Normen
BAO §236;
BAO §80;
BAO §9;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 idF 2012/I/051;
VwGG §34 Abs1;
ZPO §500;
BAO §236;
BAO §80;
BAO §9;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 idF 2012/I/051;
VwGG §34 Abs1;
ZPO §500;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerden gegen Bescheide des Finanzamtes 2/20/21/22 vom 7. August 2012 über die Versagung eines Nachsichtsansuchens sowie eines Antrages auf Entlassung aus dem Gesamtschuldverhältnis (zwischen dem Revisionswerber als nach §§ 9, 80 BAO haftenden Geschäftsführer und der Gesellschaft) als unbegründet ab. Weiters sprach das Bundesfinanzgericht darin aus, dass Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig seien.
Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision begründet ihre Zulässigkeit wie folgt:
"Das Bundesfinanzgericht hat die Revision an den VwGH für nicht zulässig erklärt. Diese ist jedoch dessen ungeachtet zulässig, weil die grundlegende und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage, von der die Entscheidung der gegenständlichen Abgabenrechtssache abhängt, ob der Missbrauch des Vertrauens eines Geschäftsführers einer GmbH in Zusagen von Personen höherer fachlicher Qualifikation, die Geschäftsführung der GmbH zu besorgen, welche dann Abgabenausfälle der GmbH verursachen, die im Haftungsweg dem fach- und geschäftsunkundigen Geschäftsführer auferlegt werden, auf die rechtliche Beurteilung der Billigkeit einer Abgabennachsicht im Sinne des § 236 BAO zugunsten des Geschäftsführers Einfluß nimmt oder nicht, höchstgerichtlich noch nicht entschieden ist."
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.
Soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt (§ 42 Abs. 2 Z. 2 und 3), hat der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss nach § 41 VwGG aufgrund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4) bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen.
Das - dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren bisher fremde - Revisionsmodell soll sich an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. die ErläutRV zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 1618 BlgNR XXIV. GP 16).
Ausgehend davon kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet (vgl. den hg. Beschluss vom 24. April 2014, Zl. Ra 2014/01/0010, mwN).
Abgesehen davon, dass der Revisionswerber im Abgabenverfahren einen "Missbrauch des Vertrauens" als Geschäftsführer "in Zusagen von Personen höherer fachlicher Qualifikation, die Geschäftsführung der GmbH zu besorgen" so nicht behauptet hatte, käme der Beantwortung der Frage, ob genau dieser Umstand bei der Beurteilung der Billigkeit einer Abgabennachsicht ausschlaggebend ist (zu den Grundsätzen der Billigkeit iSd §§ 236 f BAO vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2006, Zl. 2006/13/0139, mwN), keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, womit die außerordentliche Revision keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzeigt.
Die vorliegende außerordentliche Revision war daher wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 11. September 2014
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