Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a;
VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §21 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs2;
WaffG 1996 §23 Abs2b Z1;
WaffG 1996 §23 Abs2b;
WaffG 1996 §23;
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Begründung
1 I. Sachverhalt
2 A. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Landespolizeidirektion wies mit Bescheid vom 8. November 2016 den Antrag der revisionswerbenden Partei vom 7. Juli 2016 auf Erweiterung ihrer Waffenbesitzkarte von zwei auf vier Stück Schusswaffen der Kategorie B gemäß § 23 Abs 2 WaffG ab.
3 Nach der Begründung habe der Revisionswerber als Rechtfertigung für die Erweiterung sportliche Aktivitäten angegeben und habe dafür eine Bestätigung der Firma S vom 7. März 2016 vorgelegt, aus der hervorgehe, dass er aktives Mitglied des Schützenvereins "P" sei. Für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte gemäß § 23 Abs 2b WaffG bilde die Ausübung des Schießsportes einen Rechtsanspruch für die Erweiterung einer Waffenbesitzkarte. Hiefür sei aber der bereits länger andauernde Schießsport als Erteilungsvoraussetzung vorgesehen und nachzuweisen. Der Revisionswerber sei im Juli 2016 telefonisch aufgefordert worden, einen Nachweis für seine schießsportliche Tätigkeit (zB Ergebnislisten) vorzulegen und ein Lichtbild über die Verwahrungsmöglichkeit der Waffen zu senden. Der Revisionswerber habe aber weder den Schießsport noch die Möglichkeit der sicheren Verwahrung nachgewiesen.
4 B. Mit Erkenntnis vom 14. März 2016 gab das Verwaltungsgericht der dagegen gerichteten Beschwerde statt und bewilligte gemäß § 23 Abs 2b WaffG die Erweiterung der Waffenbesitzkarte von zwei auf vier Schusswaffen der Kategorie B. Ferner wurde ausgesprochen, dass gegen diese Entscheidung eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.
5 Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Revisionswerber aktiver Sportschütze sei, der regelmäßig und häufiger (dh mehrmals im Jahr) an Wettkämpfen und Schießtrainings teilnehme. Beweiswürdigend sei festzuhalten, dass der Revisionswerber vor dem Verwaltungsgericht glaubhafte Angaben gemacht und seine Aktivitäten als Sportschütze durch die Vorlage zweier Nachweise belegt habe. Die Behörde habe an der Verhandlung nicht teilgenommen und sei den Ausführungen des Revisionswerbers nicht mit auf derselben Ebene liegenden Mitteln zur Glaubhaftmachung entgegengetreten. Es seien keine Umstände hervorgekommen, die gegen die Verlässlichkeit des Revisionswerbers sprächen. Auf dem Boden des § 23 Abs 2 WaffG sollten grundsätzlich nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Person bewilligt werden. Ausnahmen sehe das Gesetz insbesondere für Jäger und Sportschützen vor. Für diese könne eine höhere Zahl an Schusswaffen der Kategorie B bewilligt werden. Eine absolute Höchstgrenze sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, aus § 23 Abs 2 WaffG könne auch nicht die Notwendigkeit einer restriktiven Auslegung abgeleitet werden. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des § 23 Abs 2b WaffG mehr Rechtssicherheit für die zu erteilende Anzahl von Waffen für Sportschützen schaffen wollen. Insbesondere sei es vor dem Hintergrund, dass künftig alle Schusswaffen in einem zentralen computergestützten Register gespeichert würden, vertretbar erschienen, Personen für die Ausübung des Schießsportes, die über einen längeren Zeitraum keinen Anhaltspunkt für einen nicht verantwortungsvollen Umgang mit Schusswaffen geboten hätten, zu gestatten, weitere Schusswaffen in einem überschaubaren Ausmaß besitzen zu dürfen. Zwar sehe der Verwaltungsgerichtshof im Gegensatz zu den Gesetzesmaterialien als Voraussetzung einer Erweiterung des Berechtigungsumfanges iSd § 23 Abs 2 WaffG die Notwendigkeit einer "länger andauernden Sportausübung", wohingegen "der Souverän ‚einen längeren Zeitraum keinen Anhaltspunkt für einen nicht verantwortungsvollen Umgang mit Schusswaffen' ausreichen" habe lassen wollen. Der Revisionswerber habe ohnehin eine länger andauernde Sportausübung ("mithin über jedenfalls Monate, wenn nicht Jahre") dem Verwaltungsgericht glaubhaft gemacht. Darüber hinaus lasse der Wortlaut des besagten § 23 Abs 2b WaffG erkennen, dass ein über "die explizite Kontrolle der Ziffern des Gesetzes hinausgehender Spielraum oder gar Ermessen für die Bewilligung der beantragten Erweiterung" nicht eingeräumt worden sei. Dies könne eine "gegenteilige Verwaltungsübung" nicht ändern. Der Revisionswerber erfülle alle der kumulativ zu erfüllenden Anforderungen des Gesetzes für die beantragte Erweiterung, so da seien der Verlauf von fünf Jahren seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl der Waffen, das Fehlen der Übertretung des WaffG und die Glaubhaftmachung der sicheren Verwahrung einer größeren Anzahl von Schusswaffen. Im Übrigen (wenn auch nicht entscheidungswesentlich) habe der Revisionswerber überdies glaubhaft gemacht, dass es für einen an Wettkämpfen teilnehmenden Sportschützen notwendig sei, für die einzelnen Disziplinen verschiedene Schusswaffen zu besitzen. Notorisch sei auch, wonach es jedenfalls einer "Ersatzwaffe" im Wettkampf bedürfe, weil im Wettbewerb technische Probleme an einer Waffe auftreten könnten, die nicht sogleich behoben werden könnten. In einem solchen Fall könne ein Wettkampf nur mit einer anderen Waffe fortgesetzt werden. Nicht immer stehe eine Leihwaffe als Ersatzwaffe zur Verfügung. Dass mit einer fremden Waffe in der Regel nicht die gleichen Ergebnisse erzielt werden könnten wie mit einer gewohnten und eingeschossenen Ersatzwaffe, läge auf der Hand. Im Sinne der Ausführungen über die Restriktionen des WaffG obliege es dem Antragsteller, die Anzahl der unbedingt notwendigen Stückzahl durch Optimierung im Besitzstand gering zu halten. Dies würde vorliegend durch die Erweiterung um bloß zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B gewährleistet. Dem Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte und zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B sei daher iSd § 23 Abs 2b WaffG stattzugeben gewesen, weil die Berechtigung im Sinne dieser Gesetzesbestimmungen in Form der Ausübung des Schießsports vorliege.
