Normen
B-VG Art133 Abs4;
PVG 1967 §25 Abs4 idF 2009/I/077;
PVG 1967 §25 Abs5 idF 2009/I/077;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art133 Abs4;
PVG 1967 §25 Abs4 idF 2009/I/077;
PVG 1967 §25 Abs5 idF 2009/I/077;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber steht als Landeslehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg.
2 Am 25. September 2015 erging an ihn ein Bescheid der Salzburger Landesregierung, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Spruch
Die Salzburger Landesregierung als nach § 2 Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2015 (LDHG 2015), LGBl Nr 69/2015, zuständige Behörde hat gemäß § 25 Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl Nr 133/1967, idgF, über den Antrag des Zentralausschusses der Personalvertretung der Salzburger Landeslehrer vom 23.03.2015 zur Aufteilung der Dienstfreistellungen nach § 25 PVG entschieden:
Die nach § 25 Abs 5 PVG beantragte Dienstfreistellung für den Revisionswerber wird für die Funktionsperiode 2014 - 2019 im Ausmaß von 7 Jahreswochenstunden gewährt."
3 Mit Eingabe vom 22. November 2015 brachte der Revisionswerber vor, er habe weisungsgemäß in der Zeit vom 8. April 2015 bis 24. September 2015 als Landeslehrer Dienst geleistet, wobei sein Beschäftigungsausmaß dabei (gemeint wohl: anteilig für diesen Zeitraum) 100 % der Jahresnorm betragen habe. Im Hinblick auf die (von ihm als rückwirkend gedeutete) Dienstfreistellung mit Bescheid vom 25. September 2015 begehre er die durch seine Dienstleistung entstandenen Mehrleistungen finanziell abzugelten.
4 Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Dienstbehörde vom 9. Februar 2016 abgewiesen. Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde.
5 Am 22. August 2016 wurde dem Revisionswerber eine Ausfertigung der erstangefochtenen Erledigung dieser Beschwerde zugestellt, welche jedoch nach den Behauptungen des Revisionswerbers in seiner Revision gegen das zweitangefochtene Erkenntnis keine Amtssignatur (oder einen sonstigen Beglaubigungsvermerk) enthielt. Diese Behauptung wird vom Landesverwaltungsgericht Salzburg nicht bestritten.
6 Die erstangefochtene Erledigung hat daher keine Erlassung eines Erkenntnisses gegenüber dem Revisionswerber bewirkt (vgl. § 18 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG), weshalb die dagegen erhobene Revision, welche sich nicht auf die Ausnahmebestimmung des § 26 Abs. 2 VwGG stützte (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 12. August 1997, 97/17/0225), schon deshalb mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
7 Mit dem am 14. November 2016 zugestellten zweitangefochtenen Erkenntnis billigte das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Abweisung des Antrages des Revisionswerbers vom 22. November 2015 durch die Dienstbehörde und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
8 In den Entscheidungsgründen des zweitangefochtenen Erkenntnisses heißt es (auszugsweise):
"Wie aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 27.3.2015,
Zahl 20203-L/3853025/144-2015, hervorgeht, stand daher dem
Beschwerdeführer bis zur Zustellung des über den
Dienstfreistellungsantrag des Zentralausschusses erledigenden
Bescheides der belangten Behörde (29.9.2015) unter Fortzahlung
seiner Dienstbezüge nach § 25 Abs 4 PVG die zur Erfüllung seiner
Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu. Ab dem 29.9.2015 war der
Beschwerdeführer sodann im Sinne des § 25 Abs 5 PVG
dienstfreigestellt; damit regelt der Rechtsgestaltungsbescheid
einerseits das Rechtsverhältnis zwischen der Personalvertretung
und dem Dienstgeber sowie andererseits die Umsetzung des § 25
Abs 4 2.Satz PVG im Dienstverhältnis gegenüber dem Bediensteten -
der Verwaltungsgerichtshof bezeichnet diese Phase als ‚Phase b'
(VwGH 18.10.2000, 2000/12/0233). Für diesen
Rechtsgestaltungsbescheid ist kennzeichnend, dass er ein
Rechtsverhältnis begründet; er ist in dem Sinn ‚konstitutiv', als
er eine neue Rechtslage begründet; die Rechtslage wird dadurch
‚konstituiert', dass durch den Bescheid andere Rechtsvorschriften
anwendbar werden und somit neue Rechte und Pflichten erzeugt
werden; für den Zeitraum vor der bescheidmäßigen Erledigung gilt
§ 25 Abs 4 und 5 PVG enthalten zudem keine ausdrücklichen
Ermächtigungen für eine nachträgliche (dh rückwirkende) Regelung zur Frage der Fortzahlung der Bezüge; auch in den Gesetzesmaterialien (BGBl Nr 138/1983, 1391 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XV GP; BGBl Nr 133/1967) finden sich dazu keine Anhaltspunkte. Zur Frage der Fortzahlung der Bezüge wird im Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz von Schragel, Wien 1993, S. 543 f, ausgeführt: ‚Die Tätigkeit als PVer ist zwar ein unbesoldetes Ehrenamt, wird aber doch nicht unentgeltlich ausgeübt, steht dem PVer doch die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten notwendige freie Zeit unter Fortzahlung der Bezüge zu. Da der PVer seine Tätigkeit grundsätzlich während der Dienstzeit ausüben kann und entsprechend seiner Belastung von der Erfüllung von Dienstpflichten zu entlasten ist, erhält er damit für seine PVer-Tätigkeit dasselbe Entgelt wie für die Erfüllung seiner Berufspflichten.' Gerade, weil der einer antragsbedürftigen Dienstfreistellung gemäß § 25 Abs 4 2. Satz und Abs 5 PVG vorgelagerte § 25 Abs 4 1. Satz PVG Entgelteinbußen verhindert, ist eine Rückwirkung im Hinblick auf den hier ex nunc wirkenden Rechtsgestaltungsbescheid - für dessen Erlassung der belangten Behörde § 1 Abs 1 DVG iVm § 73 Abs 1 AVG zu beachten hatte - ausgeschlossen."
