VwGH Ra 2018/06/0287

VwGHRa 2018/06/028730.1.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revision 1. des G S in L, 2. des B S in S, und 3. des P S in S, alle vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 13. April 2018, LVwG-318-9/2017-R13, betreffend eine baurechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Berufungskommission der Gemeinde Lech; weitere Partei:

Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

BauG Vlbg 2001 §18;
RPG Vlbg 1996 §16 Abs4;
RPG Vlbg 1996 §16;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060287.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Verfahrensgegenständlich ist ein Antrag des Erstrevisionswerbers vom 4. März 2015 auf Bewilligung einer Verwendungsänderung gemäß § 18 Abs. 1 lit. b Vorarlberger Baugesetz (BauG) für ein näher genanntes Gebäude auf dem Grundstück Nr. X, GB L, dahin gehend, dass das Gebäude auch für Ferienwohnzwecke verwendet werden dürfe. Die Zweit- und Drittrevisionswerber, beide deutsche Staatsangehörige, erwarben im August 2017 Eigentumsanteile an diesem Grundstück und erklärten in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG), neben dem Erstrevisionswerber in das Verfahren einzutreten.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das LVwG der Beschwerde gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde L vom 30. Juni 2016, mit dem der Berufung des Erstrevisionswerbers gegen die Abweisung seines Antrages keine Folge gegeben worden war, ebenfalls keine Folge. Eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

Begründend führte das LVwG aus, das Beschwerdevorbringen beziehe sich im Wesentlichen auf das Vorarlberger Raumplanungsgesetz (RPG), dessen Unionsrechtskonformität und die auf anhängige Verfahren gemäß § 16 RPG anzuwendende Rechtslage. Fallbezogen sei jedoch eine Nutzungsänderung gemäß § 18 BauG beantragt worden. Das Vorbringen zu § 16 RPG gehe somit ins Leere (Hinweis auf VwGH 24.10.2017, Ra 2017/06/0205 bis 0206).

Im Übrigen legte das LVwG mit näherer Begründung und unter Hinweis auf zahlreiche hg. Entscheidungen dar, aus welchen Gründen es das Vorbringen zum RPG für unzutreffend hält.

6 In der - 35 Seiten umfassenden - Zulässigkeitsbegründung wird ausgeführt, worin sich diese von den Ausführungen zur Zulässigkeit in der Revision im Verfahren, das mit hg. Beschluss vom 25. Jänner 2018, Ra 2017/06/0252 bis 0253 (betreffend Anträge gemäß § 16 RPG) durch Zurückweisung entschieden wurde, unterscheide. Das hg. Erkenntnis Ra 2017/06/0205 bis 0206 (betreffend einen Antrag auf Nutzungsänderung) sei "auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil ein Verfahren nach § 16

(4) RPG (...) anhängig ist."

7 Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass das Verfahren über die Anträge gemäß § 16 RPG das verfahrensgegenständliche Grundstück betreffend mit Erkenntnis des LVwG vom 13. Juni 2017 abgeschlossen wurde. Es war somit im Zeitpunkt der Entscheidung des LVwG über den verfahrensgegenständlichen Antrag kein Verfahren gemäß § 16 Abs. 4 RPG anhängig, zumal auch die gegen diese Entscheidung des LVwG vom 13. Juni 2017 erhobene Revision mit hg. Beschluss vom 25. Jänner 2018, Ra 2017/06/0252, wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 130 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen wurde. Es wurde somit rechtskräftig entschieden, dass keine Genehmigung gemäß § 16 Abs. 4 lit. b oder lit. c RPG idF LGBl. Nr. 22/2015 zu erteilen ist.

8 Das LVwG verwies zudem zutreffend auf den hg. Beschluss Ra 2017/06/0205 bis 0206, wonach die Frage, welche Rechtslage des § 16 RPG anzuwenden sei und ob diese Bestimmung idF vor dem LGBl. Nr. 22/2015 unionsrechtskonform sei, in einem Verfahren betreffend eine Nutzungsänderung gemäß § 18 BauG nicht entscheidungsrelevant sei. Auf das Revisionsvorbringen zu § 16 RPG war schon aus diesem Grund nicht einzugehen. Im Übrigen ist zu dem neuerlichen Vorbringen, dass bei "verwirklichten Sachverhalten oder wohl erworbenen Rechten, wie hier vorliegend, im Zweifel eine Gesetzesänderung auf alte Sachverhalte nicht mehr anzuwenden ist", darauf hinzuweisen, dass auch unionsrechtlich ein derart konstruierter Anspruch auf Versteinerung einer vermeintlich unionsrechtswidrigen Rechtslage nicht besteht. Es ist daher auch aus diesem Grund auf die Ausführungen zur früheren Rechtslage nicht einzugehen.

9 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. Jänner 2019

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