6 Zum Ausspruch, dass gegen diese Entscheidung die ordentliche Revision nicht zulässig sei, meinte das Verwaltungsgericht insbesondere, dass ein Vergleich des Ablehnungsmodells gemäß Art 131 Abs 3 B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit dem Revisionsmodell nach Art 133 Abs 4 B-VG zeige, dass "diese Bestimmungen nahezu ident" seien. Zur Auslegung des Begriffs "Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" könnte auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ablehnung nach Art 131 Abs 3 B-VG in seiner früheren Fassung zurückgegriffen werden. Nach dieser Rechtsprechung liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liege. Dies sei dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden sei, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher nicht abschließend geklärt worden sei. Es müsse sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen bzw formellen Rechtes handeln. Eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liege nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar sei. Zudem sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch dann nicht gegeben, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung habe. Vor diesem Hintergrund liege im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor.
7 C. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Amtsrevision mit dem Begehren, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts bzw wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
8 D. Die mitbeteiligte Partei trat in ihrer
Revisionsbeantwortung der Amtsrevision entgegen.
9 II. Rechtslage
10 Die maßgebenden Bestimmungen des WaffG idF BGBl I Nr 120/2016 lauten (auszugsweise) wie folgt:
"Ermessen
§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
...
Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B
§ 20. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.
...
Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß
§ 21. (1) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
...
Rechtfertigung und Bedarf
§ 22. (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die genehmigungspflichtige Schusswaffe innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaft zur Selbstverteidigung bereithalten will.
...
Anzahl der erlaubten Waffen
§ 23. (1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs. 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat.
(2a) Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.
(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr
Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang
erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine
größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des
Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf
nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl
mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere
Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
(3) ..."
11 III. Erwägungen
12 A. Nach Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a VwGG ist vom Verwaltungsgericht eine ordentliche Revision gegen seine Entscheidungen jedenfalls dann zuzulassen, wenn diese Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn zu den entscheidungswesentlichen Fragen eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht besteht oder die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu widersprüchlich ist. In diesen Fällen ist nämlich nach den genannten Rechtsvorschriften eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben, die zu beantworten der Verwaltungsgerichtshof zuständig ist, ohne dass es etwa zusätzlich auf eine Überlegung im Sinn der Rechtssicherheit ankäme (vgl etwa VwGH vom 3. Mai 2017, Ro 2016/03/0003, mwH). Ausgehend davon erweist sich die vorliegende außerordentliche Revision als zulässig, weil das Verwaltungsgericht (wie von ihm offenbar ohnehin erkannt wurde) von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen ist.
13 Die Revision ist auch begründet.
14 B. Nach der ständigen Rechtsprechung zu § 23 WaffG (vgl dazu etwa die vom Verwaltungsgericht genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. April 2016, Ra 2015/03/0073, und VwGH vom 26. Februar 2016, Ro 2015/03/0033, auf die gemäß § 43 Abs 2 VwGG hingewiesen wird) steht die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, im Ermessen der Behörde. Auf dem Boden des § 23 WaffG reicht die Rechtfertigung "Ausübung des Schießsports" für die Ausweitung des Berechtigungsumfanges einer Waffenbesitzkarte dann nicht aus, wenn für einen Schießsport mit der schon bisher gewährten Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen das Auslangen gefunden werden kann. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (beantragten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges nach der Ermessensbestimmung des § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden. § 23 Abs 2 WaffG normiert - unter der Voraussetzung einer vorhandenen Rechtfertigung iSd § 21 Abs 1 WaffG - ein subjektives Recht auf die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für nicht mehr als zwei Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen, während die Festsetzung einer darüber hinausgehenden Anzahl im Ermessen der Behörde steht, wobei den Antragsteller eine umfangreiche Darlegungs- und Behauptungslast trifft.
