VwGH Ra 2017/05/0032

VwGHRa 2017/05/003229.3.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision des B K in G, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20. Dezember 2016, Zlen. LVwG- 2016/34/2497-6, LVwG-2016/34/2498-6, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Verwaltungsstrafsache nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §71;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde (unter Spruchpunkt 1.) der Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 erlassenen Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 8. April 2016 als verspätet zurückgewiesen und (unter Spruchpunkt 2.) eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt.

2 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision bringt der Revisionswerber unter der Überschrift "III.) Beschwerdepunkte:" als Revisionspunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) Folgendes vor:

"Durch das angefochtene Erkenntnis ... wird der

Revisionswerber in seinem Recht, ohne Verwirklichung der Tatbestände nach §§ 15 Abs. 1 und 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002, §§ 13a und 71 AVG, sowie § 37 AVG, nicht wegen einer Verwaltungsübertretung nach dieser Gesetzesstelle bestraft zu werden, verletzt.

Desweiteren wird der Revisionswerber durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, nicht durch die falsche Anwendung der §§ 15 Abs. 1 und 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002, §§ 13a und 71 AVG, sowie § 37 AVG, bestraft zu werden, verletzt.

Der Bescheid leidet an Rechtswidrigkeit."

3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 29. September 2016, Ra 2016/05/0083, mwN). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. zum Ganzen und hinsichtlich der Übertragbarkeit der zu § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 ergangenen hg. Judikatur überdies den hg. Beschluss vom 25. Mai 2016, Ra 2016/06/0048, mwN).

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist als verspätet zurückgewiesen. Es liegt demnach eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung vor, mit der (nur) die Entscheidung in der Sache, also über den Wiedereinsetzungsantrag des Revisionswerbers, abgelehnt wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Erkenntnisses käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf Sachentscheidung (meritorische Erledigung seines Antrages) in Betracht. In anderen Rechten, wie dem ausdrücklich geltend gemachten Recht, nicht ohne Verwirklichung der - in der Revision durch Zitierung der Paragrafenzahlen angeführten - Tatbestände wegen einer Verwaltungsübertretung bestraft zu werden, konnte somit der Revisionswerber durch die bekämpfte Formalentscheidung nicht verletzt werden (vgl. in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 13. Februar 2007, Zl. 2006/18/0511, mwN), sodass die Revision bereits deshalb nicht zulässig ist.

6 Darüber hinaus erweist sich diese jedoch noch aus einem weiteren Grund als unzulässig:

7 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. zum Ganzen nochmals den oben genannten Beschluss, Ra 2016/05/0083, mwN).

8 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit bringt die Revision (unter Punkt II.) im Wesentlichen vor, dass der Revisionswerber aufgrund des angefochtenen Erkenntnisses insoweit beschwert sei, als er hiedurch rechtskräftig eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt EUR 4.625,-- zu bezahlen habe, und "aus unten näher auszuführenden Gründen" im Hinblick auf die Grundsätze des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK eine Mangelhaftigkeit des abgeführten Ermittlungsverfahrens vorliege, welche geeignet gewesen sei, ihn zu benachteiligen.

9 Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes war allein die Überprüfung des Spruchpunktes 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 15. September 2016, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurückgewiesen worden war. Das wiedergegebene Vorbringen des Revisionswerbers betreffend seine Bestrafung gemäß dem AWG 2002 bezieht sich nicht auf diesen Gegenstand.

10 Im Hinblick darauf hat der Revisionswerber somit auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dargelegt.

11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 29. März 2017

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