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BGBl II 104/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

104. Verordnung: Datenschutz-Anpassungsverordnung - Inneres

104. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, die Meldegesetz-Durchführungsverordnung, die Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013, die Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung, die Verordnung über die Zustellung des Ein - Tages - Expresspasses, die Sicherheitsgebühren-Verordnung und die Ausbildungsverordnung Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung geändert werden (Datenschutz-Anpassungsverordnung - Inneres)

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

2

Änderung der Meldegesetz-Durchführungsverordnung

3

Änderung der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

4

Änderung der Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung

5

Änderung der Verordnung über die Zustellung des Ein - Tages - Expresspasses

6

Änderung der Sicherheitsgebühren-Verordnung

7

Änderung der Ausbildungsverordnung Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung

Artikel 1

Änderung der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Auf Grund des ersten, zweiten, vierten und elften Abschnittes des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:

Die Zweite Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes (2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung - 2. WaffV), BGBl. II Nr. 313/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 2 wird im Einleitungsteil das Zitat „§ 15 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000“ durch das Zitat „§ 6 des Datenschutzgesetzes (DSG)“ sowie in Z 2 das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

2. In § 8 Abs. 4 wird das Zitat „§ 15 DSG 2000“ durch das Zitat „§ 6 DSG“ ersetzt.

3. § 8 Abs. 6 und 7 lautet:

„(6) Der Gewerbetreibende trägt - sofern dies nach der Art seiner Mitwirkung bei der Vollziehung des WaffG in Frage kommt - für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen Vorsorge, dass die Waffenbehörden sämtliche Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) innerhalb der gesetzlichen Fristen jederzeit erfüllen können.

(7) Der Gewerbetreibende darf Auftragsverarbeiter nur mit Billigung des Bundesministers für Inneres heranziehen und hat deshalb den Bundesminister für Inneres von der beabsichtigten Heranziehung eines Auftragsverarbeiters so rechtzeitig zu verständigen, dass dieser dies allenfalls untersagen kann.“

4. In § 8 Abs. 8 wird das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ sowie die Wortfolge „zur Verfügung stellen“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.

5. In § 8 Abs. 9 und § 10 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Dritte“ durch die Wortfolge „dritte Personen“ ersetzt.

6. In § 9 wird das Wort „Datenschutzkommission“ durch das Wort „Datenschutzbehörde“ sowie das Wort „Betreibers“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Inneres“ ersetzt.

7. In § 10 Abs. 4 wird das Wort „Betreibers“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Inneres“ ersetzt.

8. In der Überschrift zu § 11 und in § 11 wird jeweils das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ sowie in § 11 das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

9. Dem § 16 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 8 Abs. 2, 4, 6 bis 9, § 9, § 10 Abs. 3 und 4 sowie § 11 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Meldegesetz-Durchführungsverordnung

Auf Grund des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres für die Durchführung des Meldegesetzes (Meldegesetz-Durchführungsverordnung - MeldeV), BGBl. II Nr. 66/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 88/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 entfällt die Z 1; die Z 2 bis 5 erhalten die Zahlenbezeichnungen „1.“, „2.“, „3.“ und „4.“.

2. In § 1 wird in der nunmehrigen Z 1 die Wendung „unter Z 3 und 4 Genannte“ durch die Wendung „unter Z 2 und 3 Genannte“ sowie in der nunmehrigen Z 3 die Wendung „unter Z 3 genannte Körperschaften des öffentlichen Rechts“ durch die Wendung „unter Z 2 genannte Körperschaften des öffentlichen Rechts“ ersetzt.

3. In § 2 wird das Zitat „§ 15 Datenschutzgesetz 2000“ durch das Zitat „§ 6 Datenschutzgesetz (DSG)“ ersetzt.

4. Die Überschrift zu § 3 lautet:

„Zuständiger für Datensicherheitsmaßnahmen“

5. In § 3 Abs. 1 wird das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ sowie das Wort „Verantwortlichen“ durch das Wort „Zuständigen“ ersetzt.

6. In § 3 Abs. 2 wird das Wort „Verantwortlicher“ durch das Wort „Zuständige“ sowie das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.