15 Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Regelung des Abs 2b des § 23 WaffG lässt klar erkennen, dass der Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für eine insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B zur Ausübung des Schießsportes nur unter den in diesem Absatz geregelten Voraussetzungen gegeben ist.
16 § 23 Abs 2 und Abs 2b WaffG stehen insofern in einem normativen Zusammenhang, als für die Ausübung des Schießsportes im Zeitraum bis zu fünf Jahren nach der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen auf Grund einer Waffenbesitzkarte im Regelfall nicht mehr als zwei Schusswaffen besessen werden dürfen (vgl § 23 Abs 2 erster Satz WaffG), während nach dem Wortlaut des § 23 Abs 2b WaffG nach fünf Jahren für die Ausübung des Schießsportes (unter den in § 23 Abs 2b WaffG normierten weiteren Voraussetzungen) ein Rechtsanspruch jedenfalls auf fünf Waffen besteht.
17 Ausgehend davon ist die Regelung des § 23 Abs 2b WaffG dahin zu verstehen, dass (unabhängig von einer den Anforderungen des § 23 Abs 2 leg cit genügenden Rechtfertigung) schon die Ausübung des Schießsportes einen Rechtsanspruch auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte unter den in dieser Bestimmung genannten (weiteren) Voraussetzungen und Einschränkungen begründet, dass aber im Übrigen die Möglichkeit, nach § 23 Abs 2 WaffG gegebenenfalls eine (darüber hinausgehende und von § 23 Abs 2b WaffG unabhängige) Erweiterung der Waffenbesitzkarte (nach entsprechender Rechtfertigung) zu erlangen, aufrecht bleibt (vgl nochmals VwGH vom 26. Februar 2016, Ro 2015/03/0033). Auch in einem Zeitraum von weniger als fünf Jahren nach der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl von Schusswaffen kann (wie sich auch aus der Textierung des § 23 Abs 2b WaffG ergibt) im Rahmen des nach § 23 Abs 2 zweiter und dritter Satz WaffG gegebenen Ermessens auch für den Schießsport der Besitz einer höheren Anzahl von Waffen bewilligt werden, wenn dafür eine Rechtfertigung im angesprochenen Sinn besteht. Eine "Exklusivität" der Regelung des § 23 Abs 2b WaffG insoweit, als darin die Frage der Ausstellung von Waffenbesitzkarten an Sportschützen abschließend geregelt würde, ist somit zu verneinen (vgl VwGH vom 26. Februar 2016, Ro 2015/03/0033).
18 Sowohl aus der Festlegung der Voraussetzung des § 23 Abs 2b Z 1 WaffG, wonach "seit der vergangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen" sein müssen, als auch aus der Wendung "für die Ausübung des Schießsports" im Einleitungsteil des § 23 Abs 2b WaffG ergibt sich vor diesem rechtlichen Hintergrund entgegen dem Verwaltungsgericht weiters, dass nach § 23 Abs 2b WaffG der eröffneten Erweiterung der Waffenbesitzkarte für den Schießsport bereits eine länger andauernde Sportausübung vorausgehen muss. Zur Glaubhaftmachung einer bereits länger andauernden Sportausübung sind vom Antragsteller (angesichts der ihn im Kontext des § 23 WaffG treffenden erhöhten Darlegungs- und Behauptungslast) daher auch im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung nähere Angaben über seine Trainingstätigkeit bei der Ausübung des Schießsportes anhand näherer Aufzeichnungen über das konkrete Schießtraining (Art und Umfang) erforderlich (vgl idZ etwa VwGH vom 13. September 2016, Ra 2016/03/0084, und VwGH vom 22. Mai 2016, Ra 2016/03/0076).
19 C. Die gegenläufige, dem normativen Zusammenhang der genannten gesetzlichen Bestimmungen und dem Wortlaut des § 23 Abs 2b WaffG nicht Rechnung tragende Auffassung des Verwaltungsgerichts wird der Regelung des § 23 Abs 2b leg cit nicht gerecht. Mit dem Hinweis, der Revisionswerber habe "ohnehin auch eine länger ausdauernde Sportausübung, mithin über jedenfalls
Monate, wenn nicht Jahre, ... glaubhaft gemacht", können zudem die
vom Verwaltungsgericht zu treffenden näheren Feststellungen über die Ausübung des Schießsportes im genannten Sinn, wie sie für die Anwendung des § 23 Abs 2b WaffG erforderlich sind, nicht ersetzt werden. Damit ist für die Beurteilung des Verwaltungsgerichts auch mit seinen Hinweisen auf das von ihm angenommene Erfordernis für Sportschützen, für die einzelnen Disziplinen verschiedene Schusswaffen bzw Ersatzwaffen zu besitzen, nichts zu gewinnen.
20 IV. Ergebnis
21 Ausgehend davon war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Wien, am 1. September 2017
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