9 Eine Rechtsfrage grundsätzlicher, über den spezifischen Einzelfall hinausgehender Bedeutung liege nicht vor. Im Übrigen ergebe sich die Lösung der Rechtsfrage fallbezogen aus dem klaren Wortlaut des § 25 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967 (im Folgenden: PVG), sowie des § 50 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 (im Folgenden: LDG 1984).
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof, welche sich jedoch aus folgenden Erwägungen als unzulässig erweist:
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 In seiner abgesonderten Zulässigkeitsbegründung führt der Revisionswerber als grundsätzliche Rechtsfrage ins Treffen, dass das Landesverwaltungsgericht - ohne sich auf diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen zu können bzw. entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - dem Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 25. September 2015 keine Rückwirkung auf den hier strittigen Zeitraum beigemessen habe.
15 Dem ist Folgendes zu erwidern:
16 § 43 Abs. 1 und Abs. 2 LDG 1984 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2013 lautet (auszugsweise):
"Lehrverpflichtung
Arbeitszeit der Landeslehrer mit Ausnahme der Berufsschullehrer
§ 43. (1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64ff sowie 72 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Weiters sind der 24. und 31. Dezember sowie der Karfreitag als dienstfreie Tage zu berücksichtigen. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist im Ausmaß
1. von 720 bis 792 Jahresstunden für Lehrer an Volks- und Sonderschulen, 720 bis 756 Jahresstunden für Lehrer an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Polytechnischen Schulen und nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule oder der Hauptschule geführten Sonderschulen und 720 Jahresstunden für Lehrer im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern), wobei durch diese Zählung auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten,
2. von 600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, wobei mit jeder der in Z 1 vorgesehenen Unterrichtsstunde fünf Sechstel einer Jahresstunde in Z 2 verbunden sind, und
3. des Differenzbetrages zwischen der Summe der
Jahresstunden gemäß Z 1 und 2 und der Jahresnorm für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs. 3
unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung).
...
(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 festgelegten Ober- und Untergrenzen können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen innerhalb der Jahresnorm über- oder unterschritten werden. Ein Grund für eine Unterschreitung ist insbesondere die pädagogischfachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze sowie die Betreuung einer eingerichteten Schulbibliothek oder die besondere Eignung eines Lehrers für die Ausübung bestimmter pädagogischadministrativer Tätigkeiten. Werden die in Abs. 1 Z 1 festgelegten Obergrenzen auf Grund der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung überschritten, darf nur dann eine Überschreitung der Jahresnorm vorgesehen werden, wenn und soweit dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig und nicht durch anderweitige Maßnahmen vermeidbar ist."
17 § 50 Abs. 1 erster Satz LDG 1984 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015 lautet:
"Mehrdienstleistung der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen
§ 50. (1) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung durch dauernde Unterrichtserteilung das höchste in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehene oder das in § 43 Abs. 2 festgelegte Stundenausmaß überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. ..."
18 Der gemäß § 42 PVG idF BGBl. I Nr. 82/2013 sinngemäß auch auf Landeslehrer anzuwendende § 25 Abs. 4 und 5 PVG idF BGBl. I Nr. 77/2009 lautet:
"§ 25. ...
...
(4) Den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete eine weitere Personalvertreterin oder ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen. Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen.
(5) Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass über die im Abs. 4 genannten Zahlen hinaus Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienste freizustellen sind, wenn dies auf Grund des besonderen Arbeitsanfalles und der dadurch entstehenden besonderen Arbeitsbelastung der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter notwendig ist."