7. In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Verantwortlicher“ durch das Wort „Zuständiger“ sowie jeweils das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.

8. In § 4 Abs. 2 wird das Wort „Verantwortliche“ durch die Wendung „für die Datensicherheitsmaßnahmen Zuständige gemäß § 3“ sowie das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.

9. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „Verantwortliche“ durch das Wort „Zuständige“ ersetzt.

10. § 5 Abs. 2 entfällt.

11. In § 5 erhält Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(2)“.

12. § 6 lautet:

§ 6. (1) Ein Antrag gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG ist im Wege des gemäß § 3 benannten Zuständigen an den Bundesminister für Inneres zu richten.

(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat überdies den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung eingewilligt hat, die dieser allgemein zugänglich bereitstellt.“

13. In § 6a wird der Klammerausdruck „(§ 1 Z 4)“ durch den Klammerausdruck „(§ 1 Z 3)“ sowie der Klammerausdruck „(§ 14 E-GovG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 14 E-Government-Gesetz - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004)“ ersetzt.

14. In § 7 Abs. 1 wird im Einleitungsteil das Wort „Verantwortlichen“ durch die Wendung „Zuständigen gemäß § 3“ sowie in Z 2 das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

15. In § 7 Abs. 2 wird das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.

16. In § 8 Abs. 3 wird das Wort „Datenschutzkommission“ durch das Wort „Datenschutzbehörde“ sowie das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.

17. § 8 Abs. 4 entfällt.

18. In § 8 erhält Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(4)“.

19. Im nunmehrigen § 8 Abs. 4 wird die Wendung „Die Abs. 3 und 4 finden“ durch die Wendung „Abs. 3 findet“ sowie das Wort „Verantwortlicher“ durch die Wendung „Zuständiger gemäß § 3“ ersetzt.

20. In § 9 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ sowie das Wort „Dienstleisters“ durch das Wort „Auftragsverarbeiters“ ersetzt.

21. In § 9 Abs. 4 wird das Wort „Betreibers“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Inneres“ ersetzt.

22. In der Überschrift zu § 10 sowie in § 10 wird jeweils das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ sowie in § 10 das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

23. Die Überschrift zu § 11 lautet:

„Auftragsverarbeiter“

24. In § 11 wird das Wort „Abfrageberechigte“ durch das Wort „Abfrageberechtigte“ sowie das Wort „Dienstleisters“ durch das Wort „Auftragsverarbeiters“ ersetzt.

25. In der Überschrift zu § 12 wird das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.

26. In § 12 wird im Einleitungsteil das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ sowie in Z 2 das Wort „Dienstleisters“ durch das Wort „Auftragsverarbeiters“ ersetzt.

27. In § 13 wird jeweils das Wort „Verwendungsvorgänge“ durch das Wort „Verarbeitungsvorgänge“ ersetzt.

28. In § 14 Abs. 1 wird das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.

29. In § 14 Abs. 2 wird das Wort „Dienstleisters“ durch das Wort „Auftragsverarbeiters“, das Wort „Dienstleistung“ durch das Wort „Auftragsverarbeitung“ sowie das Wort „Auftraggeber“ durch die Wortfolge „sonstige Abfrageberechtigte“ ersetzt.

30. In § 15 Abs. 1 bis 3a, 5 und 6 wird jeweils das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.

31. § 16 samt Überschrift entfällt.

32. In § 17 Abs. 1 bis 3 wird jeweils das Wort „Datenanwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.

33. In § 17 wird in Abs. 2 Z 3 das Wort „Lieferung“ sowie in Abs. 3 und 4 jeweils das Wort „Bereitstellung“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.

34. In § 18 wird in Abs. 2 und 3 jeweils das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ sowie in Abs. 3 die Wortfolge „zur Verfügung zu stellen“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.

35. § 19 Abs. 4 letzter Satz entfällt.

36. In § 19 Abs. 5 wird das Wort „Dritte“ durch die Wortfolge „dritte Personen“ ersetzt.

37. Dem § 20 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 1, § 2, § 3 samt Überschrift, §§ 4 bis 6a, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 1 und 4, § 10 samt Überschrift, § 11 samt Überschrift, § 12 samt Überschrift, § 13, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 bis 3a, 5 und 6, § 17, § 18 Abs. 2 und 3 sowie § 19 Abs. 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 16 samt Überschrift außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

Auf Grund des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Personenstandsgesetzes 2013 (Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 - PStG-DV 2013), BGBl. II Nr. 324/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu § 16 und § 17:

㤠16.

