Normen
BAO §224;
BAO §49;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 idF 2012/I/051;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
ZPO §500;
BAO §224;
BAO §49;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 idF 2012/I/051;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
ZPO §500;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Revisionswerber ist Geschäftsführer der W GmbH, über deren Vermögen mit Beschluss vom 29. September 2009 der Konkurs eröffnet worden war; mit Beschluss vom 6. Dezember 2010 wurde dieser Konkurs nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplanes aufgehoben. Den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge wurde mit einem weiteren Beschluss vom 17. Jänner 2013 neuerlich der Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und mit Beschluss vom 27. Mai 2014 - nach rechtskräftiger Bestätigung eines weiteren Sanierungsplanes - wiederum aufgehoben.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2012 zog das (damalige) Finanzamt Wien 6/7/15 den Revisionswerber gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO als Geschäftsführer der Gesellschaft für näher bezeichnete Abgabenschulden für den Zeitraum Oktober 2007 bis einschließlich September 2009 im Gesamtbetrag von EUR 97.834,67 heran, wogegen dieser Berufung erhob, in der er sich gegen die Zuständigkeit der Abgabenbehörde und gegen die Höhe der Haftung wandte.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde teilweise statt, setzte die Haftung für näher bezeichnete Abgaben während des Zeitraumes Oktober 2007 bis einschließlich März 2009 auf ein Gesamtausmaß von EUR 15.801,47 herab und wies im Übrigen die Beschwerde als unbegründet ab; weiters sprach das Gericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei, da die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle nicht erfüllt seien "(siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen)".
In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision erachtet sich der Revisionswerber in seinen Rechten auf Entscheidung der zuständigen Behörde und - erkennbar - auf Unterbleiben einer Inanspruchnahme nach den §§ 9 und 80 BAO verletzt. Die Zulässigkeit seiner Revision sieht er darin begründet, dass das Gericht entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Zuständigkeit der Abgabenbehörde auf den firmenbuchrechtlichen Sitz einer Gesellschaft abgestellt habe, nicht jedoch auf den Ort der tatsächlichen Verwaltung und Organisation. Dies hätte jedoch entsprechend der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgen müssen. Darüber hinaus seien "Haftungsgrundsätze und Rechtsprechung zur Haftung nach den §§ 80 ff BAO" unrichtig angewendet worden, wobei insbesondere verkannt worden sei, dass die Frage der Gläubigergleichbehandlung nur bis zum Zeitpunkt vor Konkurseröffnung relevant sei, das Gericht jedoch unzulässiger Weise auch einen Zeitraum nach Konkurseröffnung einbezogen habe.
Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen eine Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Das Revisionsmodell nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 soll sich an jenem nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. die ErläutRV 1618 BlgNR XXIV. GP 16). Ausgehend davon kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 11. September 2014, Ra 2014/16/0012, mwN).
In den "gesonderten" Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa den Beschluss vom 7. Juli 2015, Ra 2015/04/0049, mwN).
Soweit der Revisionswerber auch vor dem Verwaltungsgerichtshof auf einer Unzuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz beharrt, weil nicht der "firmenbuchrechtliche Sitz" sondern der Ort der tatsächlichen Verwaltung und Organisation der Gesellschaft maßgebend wären, ist dem zu entgegnen, dass die Geltendmachung einer Haftung nach § 224 BAO nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einhebungsmaßnahme darstellt (vgl. etwa die in Ritz, BAO5, unter Rz. 3 zu § 7 zitierte Rechtsprechung). Die Einhebung (im Sinne des 6. Abschnittes der BAO) ist Teilder Erhebung (vgl. Ritz, aaO, Rz. 7 zu § 50 BAO). Nach § 49 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden die mit der Erhebung der in § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes (§ 52), der Länder und Gemeinden.
Nach § 13 Abs. 1 Z 1 AVOG 2010 obliegt den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis für ihren Amtsbereich die Erhebung der Abgaben (§ 49 Abs. 2 BAO), soweit diese nicht durch Abgabenvorschriften anderen Behörden übertragen ist. Die örtliche Zuständigkeit erschließt sich im Revisionsfall wiederum aus § 21 Abs. 1 AVOG 2010, wonach Betriebsfinanzamt das Finanzamt ist, in dessen Bereich eine Körperschaft, Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder Vermögensmassen ihren Ort der Geschäftsleitung (§ 27 Abs. 2 BAO) oder, sofern dieser nicht im Inland gelegen ist, ihren inländischen Sitz hat oder hatte.
Das Gericht gelangte unter Würdigung des Firmenbuchstandes, das den Sitz der Gesellschaft in Wien ausweist, sowie der Behauptung des Revisionswerbers im Abgabenverfahren, wonach sich der Firmensitz nach wie vor in 1XXX Wien befinde, zum Schluss, dass ein Zuständigkeitsübergang nicht erblickt werden könne. Die Schlussfolgerung des Gerichtes stellt sich damit nicht als Aktenwidrigkeit oder als Ausfluss einer Verletzung sonstiger Verfahrensvorschriften dar, sodass gemäß § 41 VwGG das angefochtene Erkenntnis aufgrund des vom Gericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen des geltend gemachten Revisionspunktes zu überprüfen ist. Unter Zugrundelegung der besagten Tatsachenannahmen des Gerichtes erhebt sich in Ansehung der dargelegten klaren Rechtslage keine erhebliche Rechtsfrage.
Mit ihrer kryptischen Behauptung, das Gericht habe in seine Beurteilung unzulässiger Weise einen Zeitraum nach Konkurseröffnung miteinbezogen, entfernt sich die Revision von den im Spruch und in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Erkenntnisses einzeln aufgelisteten, eingangs wiedergegebenen Zeiträumen, weshalb die aufgeworfene Frage schon deshalb einer Relevanz entbehrt.
Die Revision war daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 25. September 2015
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