, wobei der Shredder an ca. 36 Kalendertagen bzw. ca. 200 Betriebsstunden pro Jahr von der B. GmbH in Lohnarbeit betrieben werde. Der Shredder verfüge aufgrund der Bescheide der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. Juli 2001 und des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. September 2011 über eine Bewilligung zum Betrieb als mobile Behandlungsanlage gemäß § 52 AWG 2002. Für die Betriebsanlage am Standort B. sei bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I. vom 19. November 2001 nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen die gewerberechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer ortsfesten Heizungsanlage zur thermischen Verwertung von Holzabfällen erteilt worden. Das eingereichte Projekt habe dabei für die thermische Verwertung vorgesehen, dass die angelieferten Holzabfälle mit einer firmeneigenen Shredderanlage zerkleinert würden und die Stückgröße dabei der Verbrennungs- und Fördertechnik angepasst werde, dies unter der Auflage, dass die Altholzaufbereitung (Zerkleinerer, Abscheidegerät) nur auf einer befestigten Fläche erfolgen dürfe. Weitere Hinweise auf einen Shredder fänden sich weder im Bewilligungsbescheid noch in den Antragsunterlagen. Bei dem aufgrund dieses Bescheides eingesetzten Shredder handle es sich um denselben Shredder, der nach wie vor am Standort B. zur Aufbereitung von Holzabfällen verwendet werde.

8 Mit Inkrafttreten des AWG 2002 sei die Betriebsanlage am Standort B. aufgrund der Übergangsbestimmung des § 77 Abs. 2 AWG 2002 in das Regime des AWG-Anlagenrechtes übergeleitet worden. Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 20. Oktober 2009 (in der Fassung der Berufungsvorentscheidung vom 16. Dezember 2009) sei u. a. gemäß § 6 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 der Umfang der in der Betriebsanlage am Standort B. zur Lagerung und Behandlung genehmigten Abfallarten festgestellt worden. Diese Bescheide seien nach Maßgabe des eingereichten und signierten Lageplans erlassen worden, auf dem auch der Standort eines Holzshredders samt zugehörigen Abfallarten eingezeichnet sei. Mit Schreiben vom 14. April 2014 habe die damalige Anlagenbetreiberin der AWG-Behörde angezeigt, dass die mit Bescheid vom 19. November 2001 bewilligte Holzheizung außer Betrieb genommen und demontiert werde. Die Heizungsanlage sollte auf Gas umgestellt werde. Auf den Shredder, mit dem die Holzabfälle für die Holzheizung aufbereitet worden seien, sei in dieser Anzeige nicht eingegangen worden. Mit Bescheid vom 24. Juli 2014 habe die AWG-Behörde (der Landeshauptmann) die angezeigte Änderung gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 und 4 AWG 2002 zur Kenntnis genommen. Mit Schreiben vom 20. August 2015 habe der Landeshauptmann die Revisionswerberin gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 aufgefordert, die Holzaufbereitung am Standort B. bis spätestens 31. August 2015 einzustellen, weil die dafür erforderliche Genehmigung als ortsfeste Behandlungsanlage nach § 37 AWG 2002 fehle. Daraufhin sei der vor dem Verwaltungsgericht angefochtene Bescheid ergangen.

9 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass eine mobile Behandlungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 7 Z 2 bzw. § 52 AWG 2002 nicht vorliege, wenn diese immer wieder zum selben Standort zurückkehre, und dass die Auswirkungen einer solchen Anlage, wenn deren Aufstellung und Betrieb regelmäßig bzw. wiederkehrend an einem Standort erfolge, mit jenen einer ortsfesten Behandlungsanlage vergleichbar seien. Insofern sei daher für den Charakter einer Behandlungsanlage als stationär oder mobil nicht deren bestimmungsgemäße Transportierbarkeit maßgeblich, sondern auf die (genannte) Vergleichbarkeit der Auswirkungen abzustellen. Wenn die Anlage somit in einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten wiederkehrend am selben Standort betrieben werden solle, so handle es sich dabei (sofern nicht Gegenstand die Sanierung eines kontaminierten Standortes sei) um eine nach § 37 AWG 2002 bewilligungspflichtige Anlage.

