217. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Blutspenderverordnung geändert wird
Auf Grund des § 21 Z 1 und Z 2 des Blutsicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 44/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2005 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend den Gesundheitsschutz von Spendern und die Qualitätssicherung von Blut und Blutbestandteilen (Blutspenderverordnung - BSV), BGBl. II Nr. 100/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 188/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 4 entfällt.
2. Im Einleitungssatz zu § 5 Abs. 1 wird der Ausdruck „mit Maßgabe des Abs. 2“ durch den Ausdruck „nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
3. Nach § 5 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, dürfen weiterhin zur Spende herangezogen werden, wenn im Rahmen der Spende die gesundheitliche Eignung zur Gewinnung auf Grund ärztlicher Beurteilung festgestellt worden ist.
(4) Auf Spender mit hereditärer Hämochromatose ist nach Maßgabe einer ärztlichen Entscheidung der Spenderausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b nicht anzuwenden.“
4. § 6 Abs. 2 Z 8 und 9 lauten:
- „8. Personen, die in den letzten zwölf Monaten eine Bluttransfusion erhalten haben oder im Rahmen eines chirurgischen Eingriffs oder einer schweren Verletzung große Blutverluste erlitten haben: für die Dauer von sechs Monaten ab diesem Ereignis,
- 9. Personen, die ein allogenes Gewebe- oder Zelltransplantat erhalten haben: für die Dauer von sechs Monaten ab diesem Ereignis,“
Kdolsky
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