VwGH Ra 2018/03/0097

VwGHRa 2018/03/00977.9.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Ing. Mag. K H in O, vertreten durch Mag. Jörg Peter Helm, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Schulstraße 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 11. Juni 2018, Zl. LVwG-750530/6/BP/BD, betreffend Versagung eines Waffenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGG §28 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1a idF 2013/I/033;
VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;
WaffV 02te 1998 §6;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030097.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 A.a.  Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht (VwG) im Rechtszug den Antrag der revisionswerbenden Partei auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) ab und erachtete eine Revision dagegen als unzulässig.

2 A.b. In der Begründung dieser Entscheidung wird im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Der Revisionswerber habe als bedarfsbegründenden Aspekt insbesondere vorgebracht, dass er auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit als Strafverteidiger, Treuhänder bzw. Sachwalter einer besonderen Gefahrenlage unterliege, der er sich auch nicht entziehen könne. Diese Feststellung habe er durch Schilderung einiger Situationen untermauert, in denen für ihn diese Gefahrenlage evident zum Ausdruck gekommen sei. Dabei ließen sich mehrere Kategorien festmachen: Zum einen seien dies Situationen, die den beruflichen Kontakt des Revisionswerbers als Sachwalter mit teils unter Schizophrenie leidenden Personen mit sich brächten, wobei ein vom Revisionswerber konkret geschilderter Fall einen Betroffenen mit hohem Selbst- und Fremdgefährdungspotential aufweise. Eine andere Fallgruppe beziehe sich auf Situationen, in denen der Revisionswerber als Strafverteidiger bzw. als Opfervertreter mit Racheaktionen rechnen würde, insbesondere weil er mit der Eintreibung offener Forderungen konkreten Kontakt auch zu gewaltbereiten Personen habe. Es sei auch schon zu Sachbeschädigungen an seinem in der Tiefgarage geparkten PKW gekommen. Weiters führe der Revisionswerber an, als Treuhänder oft mit der Übergabe großer Geldbeträge etwa im Rahmen von Schiffsverkäufen mit teils aus der ehemaligen Sowjetunion stammenden Beteiligten betraut zu sein.