Zuständiger für Datensicherheitsmaßnahmen

§ 17.

Auftragsverarbeiter“

2. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu § 25 und § 26:

㤠25.

Mitteilungen an den Bundesminister für Inneres

§ 26.

Kontrolle durch den Bundesminister für Inneres“

3. In § 2 Abs. 6 wird nach dem Wort „Geburt“ die Wortfolge „von den Betroffenen von sich aus“ eingefügt.

4. In § 14 entfällt der Verweis „nach § 42 Abs. 3 PStG 2013“.

5. In § 15 Abs. 2 entfällt die Z 1; die Z 2 und 3 erhalten die Zahlenbezeichnungen „1.“ und „2.“.

6. Die Überschrift zu § 16 lautet:

„Zuständiger für Datensicherheitsmaßnahmen“

7. In § 16 Abs. 1 wird das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ sowie das Wort „Verantwortlichen“ durch das Wort „Zuständigen“ ersetzt.

8. In § 16 Abs. 2 wird das Wort „Verantwortlicher“ durch das Wort „Zuständige“ sowie das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.

9. Die Überschrift zu § 17 lautet:

„Auftragsverarbeiter“

10. In § 17 wird das Wort „Dienstleisters“ durch das Wort „Auftragsverarbeiters“ ersetzt.

11. In § 18 Abs. 1 wird das Wort „Verantwortliche“ durch das Wort „Zuständige“ ersetzt.

12. In § 19 Abs. 1 wird das Wort „Verantwortlicher“ durch das Wort „Zuständiger“ sowie jeweils das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.

13. In § 19 Abs. 2 wird das Wort „Verantwortliche“ durch die Wendung „für Datensicherheitsmaßnahmen Zuständige gemäß § 16“ sowie das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.

14. In § 20 wird das Zitat „§ 15 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000“ durch das Zitat „§ 6 des Datenschutzgesetzes (DSG)“ ersetzt.

15. § 21 lautet:

§ 21. Ein Verlangen auf Einräumung einer Abfrageberechtigung ist im Wege des gemäß § 16 benannten Zuständigen an den Bundesminister für Inneres zu richten. Dieses Verlangen hat den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung einwilligt.“

16. In § 22 Abs. 1 wird im Einleitungsteil das Wort „Verantwortlichen“ durch die Wendung „Zuständigen gemäß § 16“ sowie in Z 2 das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

17. In § 22 Abs. 2 sowie in § 23 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.

18. In § 24 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ sowie das Wort „Dienstleisters“ durch das Wort „Auftragsverarbeiters“ ersetzt.

19. In § 24 Abs. 4 wird das Wort „Betreibers“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Inneres“ ersetzt.

20. In der Überschrift zu § 25 wird das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.

21. In § 25 wird im Einleitungsteil das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ sowie in Z 2 das Wort „Dienstleisters“ durch das Wort „Auftragsverarbeiters“ ersetzt.

22. In der Überschrift zu § 26 wird das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.

23. In § 26 wird das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ sowie das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

24. In § 27 wird jeweils das Wort „Verwendungsvorgänge“ durch das Wort „Verarbeitungsvorgänge“ ersetzt.

25. In § 33 Abs. 1 lautet der Einleitungsteil:

„Soweit eine Person nach dem 1. November 2013 verstorben ist oder der Sterbefall gesichert nacherfasst wurde, und sie durch Namen oder ein zusätzliches Merkmal, wie etwa das Geburtsdatum, eindeutig bestimmt werden kann, ist über das Datum und den Ort des Todes Auskunft zu erteilen:“

26. § 33 Abs. 2 lautet:

„(2) Personen nach Abs. 1 Z 4 haben einen Antrag im Wege des gemäß § 16 benannten Zuständigen an den Bundesminister für Inneres zu richten. Dieser Antrag hat den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung einwilligt. Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass der Antragsteller zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten berechtigt ist.“

27. In § 33 Abs. 5 wird die Wortfolge „keine noch nicht vollständig nacherfassten Datensätze“ durch die Wortfolge „nur vollständig nacherfasste Datensätze“ ersetzt.

