VwGH 2013/12/0004

VwGH2013/12/000413.11.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in den Beschwerdesachen des I F in L, vertreten durch Dr. Helmut Destaller und Dr. Gerald Mader, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Wastiangasse 7, gegen die Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung

1. vom 20. November 2012, Zl. ABT05-22318/2004-56 (40590), in der Fassung des Berichtigungsbescheides der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. März 2013, Zl. ABT05-22318/2004- 56 (40590), betreffend Rücküberstellung (Verfahren zur hg. Zl. 2013/12/0004) und

2. vom 14. März 2013, Zl. ABT05-22318/2004-56 (40590), betreffend Bescheidberichtigung (Verfahren zur hg. Zl. 2013/12/0039),

Normen

BDG 1979 §40 Abs2 Z1;
BDG 1979 §40 Abs2 Z2;
BDG 1979 §40 Abs2 Z3;
BDG 1979 §40 Abs2;
B-VG Art18;
DBR Stmk 2003 §146 Abs2;
DBR Stmk 2003 §18 Abs6;
DBR Stmk 2003 §184 Abs1;
DBR Stmk 2003 §184;
DBR Stmk 2003 §185 Abs1;
DBR Stmk 2003 §185 Abs5;
DBR Stmk 2003 §185;
DBR Stmk 2003 §20 Abs2 Z1;
DBR Stmk 2003 §20 Abs2 Z2;
DBR Stmk 2003 §20 Abs3;
DBR Stmk 2003 §20;
DBR Stmk 2003 §249;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZuweisungsG Stmk 2002 §5 Abs2 Z2;
BDG 1979 §40 Abs2 Z1;
BDG 1979 §40 Abs2 Z2;
BDG 1979 §40 Abs2 Z3;
BDG 1979 §40 Abs2;
B-VG Art18;
DBR Stmk 2003 §146 Abs2;
DBR Stmk 2003 §18 Abs6;
DBR Stmk 2003 §184 Abs1;
DBR Stmk 2003 §184;
DBR Stmk 2003 §185 Abs1;
DBR Stmk 2003 §185 Abs5;
DBR Stmk 2003 §185;
DBR Stmk 2003 §20 Abs2 Z1;
DBR Stmk 2003 §20 Abs2 Z2;
DBR Stmk 2003 §20 Abs3;
DBR Stmk 2003 §20;
DBR Stmk 2003 §249;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZuweisungsG Stmk 2002 §5 Abs2 Z2;

 

Spruch:

I. zu Recht erkannt:

Der erstangefochtene Bescheid wird auf Grund der zur hg. Zl. 2013/12/0004 erhobenen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Die zur hg. Zl. 2013/12/0039 erhobene Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet in diesem Verfahren nicht statt.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Er ist der Universalmuseum Joanneum GmbH zur Verwendung zugewiesen. Nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens (siehe dazu die tieferstehenden Ausführungen in der Begründung des erstangefochtenen Bescheides) verfügte die belangte Behörde mit diesem Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer Folgendes:

"I.

Gemäß § 184 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR), LGBl. Nr. 29/2003 in der derzeit geltenden Fassung, iVm § 5 Abs. 3 Z 2 des Steiermärkischen Zuweisungsgesetzes, LGBl. Nr. 64/2002, werden Sie mit Wirkung vom 01.12.2012 in die Gehaltsklasse ST 14/Gehaltsstufe 14 rücküberstellt.

II.

Gemäß § 185 Stmk. L-DBR gebührt Ihnen ab 01.12.2012 eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage in der Höhe von 100 % der Differenz zwischen dem Gehalt der Gehaltsklasse ST 14/Gehaltsstufe 14 und dem Gehalt der Gehaltsklasse ST 15/Gehaltsstufe 14. Diese Ergänzungszulage ist jeweils mit nachfolgenden Vorrückungen gegenzurechnen (Aufsaugbarkeit)."

In der Begründung dieses Bescheides heißt es:

"Mit 01.01.2013 wurde das Universalmuseum Joanneum aus dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung ausgegliedert und in die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung übergeführt. Im Rahmen eines Zuweisungsvertrages wurden die im Universalmuseum Joanneum beschäftigten Landesbediensteten der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Dies auf Basis des Steiermärkischen Zuweisungsgesetzes.

Nach § 5 Abs. 1 des Steiermärkischen Zuweisungsgesetzes erfolgt die Ausübung der Diensthoheit gegenüber den der Gesellschaft zugewiesenen Landesbeamten grundsätzlich durch das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Gesellschaft. In dieser Funktion ist dieser für alle Personalangelegenheiten der zugewiesenen Landesbeamten zuständig, mit Ausnahme bestimmter in Abs. 2 aufgezählter Angelegenheiten, zu denen auch eine allfällige Rücküberstellung des zugewiesenen Landesbeamten zählt.