3 Die vom Revisionswerber geschilderte Sachbeschädigung an seinem PKW vor gut zwei Jahren könne allerdings nicht dem Begriff der besonderen Gefahrenlage iSd § 22 Abs. 2 WaffG subsumiert werden, wobei diesbezüglich im Übrigen lediglich der nachvollziehbare Verdacht eines Junktims mit der beruflichen Tätigkeit als Anwalt bestanden habe. Keinesfalls könne aber hier ein Bedarf für einen Waffengebrauch (als ultima ratio) angenommen werden, zumal die Ahndung derartigen Vandalismus den polizeilichen bzw. gerichtlichen Organen vorbehalten sei. Vergleichbares gelte für die Tätigkeit des Revisionswerbers als Treuhänder, zumal es hier schon an der Konkretheit der besonderen Gefahrenlage mangle. Die Tatsache allein, dass hohe Geldbeträge mit sich zu führen die Gefahr von Raubüberfällen intensivieren könne, reiche für die Annahme eines waffenrechtlichen Bedarfes jedenfalls nicht aus. An Schizophrenie leidende Personen könnten (gerade dann, wenn sie der erforderlichen Medikamenteneinnahme nicht nachkämen) zwar grundsätzlich ein Gefährdungspotential für ihre Umwelt darstellen. Dieses Gefährdungspotential steigere sich gerade gegenüber Personen, die - wie im Fall eines Sachwalters - auch Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen hätten, die der besachwalteten Person nicht nachvollziehbar seien. Konkret für den vorliegenden Fall sei allerdings auch hier festzuhalten, dass der angesprochene Besachwalterte bislang dem Revisionswerber gegenüber nicht mit Gewalt begegnet sei, sondern ihn verbal attackiert und dabei einmal auch versucht habe, den Revisionswerber am Verlassen des Kellers zu hindern, in dem er sich ihm in den Weg gestellt habe. Diese Situation zeige jedenfalls, dass der Revisionswerber beharrlich um Begleitung von Sicherheitsorganen bemüht sein sollte, wobei das Ablesen von Zählerständen im angesprochenen Keller im Wesentlichen jährlich und daher durchaus organisiert vorgenommen werden könnte. Auch diesbezüglich ergäben sich im konkreten Fall erhebliche Zweifel daran, dass auch nur durch die Zurschaustellung einer Waffe als ultima ratio ein Beitrag zur Lösung derartiger Situationen erbracht werden könnte. Gerade die Unberechenbarkeit rational nicht nachvollziehbarer raptiver Ausbrüche, die jedenfalls ein hohes Selbst- und Fremdgefährdungspotential mit sich bringen könnten, lasse nicht den Schluss zu, dass der Besachwalterte - von der Waffe eingeschüchtert - zu rationalem Handeln zurückkehren würde, sondern dass eher im Gegenteil der raptive Ausbruch noch gesteigert werden könnte. Weiters sei hier auf die Gefahr der Gefährdung Dritter hinzuweisen, die schon bei Warnschüssen oder dergleichen regelmäßig auftreten könne. Konkret würde in einem solchen Fall ein potentieller Waffengebrauch nicht nur als unverhältnismäßig, sondern auch als inadäquat und deeskalierungsfeindlich zu werten sein, jedenfalls aber nicht als ultima ratio im Sinne einer Bedarfsbegründung nach § 22 Abs. 2 WaffG. Eine weitere Kategorie stellten die vom Revisionswerber geschilderten Fälle dar, in denen dieser als Strafverteidiger oder auch als Opfervertreter involviert (gewesen) sei. Betreffend den Fall der von ihm vertretenen Polizeibeamtin oder den Fall des Gewalttäters, der eine dritte Person mit einer Holzlatte schwer verletzt habe, sei der konkrete Konnex zu einem Racheakt gegenüber dem Revisionswerber nicht schlüssig herzustellen. Eine konkrete, über das berufsspezifische Risiko hinausgehende Gefährdung lasse sich hier nicht ausmachen, zumal die Unzufriedenheit von Betroffenen in der Regel nicht zwangsläufig zu Übergriffen gegen Rechtsanwälte, Staatsanwälte oder Richtern führe. In diesem Punkt bewege sich der Revisionswerber in einem bloß spekulativen Bereich. Auch hinsichtlich der Situation, in denen der Revisionswerber einen befreundeten Privatbeteiligten vertreten habe, der von drei Jugendlichen attackiert worden sei, stelle sich die Lage letztlich nicht anders dar. Nach der Verhandlung sei einer der Täter, der zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt worden sei, den Revisionswerber bedrohend auf diesen zugegangen. Die Situation sei vom Revisionswerber in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht glaubhaft geschildert worden. Aktuell habe der Revisionswerber die Forderung seines Mandanten, der mutmaßlich vom Vater eines der Täter und dessen Freunden wenige Wochen nach der Haftverhandlung von hinten überfallen worden und nur durch Zurücklassung seiner Jacke entkommen sei, gegen jene drei Jugendlichen vertreten. Trotz der besagten Drohung vor rund zwei Jahren sei aber kein tätlicher Angriff gegen den Revisionswerber erfolgt. Zudem stelle sich auch hier die Zweckmäßigkeit des Zurschaustellens einer Schusswaffe klar in Frage. Wie der Revisionswerber geschildert habe, sei sein Mandant von hinten überfallen und festgehalten worden. In einer solchen Situation sei eine Manipulation mit einer Schusswaffe faktisch kaum möglich, dies würde ein hohes Maß an Selbstgefährdung mit sich bringen und zudem das Aggressionspotential allfälliger Angreifer nur steigern. Außerdem sei ohnehin nicht davon auszugehen, dass das Betreiben der Forderung automatisch zu einem (erstmaligen) Gewaltausbruch gegenüber dem Revisionswerber führen würde. Nicht nachvollziehbar sei die Haltung des Revisionswerbers, auf Anzeige oder polizeiliche Notrufe verzichtet zu haben bzw. verzichten zu wollen, weil er deren Effektivität in Zweifel zöge. Im Gegenzug strebe der Revisionswerber die Erweiterung der Möglichkeit zum Schutz seiner Interessen durch Führen einer Waffe an. Schon aus verfassungsrechtlicher Sicht sei es aber unabdingbar, das Gewaltmonopol des Staates nur äußerst maßhaltend auf Privatpersonen "zu übertragen", eine gegenteilige Sicht würde die Einrichtung bewaffneter Wachkörper konsequenterweise ad absurdum führen. Damit sei festzuhalten, dass die vom Revisionswerber geschilderten Situationen nicht geeignet seien, als ultima ratio das Führen einer Schusswaffe zu bedingen. In vielen Fällen werde eine entsprechende Deeskalation zielführend sein, in anderen der Rückgriff auf die Organe der öffentlichen Sicherheit oder allenfalls auch eine Anzeigeerstattung. In anderen Fällen wiederum, in denen potentielle oder auch tatsächlich violente Aspekte erkennbar seien, wäre auch die Verwendung eines Defensivartikels (wie etwa eines Reizgassprays) anzudenken. Die Verwendung einer Schusswaffe erscheine auch unter dem Aspekt der Selbstgefährdung im konkreten Fall als bedenklich. Damit lasse sich hier schon die Zweckmäßigkeit in Zweifel ziehen.