10 Ob im vorliegend zu beurteilenden Fall mit einer Genehmigung nach § 52 AWG 2002 das Auslangen gefunden werden könne oder damit eine Umgehung des § 37 AWG 2002 verbunden wäre, erfordere eine Einzelfallbeurteilung. Hiefür sei maßgebend, dass der (mobile) Holzshredder unbestritten seit Jahren wiederkehrend mehrmals im Jahr - meist im Abstand von mehreren Wochen - an insgesamt 36 Tagen bzw. 200 Betriebsstunden pro Kalenderjahr innerhalb der ortsfesten abfallrechtlichen Behandlungsanlage am Standort B. zum Einsatz komme und nach dem Willen der Revisionswerberin auch weiterhin so betrieben werden solle. Der Shredder kehre also immer wieder zu diesem Standort zurück, sodass die Auswirkungen mit jenen einer ortsfesten Behandlungsanlage vergleichbar seien.

11 Zu bedenken sei auch, dass der Shredder am Standort B. ursprünglich verwendet worden sei, um Holzabfälle für die mit Bescheid vom 19. November 2001 bewilligte ortsfeste thermische Abfallbehandlung aufzubereiten. Der Betrieb des Shredders, um Holzabfälle für die Verbrennung zu zerkleinern, sei sowohl Gegenstand der diesem Bewilligungsbescheid zugrunde liegenden Projektunterlagen als auch der Bescheidauflagen, sodass er Teil des ortsfesten Anlagenkonsenses sei. Für diese Auslegung spreche auch, dass der dem Feststellungsbescheid der AWG-Behörde vom 20. Oktober 2009 (in der Fassung der Berufungsvorentscheidung vom 16. Dezember 2009) zugrunde liegende Lageplan den konkreten Standort des Shredders innerhalb der ortsfesten AWG-Anlage aufzeige. Von dieser Rechtsmeinung gehe auch die Revisionswerberin aus, die sowohl in ihrem Beschwerdeschriftsatz als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht habe, dass der Betrieb des Shredders am Standort B. als ortsfeste Anlage durch den Bescheid vom 19. November 2001 gedeckt sei. Da der Shredder bereits nach dem Willen der Anlagenbetreiberin erkennbar als Teil der ortsfesten Behandlungsanlage eingesetzt werde, liege es auf der Hand, dass dafür eine Genehmigung nach § 52 AWG 2002 nicht ausreichend sei. Bei gegenteiliger Auffassung läge es nämlich im Belieben der Anlagenbetreiberin, frei zwischen den einzelnen Genehmigungsarten nach § 37 und § 52 AWG 2002 zu wählen und somit auch darüber zu bestimmen, ob den Nachbarn im konkreten Verfahren Parteistellung zukomme oder nicht. Eine derart unsachliche Auslegung der Bestimmungen des AWG 2002 könne schon von vornherein nicht in Betracht kommen. Der gegenständliche Betrieb des Holzshredders am Standort B. unterliege somit grundsätzlich dem Genehmigungsregime des § 37 AWG 2002, und eine Genehmigung nach § 52 AWG 2002 sei dafür nicht ausreichend.

12 Weiters führte das Verwaltungsgericht aus, dass, abgesehen von dem gemäß § 77 Abs. 2 AWG 2002 in das AWG-Regime übergeleiteten gewerberechtlichen Konsens (Bescheid vom 19. November 2001), der die Aufbereitung der Holzabfälle zur thermischen Verwertung mittels eines Shredders vorgesehen habe, für den Shredder am Standort B. keine weitere Genehmigung nach § 37 AWG 2002 vorliege und infolge des mit Schreiben vom 8. April 2014 angezeigten und mit Bescheid der AWG-Behörde vom 24. Juli 2014 zur Kenntnis genommenen Austausches der thermischen Verwertungsanlage gegen eine Gastherme kein aufrechter Konsens zur thermischen Verwertung von Holzabfällen mehr bestehe, sodass nun auch dem zum ausschließlichen Zweck der Vorbereitung zur thermischen Verwertung bewilligten ortsfesten Shredder der Konsens fehle. Aufgrund des nicht mehr gegebenen Konsenses für die thermische Verwertung (der Holzabfälle) bestehe daher kein aufrechter Konsens für jene Anlagenteile, die - wie der Shredder - als Teil und zur ausschließlichen Verwendung für diese Anlage mitbewilligt worden seien. Auch sei beim angezeigten Austausch der thermischen Verwertungsanlage gegen eine Gasheizung nicht jeder einzelne Anlagenteil der Verwertungsanlage explizit auszuführen, und es komme auf einen ausdrücklichen Verzicht auf die Shredderanlage nicht an.