Mit Wirkung ab 01.05.2011 wurde im Universalmuseum Joanneum eine Organisationsreform vollzogen, die zu einer Zusammenlegung mehrerer Abteilungen führte, wovon auch Ihre Organisationseinheit betroffen war. In weiterer Folge wurde Ihre Arbeitsplatzbeschreibung an die geänderten Verhältnisse angepasst. Die Aufgaben und Tätigkeiten Ihrer neuen Position als Chefkurator wurden beschrieben und von Ihnen mit Ihrer Unterschrift bestätigt. Mit Schreiben vom 07.02.2012 übermittelte das Universalmuseum Joanneum der Abteilung 5 Personal des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung Ihre aktualisierte Arbeitsplatzbeschreibung und ersuchte um Neubewertung.

Sodann wurde Ihre Stelle als Chefkurator einer Bewertung gemäß § 7 Stmk. L-DBR unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass Ihre Stelle nunmehr der Gehaltsklasse ST14 zuzuordnen ist, sodass an der Wertigkeit Ihrer Stelle eine Änderung eingetreten ist. Mit Schreiben vom 03.07.2012 wurde Ihnen das Ergebnis der Stellenbewertung zur Kenntnis gebracht und Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Sie in die Gehaltsklasse ST 14 rückzuüberstellen. Dies unter gleichzeitiger Anweisung einer ruhegenussfähigen Ergänzungszulage in der Höhe von 100 % der Differenz zwischen Ihrem bisherigen Gehalt (Gehaltsklasse ST 15) und dem Ihrer neuen Einstufung (ST 14). Es wurde Ihnen Gelegenheit gegeben, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 12.07.2012 haben Sie im Wesentlichen vorgebracht, dass Ihre fachliche und inhaltliche Verantwortlichkeit für den Sammlungsbereich Geologie & Paläontologie trotz Organisationsreform unverändert geblieben sei. Lediglich die dienstrechtliche Verantwortung über fünf Personen sei weggefallen, was jedoch Ihrer Meinung nach eine Rücküberstellung in ST14 nicht rechtfertige.

In rechtlicher Hinsicht hat die Dienstbehörde wie folgt erwogen:

Gemäß § 6 Stmk. L-DBR ist die Wertigkeit jeder Stelle unter Anwendung der in § 7 Stmk. L-DBR normierten Bewertungsgrundsätze durch Ermittlung eines Punktewertes festzusetzen. Nach § 7 Stmk. L-DBR wird in einem analytischen Verfahren der Punktewert der Stelle ermittelt. Dabei sind die mit der Stelle verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Wissen, Denkleistung und Verantwortung bilden somit die Hauptbewertungsfaktoren einer Stelle.

Im Zuge der Stellenbewertung wurden die von Ihnen verrichteten Aufgaben und Tätigkeiten erhoben. Die vom Universalmuseum Joanneum erstellte und von Ihnen unterfertigten Arbeitsplatzbeschreibung wurde dabei vollinhaltlich in die Bewertungsgrundlage übernommen.

Wie aus dem nachstehenden Bewertungsgutachten ersichtlich, wurde ein Punktewert von 483 HAY-Punkten ermittelt. Gemäß § 6 Abs. 1 Stmk. L-DBR sind Stellen mit einem Punktewert zwischen 436 und 501 Punkten der Gehaltsklasse ST 14 zugeordnet.

Wird ein Bediensteter aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, in eine niedrigere Gehaltsklasse rücküberstellt, gebührt ihm gemäß § 185 Stmk. L-DBR eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage. Diese beträgt ab einer mindestens einjährigen Verwendung in der höheren Gehaltsklasse 75 %, ab einer sechsjährigen Verwendung 100 % der Gehaltsdifferenz.

Die Änderung der Wertigkeit Ihrer Stelle ist auf eine von Ihnen nicht zu vertretende Organisationsänderung zurückzuführen, weshalb Ihnen eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage in der Höhe von 100 % der Differenz zwischen Ihrem bisherigen Gehalt (ST 15) und dem Gehalt Ihrer neuen Einstufung (ST14) gebührt.

Nachstehend das Bewertungsgutachten im Detail:"

Es folgt die Wiedergabe des Gutachtens, wobei jedoch Textteile desselben fehlen. Sodann heißt es im Bescheid weiter:

"Zu Ihrem Einwand der weiterhin bestehenden fachlichen und inhaltlichen Verantwortlichkeit:

Konkret bringen Sie vor, wie bisher den Sammlungsbereich Geologie & Paläontologie nach Außen und Innen zu vertreten und dafür fachlich und inhaltlich verantwortlich zu sein. Eine Rücküberstellung um eine Gehaltsklasse, nur weil Sie nicht mehr für fünf Personen dienstrechtlich verantwortlich sind, erscheint Ihnen unangemessen.