4 Dem Revisionswerber sei damit der Nachweis des Bedarfes gemäß § 21 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 2 WaffG nicht gelungen. Auch eine für den Revisionswerber positive Ermessensentscheidung sei nach § 21 Abs. 2 WaffG nicht zu treffen gewesen, zumal gemäß § 10 WaffG das eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen ausgeübt werden dürfe, die - anders als im vorliegenden Fall - einem Bedarf iSd § 22 Abs. 2 WaffG nahe kämen. Eine positive bedarfsunabhängige Ermessensentscheidung sei im konkreten Fall nicht zu treffen gewesen, weil die vom Revisionswerber geltend gemachten Umstände nicht an einen Bedarf heranreichten und es darüber hinaus - generell gesprochen - den Gefahren, die mit dem Führen von Schusswaffen der Kategorie B für Dritte verbunden seien, zu begegnen gelte, um dem Verhältnismäßigkeitsgebot des § 10 WaffG zu entsprechen.

5 B.a. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. dazu VwGH 26.6.2018, Ra 2018/03/0047, mwH).

6 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt dann ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. dazu und zum Folgenden aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 20.2.2018, Ra 2018/11/0010, und VwGH 10.2.2017, Ra 2016/03/0100). Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich bereits aus der gesonderten Darstellung in der Zulässigkeitsbegründung ergeben. In der gesonderten Darstellung ist konkret aufzuzeigen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Findet sich eine derartige Darstellung in der Angabe der Gründe der Zulässigkeit der Revision aber nicht, sondern etwa nur der allgemeine Hinweis, dass die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweiche, so genügt dies jedenfalls nicht, um das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt zudem nur dann vor, wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung eben dieser Rechtsfrage abhängt.

7 B.b. Gemäß § 20 Abs. 1 WaffG ist der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.

8 Gemäß § 21 Abs. 2 WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

9 Gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

10 Nach § 10 WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Gemäß § 6 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 313/1996 (2. WaffV), darf das der Behörde in § 21 Abs. 2 WaffG eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen ausgeübt werden, die einem Bedarf iSd § 22 Abs. 2 WaffG nahe kommen.

11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine solche Waffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl. etwa VwGH 26.6.2018, Ra 2018/03/0047, mwH).

12 C.  Ausgehend von dieser Rechtslage ist es dem Revisionswerber nicht gelungen, die Zulässigkeit seiner Revision aufzuzeigen.

