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BGBl II 103/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

103. Verordnung: Änderung der Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung

103. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung über den Sicherheitsakademiebeirat (Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung) geändert wird

Auf Grund des § 11 Abs. 7 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2018, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über den Sicherheitsakademiebeirat (Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung), BGBl. II Nr. 74/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 121/2013, wird wie folgt geändert:

1. Die Promulgationsklausel lautet:

„Auf Grund des § 11 Abs. 7 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2018, wird verordnet:“

2. In § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Inneres hat einen Vertreter des Bundesministeriums für Inneres mit dem Vorsitz des Beirats zu betrauen.“

3. In § 3 Abs. 1 wird im ersten Satz das Wort „fünf“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

4. Der bisherige Text des § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Die Promulgationsklausel sowie die §§ 11 und 12 in der Fassung BGBl. II Nr. 103/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 103/2018 treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.“

5. § 11 samt Überschrift lautet:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 11. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

6. § 12 samt Überschrift lautet:

„Übergangsbestimmung

§ 12. Die Funktionsperiode gemäß § 3 Abs. 1 für Mitglieder des Beirats, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 103/2018 bestellt wurden, endet mit 31. Mai 2018.“

Kickl

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