218. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 18 und 19 Vereinsgesetz 2002 - VerG, BGBl. I Nr. 66, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2008, wird verordnet:
Die Verordnung über die Durchführung des Vereinsgesetzes (Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung -VerGV), BGBl. II Nr. 60/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 entfällt Abs. 1 und die Absatzbezeichnung „(2)“.
2. § 7 lautet:
„§ 7. Abfrageberechtigte haben, sofern es sich nicht um eine Online-Einzelabfrage handelt (§ 19 Abs. 3 VerG), vor Auskunftserteilung einen Bezug zu einem bestimmten Aktenvorgang anzugeben.“
3. Nach § 19 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die §§ 4 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.“
Platter
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