13 Aber selbst wenn man von einem nach wie vor aufrechten Konsens für den Bestand des Shredders ausginge, könnte dieser nicht mehr konsensgemäß betrieben werden. Denn seit der Einstellung der Holzheizung würden die mit dem Shredder aufbereiteten Holzabfälle nicht mehr am Standort B. thermisch verwertet, sondern einer alternativen Abfallbehandlung außerhalb dieses Standortes unterzogen, sodass die mit Bescheid vom 19. November 2001 bewilligte Betriebsweise, also die Zerkleinerung von Holzabfällen zur anschließenden thermischen Verwertung am selben Standort, nicht mehr umgesetzt werden könne. Diese Änderung der genehmigten Betriebsweise sei mit einem geänderten Emissionsverhalten der Anlage verbunden. Mit der Manipulation und dem Abtransport der unverbrannten Holzabfälle sei gegenüber dem erteilten Konsens ein größerer Aufwand verbunden. Während bisher nach der thermischen Verwertung lediglich die Asche habe abtransportiert werden müssen, verließen bei der nunmehrigen Betriebsweise mit dem zerkleinerten Holz größere Gewichts- und Volumensströme die Behandlungsanlage, sodass dieser Einsatz des Shredders gegenüber der bewilligten Betriebsweise nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben könne.

14 Die geänderte Betriebsweise sei daher zumindest gemäß § 37 Abs. 4 Z 4 AWG 2002 und (aufgrund der Anzeigepflicht nach § 81 Abs. 3 iVm Abs. 2 Z 9 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994) gemäß § 37 Abs. 4 Z 8 AWG 2002 anzeigepflichtig. Sofern die Änderung das Emissionsverhalten der Anlage nachteilig beeinflusse, liege infolge des Bewilligungstatbestandes des § 81 Abs. 1 GewO 1994 nicht nur eine Anzeigepflicht, sondern gemäß § 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002 eine Genehmigungspflicht nach dem vereinfachten Verfahren gemäß § 50 AWG 2002 vor. Mit Maßnahmen, die nach § 37 Abs. 4 Z 4 und 8 AWG 2002 anzeigepflichtig seien, dürfe gemäß § 51 AWG 2002 erst nach Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheides begonnen werden. Damit liege - unabhängig davon, ob der Fortbetrieb des Shredders nach Auflassung der Holzheizung möglicherweise nach § 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002 genehmigungspflichtig sei - aufgrund der genannten Anzeigetatbestände jedenfalls ein konsenswidriger Betrieb der Anlage vor, weshalb der Landeshauptmann zu Recht nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 vorgegangen sei (dazu auch Hinweis auf VwGH 17.12.2015, 2013/07/0174).

15 Zur Begründung ihres Ausspruches der Zulässigkeit einer ordentlichen Revision führte das Verwaltungsgericht aus, dass Rechtsprechung zur Frage fehle, ab wann beim wiederkehrenden Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage am selben Standort eine nach § 37 AWG 2002 bewilligungspflichtige Anlage vorliege.

16 Die Revisionswerberin bringt zur Frage der Zulässigkeit ihrer Revision im Wesentlichen vor, dass sie sich der genannten Auffassung des Verwaltungsgerichtes anschließe, weil die Frage, wie die Legaldefinition der "mobilen Behandlungsanlage" in § 2 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 hinsichtlich der Wortfolge "die länger als sechs Monate an einem Standort betrieben werden" auszulegen sei, in der Lehre und der Rechtsprechung der Landesverwaltungsgerichte bzw. der ehemaligen unabhängigen Verwaltungssenate unterschiedlich beantwortet werde und es hiezu keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebe. Das Verwaltungsgericht habe sich auch auf keinen klaren Gesetzeswortlaut stützen können, weil das Gesetz offen lasse, wie die angeführten sechs Monate zu berechnen seien. Zusätzlich komme dieser Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus hohe Bedeutung zu, weil mobile Behandlungsanlagen - die häufig wenige Tage oder sogar Stunden, jedoch regelmäßig wiederkehrend zum Einsatz kämen - für den wirtschaftlichen und zweckmäßigen Betrieb vieler Abfallbehandlungsanlagen im gesamten Bundesgebiet unentbehrlich seien und die Frage, ob eine bestimmte Anlage als eine nach den §§ 52 ff AWG 2002 zu genehmigende mobile oder als eine nach § 37 leg. cit. zu genehmigende bzw. anzuzeigende ortsfeste Behandlungsanlage zu qualifizieren sei, für die betroffenen Anlagenbetreiber weitreichende (in der Revision beispielsweise angeführte) Konsequenzen nach sich ziehe.

