Normen
AVG §56
MRK Art8
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §21a Abs5
NAG 2005 §46 Abs1 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220116.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Die Erstmitbeteiligte ist die Mutter des Zweit- und Drittmitbeteiligten; alle sind pakistanische Staatsangehörige. Sie stellten bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Islamabad Anträge auf Erteilung jeweils eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Zusammenführender ist der Ehemann bzw. Vater der mitbeteiligten Parteien, ebenfalls ein pakistanischer Staatsangehöriger, der über eine Daueraufenthaltskarte verfügt.
2 Der Landeshauptmann von Wien (Behörde, Revisionswerber) wies mit Bescheiden vom 10. April 2017 die Anträge der Mitbeteiligten wegen fehlender Sprachkenntnisse ab.
3 Das Verwaltungsgericht Wien (VwG) gab der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde statt und erteilte den Mitbeteiligten die begehrten Aufenthaltstitel für die Dauer eines Jahres. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gemäß § 21a Abs. 5 Z 2 NAG iVm Art. 8 EMRK und § 11 Abs. 3 NAG vom Nachweis der Deutschkenntnisse für die Erstmitbeteiligte abgesehen werde. Weiter erklärte das VwG eine ordentliche Revision für unzulässig.
Das VwG stellte - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - fest, für alle Mitbeteiligten lägen die besonderen Erteilungsvoraussetzungen vor. Das Haushaltseinkommen belaufe sich "auf 14 x EUR 2.300.-, abzüglich EUR 450 mit Belastung (kompensiert durch die freie Logis); sodass dem Richtsatz nach § 293 ASVG für ein Ehepaar mit 2 minderjährigen Kindern entsprochen ist."
In der rechtlichen Beurteilung führte das VwG aus, "die allgemeinen und die besonderen Erteilungsvoraussetzungen sind vollständig erfüllt, für den verpflichtenden Nachweis von Deutschkenntnissen auf zumindest A 1 Niveau wurde für die Mutter aus Erwägungen des Familienrechts Nachsicht erteilt." Anschließend wies das VwG auf Rechtsprechung des EGMR betreffend die Berücksichtigung des Kindeswohles und schloss daraus, dass die Abweisung der Anträge insbesondere der beiden minderjährigen Zweit- und Drittmitbeteiligten keine familien- und schon gar keine kindesrechtskonforme Bewertung des § 11 Abs. 3 NAG, des Art. 8 EMRK, des Art. 3 Abs. 1 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes sowie des BVG zum Schutz der Kinder, BGBl. I Nr. 4/2011, darstelle. Allfällige Einkommensunterschreitung en wären im Lichte des § 11 Abs. 3 NAG "durch diese Nachsicht zu kompensieren, um der Familie des Zusammenführenden die aus der EMRK und dem zit. BVG erfließenden Rechte zu gewähren"; eine andere Auslegung ginge an der Intention des EGMR "(Dereci et.al.)" vorbei.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
5 Die Mitbeteiligten beantragten in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
6 In ihrer Zulässigkeitsbegründung rügt die Amtsrevision unter anderem ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Begründungspflicht verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse (Hinweis auf VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).
7 Bereits aus diesem Grund ist die Revision zulässig und begründet.
8 Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß § 29 VwGVG bereits wiederholt aus, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte nur dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. VwGH 23.5.2018, Ra 2018/22/0027, Rn. 9, mwN).
Das angefochtene Erkenntnis wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
9 Zunächst wurde nicht festgestellt, welches Haushaltseinkommen für eine vierköpfige Familie gemäß § 293 ASVG erforderlich ist, und es ist nicht nachvollziehbar, wie das VwG zu der Feststellung gelangte, das Haushaltseinkommen belaufe sich "auf 14 x EUR 2.300.-, abzüglich EUR 450 mit Belastung (kompensiert durch die freie Logis); sodass dem Richtsatz nach § 293 ASVG für ein Ehepaar mit 2 minderjährigen Kindern entsprochen ist." In der Verhandlung vor dem VwG sagte der Zusammenführende aus, er beziehe "bei einem Mietwagenunternehmen durchschnittlich 1400 Euro im Monat, exkl. Weihnachtsgeld sowie durchschnittlich 600,00 Euro von einem Zustellservice, wiederum exkl. Sonderzahlungen. Ich verdiene somit im Monat zuzüglich Remunerationen ca. 2.300 Euro netto." Die Miete beträgt (ohne Berücksichtigung der "freien Logis") EUR 750,-- monatlich. Über die behaupteten Einkünfte von einem Zustelldienst sind den Verfahrensakten keine Belege zu entnehmen.