28. In § 34 Abs. 2 wird das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“, das Wort „Dienstleisters“ durch das Wort „Auftragsverarbeiters“, das Wort „Dienstleistung“ durch das Wort „Auftragsverarbeitung“ sowie das Wort „Auftraggeber“ durch das Wort „Verantwortliche“ ersetzt.

29. Dem § 38 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2 Abs. 6, § 14, § 15 Abs. 2, § 16 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 17 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 18 Abs. 1, §§ 19 bis 21, § 22 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 1 und 4, § 25 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 26 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 27, § 33 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 34 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung der Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung

Auf Grund des Vereinsgesetzes 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Vereinsgesetzes (Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung - VerGV), BGBl. II Nr. 60/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2008, wird wie folgt geändert:

1. Die Promulgationsklausel lautet:

„Auf Grund des Vereinsgesetzes 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:“

2. In § 1 Abs. 1 wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

3. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Mit Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs können zur Erleichterung der zur Wahrnehmung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen regelmäßigen Abfragen besondere Sicherheits- und Zugriffsvoraussetzungen vereinbart werden, die den durch die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und die folgenden Bestimmungen festgelegten Sicherheitsstandard nicht unterschreiten dürfen.“

4. § 3 samt Überschrift entfällt.

5. § 4 lautet:

§ 4. Ein Antrag oder Verlangen gemäß § 19 Abs. 2 VerG ist im Wege des namhaft gemachten Zuständigen für Datensicherheitsmaßnahmen (§ 5) schriftlich an den Bundesminister für Inneres zu richten und hat überdies den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende oder verlangende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung eingewilligt hat, die dieser allgemein zugänglich bereitstellt.“

6. Die Überschrift zu § 5 lautet:

„Zuständiger für Datensicherheitsmaßnahmen“

7. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“, das Wort „Verantwortlichen“ durch das Wort „Zuständigen“ sowie das Wort „Datenanwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.

8. In § 5 Abs. 2 wird das Wort „Verantwortliche“ durch das Wort „Zuständige“ sowie das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.

9. In § 6 wird das Wort „Verantwortliche“ durch das Wort „Zuständige“ sowie das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.

10. In der Überschrift zu § 8 wird das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.

11. In § 8 wird im Einleitungsteil das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ sowie in Z 1 das Wort „Dienstleisters“ durch das Wort „Auftragsverarbeiters“ ersetzt.

12. In § 9 Abs. 1 wird im Einleitungsteil das Wort „Verantwortlichen“ durch die Wendung „Zuständigen gemäß § 5“ sowie in Z 2 das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.

13. In § 10 wird das Zitat „§ 15 Datenschutzgesetz 2000“ durch das Zitat „§ 6 Datenschutzgesetz (DSG)“ ersetzt.

14. In § 11 Abs. 1 wird das Wort „Verantwortliche“ durch das Wort „Zuständige“ ersetzt.

15. § 11 Abs. 2 entfällt.

16. In § 11 erhält Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(2)“.

17. Im nunmehrigen § 11 Abs. 2 wird die Wendung „- mindestens drei Jahre“ durch die Wendung „- mindestens drei Jahre“ ersetzt.

18. In § 12 Abs. 3 wird das Wort „Datenschutzkommission“ durch das Wort „Datenschutzbehörde“ sowie das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.

19. § 12 Abs. 4 entfällt.

20. In § 13 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ sowie das Wort „Dienstleisters“ durch das Wort „Auftragsverarbeiters“ ersetzt.

21. In § 13 Abs. 4 wird das Wort „Betreibers“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Inneres“ ersetzt.

22. In der Überschrift zu § 14 sowie in § 14 wird das Wort „Betreiber“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ sowie in § 14 das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

23. Die Überschrift zu § 15 lautet:

„Auftragsverarbeiter“

24. In § 15 wird das Wort „Dienstleisters“ durch das Wort „Auftragsverarbeiters“ ersetzt.

25. In § 16 wird das Wort „Datenanwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ sowie jeweils das Wort „Verwendungsvorgänge“ durch das Wort „Verarbeitungsvorgänge“ ersetzt.