17 Darüber hinaus stelle sich für die Revisionswerberin - über die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes hinaus - noch die weitere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob aus einer anlagenrechtlichen Änderungsgenehmigung, welche einen Austausch eines Anlagenteiles zum Gegenstand habe (im vorliegenden Fall den Austausch einer Hackschnitzelanlage durch eine Gasheizanlage) ein "konkludenter Verzicht" des Antragstellers (bzw. aus Sicht der Behörde ein "konkludenter Entfall") der Genehmigung eines anderen Anlagenteiles (im vorliegenden Fall des Holzshredders) abgeleitet werden könne, sofern beide Anlagenteile ursprünglich in ein und demselben Genehmigungsverfahren beurteilt und mit ein und demselben Genehmigungsbescheid bewilligt worden seien. Schließlich sei es gängige Praxis, dass im Anlagengenehmigungsverfahren komplexe Gefüge verschiedener Teilanlagen gesamthaft beantragt und bewilligt würden sowie dass in späteren Jahren einzelne Teile derartiger Anlagen abgeändert bzw. aufgelassen würden, ohne dass die anderen mit demselben Bescheid genehmigten Anlagenteile davon berührt werden sollten. Wenn nun in jedem dieser Verfahren die Änderung eines Anlagenteiles aufgrund der (an einem Betriebsstandort immer vorhandenen) betrieblichen und organisatorischen Gesamtzusammenhänge zu einem Erlöschen der Genehmigung der anderen (ursprünglich mit demselben Bescheid genehmigten) Anlagenteile führen würde, dann müsste künftig bei jedem Anlagenänderungsverfahren nicht nur festgehalten werden, welche Änderungen beabsichtigt seien, sondern gleichzeitig punktgenau ausgeführt werden, welche Anlagenteile des bestehenden Konsenses (trotz vorhandener betrieblicher Zusammenhänge) nicht erlöschen sollten.

18 Dazu ist Folgendes auszuführen:

Das AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der hier maßgeblichen Fassung

BGBl. I Nr. 163/2015 hat in seinen §§ 2, 52, 53 und 62

auszugsweise den folgenden Wortlaut:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) ...

(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

...

2. ‚mobile Behandlungsanlagen' Einrichtungen, die an verschiedenen Standorten vorübergehend betrieben und in denen Abfälle behandelt werden. Nicht als mobile Behandlungsanlagen gelten ihrer Natur nach zwar bewegliche Einrichtungen, die länger als sechs Monate an einem Standort betrieben werden, ausgenommen Behandlungsanlagen zur Sanierung von kontaminierten Standorten;

..."

"Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen § 52. (1) Eine mobile Behandlungsanlage, die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 3 genannt ist, oder eine wesentliche Änderung einer solchen mobilen Behandlungsanlage ist von der Behörde zu genehmigen.

..."

"Aufstellung von mobilen Behandlungsanlagen § 53. (1) Der Inhaber einer Genehmigung gemäß § 52 Abs. 1 ist berechtigt, die mobile Behandlungsanlage an einem gemäß der Genehmigung in Betracht kommenden Standort längstens sechs Monate aufzustellen und zu betreiben.

..."

"Überwachung von Behandlungsanlagen und Maßnahmen für die Betriebs- und Abschlussphase

§ 62. ...

(2) Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde - unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens - den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.

..."

19 Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa VwGH 27.2.2018, Ra 2016/05/0021, mwN) betrifft die Auslegung eines konkreten Bescheides grundsätzlich nur den Einzelfall, und es stellt diese nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt wurde.

