VwGH Ra 2017/06/0097

VwGHRa 2017/06/00971.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Revisionen 1. des Dr. M U und

2. der S G, beide in S, beide vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 21A, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 2. März 2017, 405-3/94/1/49-2017, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg; mitbeteiligte Parteien: 1. Dipl.-Ing. G B, 2. Mag. D B und

3. Dr. M R, alle vertreten durch: Dr. Peter Perner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Karolingerstraße 1; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
ROG Slbg 2009 §59;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 6. Juni 2016, mit welchem den mitbeteiligten Parteien die Baubewilligung für den Neubau eines Zweifamilienhaus auf einer näher bezeichneten Liegenschaft der KG A. erteilt worden war, mit einer sich auf die im Beschwerdeverfahren geänderten Pläne beziehenden Maßgabe als unbegründet abgewiesen und die mitbeteiligten Parteien zum Kostenersatz verpflichtet. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

5 In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses hat das Verwaltungsgericht zu der von den Revisionswerbern relevierten Verletzung des § 59 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (im Folgenden: ROG) zum einen dargelegt, dass eine baubehördliche Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Wohnhauses nicht erforderlich sei, weil der umbaute Raum des Bestandsobjektes weniger als 500 m3 betrage. Zum anderen führte das Verwaltungsgericht dazu aus, dass § 59 ROG kein subjektivöffentliches Recht auf Erhaltungswürdigkeit eines Bestandsobjektes einräume, weshalb die Einwendung der Revisionswerber als unzulässig zurückzuweisen sei.

6 Die in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen beziehen sich ausschließlich auf die von den Revisionswerbern geltend gemachte Bewilligungspflicht für den Abbruch des Bestandsobjektes.

7 Da das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht, nämlich dem Nichtvorliegen eines subjektiv-öffentlichen Rechtes der Revisionswerber auf Erhaltungswürdigkeit des Bestandsobjektes, hinsichtlich derer Gründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG von den Revisionswerbern nicht vorgebracht wurden, erweist sich die Revision als unzulässig (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 29. April 2015, Ra 2015/06/0025, mwN, und vom 24. April 2014, Ra 2014/01/0010).

8 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 1. Juni 2017

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