26. § 17 samt Überschrift entfällt.

27. Dem § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Promulgationsklausel, § 1, § 4, § 5 samt Überschrift, § 6, § 8 samt Überschrift, § 9 Abs. 1, § 10, § 11, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 4, § 14 samt Überschrift, § 15 samt Überschrift sowie § 16 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig treten § 3 samt Überschrift, § 12 Abs. 4 sowie § 17 samt Überschrift außer Kraft.“

Artikel 5

Änderung der Verordnung über die Zustellung des Ein - Tages - Expresspasses

Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Zustellung des Ein - Tages - Expresspasses, BGBl. II Nr. 76/2010, wird wie folgt geändert:

1. Der Text erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 1.“.

2. Der nunmehrige § 1 lautet:

§ 1. Der Auftragsverarbeiter gemäß § 3 Abs. 6 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird mit 15. März 2010 gemäß § 17 Abs. 2 zweiter Satz ermächtigt, auf Verlangen des Antragsstellers mit der Zustellung des Ein-Tages-Expresspasses einen besonderen Zustelldienst zu beauftragen.“

3. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:

§ 2. § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung der Sicherheitsgebühren-Verordnung

Auf Grund der §§ 5a Abs. 3 Z 1, 55b Abs. 5 und 92a des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung von Gebühren und Kostenersätzen für Leistungen der Sicherheitsexekutive nach dem Sicherheitspolizeigesetz (Sicherheitsgebühren-Verordnung - SGV), BGBl. Nr. 389/1996, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 155/2014, wird wie folgt geändert:

1. Die Promulgationsklausel lautet:

„Auf Grund der §§ 5a Abs. 3 Z 1, 55b Abs. 5 und 92a des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:“

2. In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „26 Euro je Minute“ durch die Wortfolge „53 Euro je Minute“ ersetzt.

3. In § 4 wird in Abs. 1 die Wortfolge „zur Sicherung von Eigentum oder Vermögen“ entfernt und die Wortfolge „daß eine Gefahr“ durch die Wortfolge „dass zum Zeitpunkt der Alarmauslösung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen, Eigentum oder Vermögen“ ersetzt.

4. In § 4 wird in Abs. 2 die Wortfolge „Eigentum oder Vermögen“ durch die Wortfolge „Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder Vermögen“ ersetzt.

5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

§ 4a. Der Ersatz jener Aufwendungen des Bundes, die durch das vorsätzliche Auslösen einer falschen Notmeldung oder das zumindest grob fahrlässige (§ 6 Abs. 3 StGB) Aussetzen einer Gefahr für Leben oder Gesundheit verursacht wurden, beträgt für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 SPG) einschließlich des Sachaufwandes 34 Euro je angefangene Stunde. Die Gebühr für den Einsatz eines Luftfahrzeuges einschließlich des Personalaufwandes beträgt einheitlich 53 Euro je Minute.“

6. § 6 entfällt.

7. Dem § 8 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Promulgationsklausel sowie die §§ 1 Abs. 2, 4 und 4a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 6 außer Kraft.“

Artikel 7

Änderung der Ausbildungsverordnung Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung

Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes (PStSG), BGBl. I Nr. 5/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die spezielle Ausbildung für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (Ausbildungsverordnung Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung - AusbV-VT), BGBl. II Nr. 170/2016, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage wird in der Tabelle die Wendung „Datenschutzgesetz 2000, Verwaltungsvorschriften des BMI über den Datenschutz, Auskunftsrecht gemäß § 26 DSG 2000, Grundsätze und Zulässigkeit der Datenverwendung unter besonderer Berücksichtigung der Datenanwendungen des BMI“ durch die Wendung „Datenschutzgesetz, Verwaltungsvorschriften des BMI über den Datenschutz, Rechte der Betroffenen gemäß §§ 42 ff DSG, Grundsätze und Zulässigkeit der Datenverarbeitung unter besonderer Berücksichtigung der Datenverarbeitungen des BMI“ ersetzt.

2. In § 9 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Kickl

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