20 Im vorliegenden Revisionsfall hat das Verwaltungsgericht den Bewilligungsbescheid vom 19. November 2001 in Verbindung mit den diesem zugrunde liegenden Projektunterlagen dahin ausgelegt, dass der Betrieb des Holzshredders Teil des (mit diesem Bescheid erteilten) Anlagenkonsenses für die (ortsfeste) Heizungsanlage zur thermischen Verwertung von Holzabfällen am Standort B. sei und der Shredder zur ausschließlichen Verwendung mit dieser Anlage mitbewilligt worden sei, wobei für die Aufbereitung von Holzabfällen mittels dieses Shredders an diesem Standort keine (weitere) Genehmigung nach § 37 AWG 2002 vorliege. Dass diese Auslegung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre, ist aufgrund der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht ersichtlich.

21 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. dazu etwa VwGH 29.11.2016, Ro 2016/06/0013, mwN).

22 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis VwGH 16.11.2017, Ra 2015/07/0132, (u.a.) bereits ausgesprochen, dass die Frage, ob nach einem "Zurückkehren" der mobilen Anlage die Sechs-Monate-Frist von Neuem zu laufen beginnt, grundsätzlich zu bejahen ist, es allerdings eine Beurteilung im Einzelfall erfordert, Umgehungen des Gesetzes zu verhindern, und dass keine mobile Behandlungsanlage vorliegt, wenn der Einsatz einer (grundsätzlich mobilen) Anlage aufgrund einer an einem Standort regelmäßig bzw. wiederkehrend erfolgenden Aufstellung bzw. eines solchen Betriebes dazu führt, dass die Auswirkungen mit jenen einer ortsfesten Behandlungsanlage vergleichbar sind. In dieser Hinsicht ist die vom Verwaltungsgericht und in der Revision angeführte Rechtsfrage, ab wann beim wiederkehrenden Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage am selben Standort eine nach § 37 AWG 2002 bewilligungspflichtige Anlage vorliege, in der hg. Judikatur somit bereits geklärt.

23 Nach den vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Annahmen sind die Auswirkungen des gegenständlichen Holzshredders, weil dieser - was von der Revisionswerberin insoweit nicht bestritten wird - seit Jahren wiederkehrend mehrmals im Jahr - meist im Abstand von mehreren Wochen - an insgesamt 36 Tagen bzw. 200 Betriebsstunden pro Kalenderjahr innerhalb der ortsfesten abfallrechtlichen Behandlungsanlage am Standort B. zum Einsatz kommt und nach ihrem Willen auch weiterhin so betrieben werden soll, mit den Auswirkungen einer ortsfesten Behandlungsanlage vergleichbar. Dieser Beurteilung der Auswirkungen des Holzshredders tritt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht substantiiert entgegen. Sie geht dabei auch nicht auf die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichtes ein, wonach die Änderung der (mit dem genannten Bescheid vom 19. November 2001) genehmigten Betriebsweise (Einstellung der Holzheizung und Verwertung der mit dem Shredder am Standort B. aufbereiteten Holzabfälle zur alternativen Abfallbehandlung außerhalb dieses Standortes) ein geändertes Emissionsverhalten, das nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben könne, bewirke, weil mit der Manipulation und dem Abtransport der unverbrannten Holzabfälle gegenüber dem erteilten Konsens ein größerer Aufwand verbunden sei und nunmehr größere Gewichts- und Volumensströme die Behandlungsanlage verließen.

24 Im Hinblick darauf zeigt die Revision mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht auf, dass die zur Frage des Vorliegens einer mobilen Abfallbehandlungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 getroffene Einzelfallbeurteilung des Verwaltungsgerichtes grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde. Ebenso lässt das Zulässigkeitsvorbringen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht mit seiner weiteren Rechtsauffassung, dass für den Betrieb des Shredders am Standort B. im Hinblick auf die Änderung der (mit dem genannten Bescheid vom 19. November 2001) genehmigten Betriebsweise und auf das geänderte Emissionsverhalten eine Genehmigung nach § 52 AWG 2002 nicht ausreichend sei und der Betrieb des Holzshredders daher dem Genehmigungsregime des § 37 AWG 2002 unterliege sowie dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 Abs. 2 AWG 2002 für die hier gegenständliche Untersagung vorlägen, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG unrichtig beantwortet habe.

25 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 26 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff (insbesondere § 51) VwGG iVm der Verordnung, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 25. September 2018

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