13 C.a. Entgegen der Zulässigkeitsbegründung der Revision gehen die Leitlinien der Rechtsprechung klar in die Richtung, dass die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes, auch als Sachwalter oder als Verteidiger in Strafsachen samt seiner Verfahrenshelfertätigkeit und einschließlich des drohenden Verhaltens von in einem Strafverfahren verfolgten Personen (auch dann, wenn sie von dem Ausgang des Strafverfahrens enttäuscht sind) grundsätzlich keinen waffenrechtlichen Bedarf iSd § 21 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 2 WaffG zu begründen vermögen (vgl. dazu VwGH 19.12.2013, 2013/03/0046; VwGH 23.8.2013, 2013/03/0081; VwGH 21.12.2017, Ra 2017/03/0102). Von den Leitlinien dieser Rechtsprechung ist das VwG gegenständlich nicht abgewichen. Auch mit dem Hinweis zu der vom Revisionswerber besachwalteten Person, zu der er zumindest einmal im Monat (und nicht bloß zum Zählerablesen einmal im Jahr) Kontakt zu halten und auch dieser Person gegenüber Maßnahmen gegen dessen Willen zu setzen habe, wird die Zulässigkeit der vorliegenden Revision nicht erfolgreich aufgezeigt. Auch diesbezüglich ist auf dem Boden der vom VwG beachteten Leitlinien der Rechtsprechung nämlich nicht ersichtlich, dass den bislang erfolgten verbalen Attacken bzw. dem in der bekämpften Entscheidung geschilderten Dazwischentreten beim Verlassen des Kellers eine Waffe geradezu erforderlich ist, um einer solchen Gefahrenlage zu begegnen. Mit dem Hinweis auf die Entscheidung eines anderen Verwaltungsgerichtes betreffend die Ausstellung eines Waffenpasses für einen "pensionierten Polizeibeamten" im Hinblick auf befürchtete Racheakte wird nach den geschilderten Leitlinien der relevanten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes konkret für den Revisionswerber ein Bedarf des iSd § 21 Abs. 2 WaffG nicht dargetan (vgl. dazu etwa VwGH 16.6.2018, Ra 2018/03/0047, iZm anderen Familienmitgliedern ausgestellten Waffenpässen). Gleiches gilt für den Hinweis der Zulässigkeitsbegründung auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 1988, 88/01/0201, die die Frage der Versagung eines Waffenpasses für ein beeidetes Fischereischutzorgan betraf. Beim Revisionswerber handelt es sich nämlich nicht um einen zur Erfüllung von Hoheitsaufgaben in Pflicht genommenen Privaten, wie dies bei einem solchen Organ der öffentlichen Aufsicht (hier: im Bereich der Fischerei) der Fall ist (zu vergleichbaren Organen mit waffenrechtlichen Bezug siehe etwa VwGH 3.5.2017, Ro 2017/03/0004, und VwGH 27.11.2012, 2012/03/0091, VwSlg. 18.526 A). Zudem kommen dem Revisionswerber nicht die solchen Organen verliehenen hoheitlichen Befugnisse zu (etwa die Zuständigkeit zum Tragen (Führen) einer Faustfeuerwaffe, die Zuständigkeit zum Waffengebrauch, oder Festnahmebefugnisse). Im Revisionsfall wird damit im Ergebnis auf dem Boden der Leitlinien der Rechtsprechung die in § 22 Abs. 2 WaffG normierte Schwelle, ab welcher ein waffenrechtlicher Bedarf iSd gesetzlichen Bestimmung anzunehmen ist, nicht erreicht, weshalb auch mit dem Hinweis des Revisionswerbers in seiner Zulässigkeitsbegründung auf das Wort "jedenfalls" in der genannten gesetzlichen Bestimmung die Zulässigkeit der Revision nicht erfolgreich aufgezeigt werden kann.

14 C.b. Zum Zulässigkeitsvorbringen der Revision, es bestünde keine Rechtsprechung zu den "Rahmenbedingungen" bzw. den konkreten "Kriterien" der Ausübung einer bedarfsunabhängigen Ermessensentscheidung hinsichtlich der Ausstellung eines Waffenpasses und es sei keine Judikatur dazu vorhanden, unter welchen Voraussetzungen eine Situation vorliegt, die einem Bedarf iSd § 22 Abs. 2 WaffG iSd § 6 2. WaffV nahe käme, ist die Revision zunächst auf die klare gesetzliche Vorgabe des § 10 WaffG zu verweisen, wonach bei der Anwendung einer im WaffG enthaltenen Ermessensbestimmung "private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen" sind, "als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist". Zu dem somit auch bezüglich der Ermessensbestimmungen des WaffG gesetzlich vorgegebenen strengen Maßstab, der sich aus dem dem WaffG allgemein zu Grunde liegenden, hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren ergibt (vgl. etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082), und der konsequenterweise auch eine restriktive Handhabung der Ermessensbestimmung in § 21 Abs. 2 WaffG verlangt, hat weiters der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Ausdruck gebracht, dass eine von der rechtsmittelwerbenden Partei bloß geltend gemachte Zweckmäßigkeit einen Bedarf iSd § 22 Abs. 2 WaffG nicht nahekommen kann und damit im Lichte des § 6 der 2. Waffengesetz-DurchführungsV, BGBl. II Nr. 313/1998 idF BGBl. II Nr. 2018/104, dann kein privates Interesse gegeben ist, welches die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigen könnte (vgl. VwGH 28.11.2013, 2013/03/0130; VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0036).

15 C.c. Ausgehend davon kann entgegen der Revision, die dabei auf die Entscheidungen VwGH 18.10.2005, 2005/03/0066, und VwGH 16.9.1993, 92/01/0797, hinweist, dem VwG schließlich nicht vorgeworfen werden, dass es einen überspitzt strengen Maßstab angelegt hätte, und dass es hätte erkennen müssen, dass sich in Summe das Sicherheitsrisiko für den Revisionswerber außerhalb seines Wohn- und Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft deutlich von dem für jedermann gegebenen abheben würde.

16 D. Nach dem Gesagten war die Revision nach § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 7. September 2018

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