19 Mit seiner oben wiedergegebenen Zulassungsbegründung wirft der Revisionswerber die Frage nach der Auslegung des Bescheides der Salzburger Landesregierung vom 25. September 2015 auf.
20 Die Auslegung eines Bescheides stellt freilich im Allgemeinen die Lösung eines Einzelfalles dar, welcher regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 26. Februar 2014, Ro 2014/04/0022, sowie das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2016, Ra 2015/12/0080). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass drei Landeslehrer vergleichbare Bescheide erhalten haben. Dass die Dienstbehörde weiterhin mit der Erlassung auslegungsbedürftiger und hinsichtlich ihres Wirkungszeitraumes unklarer Bescheide betreffend die Befreiung von Personalvertretern von der Lehrverpflichtung vorgehen wird, ist wohl nicht anzunehmen.
21 Anderes als das Vorgesagte gilt für einzelfallbezogene Bescheidinterpretationen nur dann, wenn die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung als geradezu unvertretbare Anwendung der vom Verwaltungsgerichtshof geprägten Rechtsprechung zur Auslegung von Bescheiden anzusehen wäre (vgl. hiezu neben dem zuletzt zitierten hg. Erkenntnis auch den hg. Beschluss vom 28. April 2016, Ra 2016/07/0009).
22 Vorliegendenfalls ist das Landesverwaltungsgericht Salzburg vor dem Hintergrund einer gesetzeskonformen Auslegung des Bescheides vom 25. September 2015 zum Ergebnis gelangt, dass dieser lediglich "ex nunc Wirkung" entfalte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar ein Grundsatz, wonach ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt erst für die Zeit nach seiner Erlassung Rechtswirkungen entfalten kann, in dieser allgemeinen Form der österreichischen Rechtsordnung fremd. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit das jeweils anzuwendende Gesetz zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung ermächtigt (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 13. November 2013, 2013/12/0004, mit weiteren Hinweisen). Eine solche Ermächtigung ist den als Rechtsgrundlage für die hier vorgenommene Rechtsgestaltung ins Treffen geführten, bzw. sonst in Betracht kommenden Normen, insbesondere dem § 25 Abs. 4 und 5 PVG nicht zu entnehmen.
23 Damit erscheint das vom Landesverwaltungsgericht Salzburg erzielte Auslegungsergebnis, wonach durch Verwendung der Wortfolge "für die Funktionsperiode 2014 - 2019" lediglich der Endtermin, nicht aber ein rückwirkender, sogar vor der Antragstellung gelegener Anfangstermin der Bescheidwirkungen verfügt werden sollte, als einzig mögliche gesetzeskonforme Deutung dieses Bescheidspruches und daher vor dem Hintergrund der Verpflichtung zur gesetzeskonformen Interpretation von Bescheiden auch immerhin als vertretbar. Daran ändert auch das in der Revision zitierte hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2013, 2012/09/0145, nichts, weil dieses Erkenntnis eine - nicht bescheidförmig erfolgte - rückwirkende Festlegung von Zeiten eines Erholungsurlaubes durch eine nicht auslegungsfähige Erklärung eines Vorgesetzten betraf.
24 Ob das vom Landesverwaltungsgericht Salzburg vorliegendenfalls erzielte Auslegungsergebnis in jeder Hinsicht richtig ist, stellt demgegenüber keine grundsätzliche Rechtsfrage im Verständnis des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar.
25 Keinesfalls könnte der Bescheid vom 25. September 2015 aber als Modifikation des höchsten in § 43 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 vorgesehenen Stundenausmaßes oder als abweichende Festlegung eines Stundenausmaßes gemäß § 43 Abs. 2 LDG 1984 angesehen werden, was aber Voraussetzung für einen Anspruch des Revisionswerbers nach § 50 Abs. 1 erster Satz LDG 1984 auf die Abgeltung von Mehrdienstleistungen durch Unterrichtserteilung gewesen wäre. Ebenso wenig kann in dem zitierten Bescheid eine Anordnung erblickt werden, die gesamte Jahresnorm des Revisionswerbers durch Tätigkeiten gemäß § 43 Abs. 1 Z 3 LDG 1984 zu überschreiten, was wiederum Voraussetzung für einen Anspruch auf Abgeltung von Überstunden gemäß § 16 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 iVm § 106 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 gewesen wäre (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 23. März 2016, Ro 2015/12/0016, Rz 28).
26 Ein Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem" durch das zweitangefochtene Erkenntnis liegt mangels Erkenntnischarakter der erstangefochtenen Erledigung nicht vor.
27 Aus diesen Gründen war die Revision gegen das zweitangefochtene Erkenntnis wegen Nichtvorliegen der Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung geeignet und daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 21. Dezember 2016
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