Es ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht möglich, die angefochtene Entscheidung in der vom Gesetz geforderten Weise einer nachprüfenden Kontrolle dahingehend zu unterziehen, ob der Aufenthalt der Mitbeteiligten im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
10 Der Revision ist auch zuzustimmen, dass ein Antrag gemäß § 21a Abs. 5 NAG betreffend das Absehen vom Nachweis von Deutschkenntnissen nur bis zur Erlassung des Bescheides gestellt werden kann. Dass ein solcher Antrag für die Erstmitbeteiligte - trotz entsprechender Belehrung durch die Österreichische Botschaft - gestellt wurde, geht aus dem angefochtenen Erkenntnis nicht hervor. Ebenso wenig wurde festgestellt, dass die mündigen Zweit- und Drittmitbeteiligten - den Verfahrensakten zufolge - mit der Beschwerde Zertifikate über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 vorlegten.
In der Beschwerde wurde für die Erstmitbeteiligte ein "Antrag nach § 21 (5) NAG" gestellt, um zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK von der Notwendigkeit der Vorlage eines Sprachdiplomes abzusehen. Auch wenn man diesen Antrag als einen solchen gemäß § 21a Abs. 5 NAG interpretiert, wurde er dem klaren Gesetzeswortlaut zufolge nicht rechtzeitig - nämlich bis zur Erlassung des Bescheides - gestellt. In Ermangelung eines rechtzeitig gestellten Antrages gemäß § 21a Abs. 5 NAG ist nach ständiger hg. Rechtsprechung keine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0019, mwN). Für die vom VwG erteilte "Nachsicht" vom Nachweis der Deutschkenntnisse durch die Erstmitbeteiligte mangelt es somit an einer Rechtsgrundlage.
Selbst wenn man von einem rechtzeitig gestellten Antrag gemäß § 21a Abs. 5 NAG ausginge, enthält das Erkenntnis keine Feststellungen im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der Erstmitbeteiligten, die eine Beurteilung, ob vom Erfordernis des Nachweises von Deutschkenntnissen abzusehen wäre, ermöglichten. Inwiefern die Ausführungen zum Kindeswohl ein Absehen vom Nachweis der Sprachkenntnisse der Erstmitbeteiligten rechtfertigen könnten, bleibt unklar. Eine Auseinandersetzung mit der in der Verhandlung vorgebrachten Erkrankung der Erstmitbeteiligten fehlt vollständig. Auch der kursorische Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 15. November 2011, Dereci u.a., C-256/11, ist unverständlich, zumal der Zusammenführende pakistanischer Staatsangehöriger ist. Damit wäre es dem Verwaltungsgerichtshof auch bei Vorliegen eines rechtzeitig gestellten Antrages gemäß § 21a Abs. 5 NAG nicht möglich, die angefochtene Entscheidung in der vom Gesetz geforderten Weise einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen (vgl. u.a. VwGH 25.7.2019, Ra 2018/22/0190, Rn. 19, mwN).
Zu der in der Revisionsbeantwortung vorgelegten Kursbestätigung vom 19. Juni 2019 für einen "Basisbildungskurs für Frauen Alpha 1, 107 UE" betreffend die Erstmitbeteiligte wird angemerkt, dass es sich dabei nicht um einen Nachweis von Deutschkenntnissen im Sinn des § 21a NAG handelt und die erstmalige Vorlage im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zudem dem Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) widerspricht.
11 Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
12 Für das Folgeverfahren wird darauf hingewiesen, dass der Zweitmitbeteiligte mittlerweile volljährig und somit nicht mehr Familienangehöriger gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist.
13 Wenn der Revisionswerber weiter vorbringt, das VwG habe den Mitbeteiligten jeweils einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" erteilt, obwohl solche gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG beantragt worden seien, ist dem zu entgegnen, dass sich im vorliegenden Fall aus dem Spruch und der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses mit ausreichender Deutlichkeit ergibt, dass die beantragten Aufenthaltstitel gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG erteilt wurden (vgl. etwa VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0094, Rn. 12).
14 Gemäß § 47 Abs. 3 VwGG waren den Mitbeteiligten keine Kosten zuzusprechen.
Wien, am 8. Oktober 2019
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