VwGH Ra 2019/07/0091

VwGHRa 2019/07/009114.11.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des JS in M, vertreten durch Dr. Philipp Mödritscher, Rechtsanwalt in 9620 Hermagor, Hafnergasse 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 4. Juli 2019, Zl. KLVwG-S4-335/6/2019, betreffend Antrag auf Zuerkennung von Schadenersatz nach § 51 Abs. 2 K-FLG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Amt der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde; mitbeteiligte Partei:

Agrargemeinschaft Nachbarschaft G, vertreten durch den Obmann S in M), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070091.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

5 In diesen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (VwGH 16.7.2019, Ra 2019/07/0068, mwN). Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. etwa jüngst VwGH 28.2.2019, Ra 2019/07/0004 bis 0008, mwN). 6 Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen (VwGH 14.12.2017, Ra 2017/07/0124, mwN), noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0062, mwN). 7 Dem in § 28 Abs. 3 VwGG normierten Erfordernis, dass die Revision "gesondert" die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (VwGH 11.4.2019, Ra 2019/07/0043, mwN). Vielmehr ist in den "gesonderten" Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (VwGH 25.9.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). 8 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird ausgeführt, es liege eine "erhebliche" Rechtsfrage vor, weil das angefochtene Erkenntnis von der hg. Rechtsprechung abweiche bzw. die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen hg. Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet werde. Daran anschließend erfolgt die Zitierung von hg. Rechtsprechung zum Prozesshindernis der entschiedenen Sache.

9 Nach Ansicht des Revisionswerbers sei dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen, warum das Verwaltungsgericht von diesem tragenden Grundsatz abgehe. Seit der Rechtskraft eines näher bezeichneten Bescheides der belangten Behörde aus dem Jahr 2014 habe sich weder die Rechtslage noch der Sachverhalt geändert. Dennoch gehe das Verwaltungsgericht verfahrensgegenständlich von den Leitlinien der hg. Rechtsprechung ab und ignoriere dabei das Prozesshindernis der entschiedenen Sache. Ein Abweichen von der bisherigen hg. Rechtsprechung eröffne eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auch über den vorliegenden Einzelfall hinaus zukomme, zumal der aufgeworfenen Fragestellung hinsichtlich des rechtskräftigen Bescheides im Zusammenhang mit dem Prozesshindernis der entschiedenen Sache "erhebliche" Bedeutung zukomme. Aus allgemein rechtsstaatlichen Grundsätzen habe ein Verwaltungsgericht auch (von Amts wegen) zu beachten, wenn einer Entscheidung dieses Prozesshindernis entgegenstehe. 10 Mit diesen bloß allgemein gehaltenen Überlegungen legt der Revisionswerber nicht konkret dar, inwiefern das angefochtene Erkenntnis von "den Leitlinien" der in der Zulässigkeitsbegründung zitierten hg. Rechtsprechung zum Prozesshindernis der entschiedenen Sache abweicht (VwGH 25.9.2014, Ra 2014/07/0056; 28.5.2014, Ra 2014/07/0005, jeweils mwN). Er führt auch nicht näher aus, welche Rechtsfrage in der bisherigen hg. Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet worden wäre.

11 Der Revisionswerber verwechselt zudem offenbar das Prozesshindernis der entschiedenen Sache mit den - vorliegendenfalls als tragende Begründung des angefochtenen Erkenntnisses herangezogenen - fehlenden rechtlichen Wirkungen von aufsichtsbehördlichen Bescheiden gegenüber Regulierungsplänen. 12 Es ist daher nicht erkennbar, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG in der Entscheidung über die vorliegende Revision zu lösen wäre.

13 Die Revision war daher zurückzuweisen.

14 Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 14. November 2019

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