Dem entgegnet die Dienstbehörde wie folgt: Die mit 01.05.2011 in Kraft getretene Organisationsreform des Universalmuseums Joanneum führte zu einer Zusammenlegung mehrerer Abteilungen, wovon auch Ihre Organisationseinheit betroffen war. Die ursprüngliche Organisation sah nach der Geschäftsführung eine Departmentebene, danach eine Abteilungsebene und gegebenenfalls noch eine Referatsebene vor. Das Universalmuseum Joanneum setzte sich bis Ende 2011 aus 6 Departments und insgesamt 24 Abteilungen zusammen. In dieser Struktur waren Sie Leiter der Abteilung Geologie und Paläontologie und als solcher fachlich und dienstrechtlich verantwortlich für 5 MitarbeiterInnen.

Im Zuge der durchgeführten Organisationsreform wurde die Ebene der DepartmentleiterInnen aufgelöst und die ehemals 24 Abteilungen durch Zusammenlegung auf 14 Abteilungen reduziert. Die von Ihnen bis 30.04.2011 geleitete Abteilung Geologie und Paläontogie wurde mit der Abteilung Mineralogie unter der Leitung von Dr. Y zusammengeführt und bildet seit 01.05.2011 die Abteilung Geowissenschaften. Seit diesem Zeitpunkt sind Sie nicht mehr Abteilungsleiter mit einer dienstrechtlichen und fachlichen Letztverantwortung, sondern Chefkurator mit einer rein fachlichen Verantwortung im Teilbereich Geologie und Paläontogie. Die Letztverantwortung liegt aber auch in diesem Teilbereich bei Ihrem vorgesetzten Abteilungsleiter.

Als Chefkurator eines Teilbereiches koordinieren Sie die fachliche Zusammenarbeit mit den Ihnen zugeteilten MitarbeiterInnen und sind Ansprechpartner für die vorgesetzte Stelle. Dafür ist ein hohes Maß an Kommunikation erforderlich, was im Rahmen der Stellenbewertung im Subfaktor 'Kommunikation' entsprechend berücksichtigt wurde.

Entgegen der von Ihnen vertretenen Auffassung ist die Tatsache, dass Sie seit 01.05.2011 nicht mehr Abteilungsleiter sind, jedoch sehr wohl bewertungsrelevant. Dies deshalb, da der Verlust der Letztverantwortung als Abteilungsleiter zu einer niedrigeren Bewertung im Subfaktor Managementwissen führt."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2013/12/0004 protokollierte Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde, auf welchen auch schon die Gegenschrift gegen den erstangefochtenen Bescheid verweist, wurde letzterer gemäß § 62 Abs. 1 AVG iVm § 1 DVG dahingehend berichtigt, dass das Sachverständigengutachten nunmehr vollständig wie folgt wiedergegeben wurde:

TABELLE NICHT DARSTELLBAR

Sonstige Stellenspezifikationen

Anforderungsprofil:

 

Fachliche Anforderungen:

Doktorratsstudium Erdwissenschaften

Persönliche Anforderungen:

Keine Angaben.

Vertretungen:

Keine Angaben.

Bemerkungen:

 

1. Fragestellung:

Der Personaleinsatz ersuchte am 13.02.2012 um Bewertung des Dienstpostens des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist seit 1. Mai 2011 Chefkurator für Geologie und Paläontologie (ohne Leitungsfunktion), nachdem die Bereiche Geologie und Mineralogie zur Abteilung Geowissenschaften zusammengeführt wurden.

2. Bewertungsgrundlage:

Die vom Universalmuseum Joanneum übermittelte Stellenbeschreibung wurde vollinhaltlich übernommen.

3. Bewertung:

siehe umseitige Details

Zusatzinformation:

Frau E. teilte am 10.04.2012 telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer gegenüber den unterstellten Mitarbeitern kein Weisungsrecht hat.

Für die Zusammenarbeit mit den fachlich zugeteilten Mitarbeitern wird vom Beschwerdeführer nach wie vor ein hohes Maß an kommunikativer Beeinflussung gefordert bzw. muss er auch motiviert agieren, doch liegt aus dienstrechtlicher Sicht die Gesamt- und Letztverantwortung in der Mitarbeiterführung beim zuständigen Abteilungsleiter.

In der Ausprägung des Subfaktors Managementwissen ergibt sich dadurch ein geringerer Rohpunktewert, wodurch sich in der Gesamtpunktedarstellung ein Stellenwert der Gehaltsklasse ST 14 errechnet.

BEWERTUNGSDETAILS

Einreihung: ST 14 / A III-VII

Bewertungszeile: E+ I 3 / E 3 / V3 / ST 14 (483 HAY-Punkte)

  

Bewertungsmodell: HAY Land Steiermark

TABELLE NICHT DARSTELLBAR

Gegen diesen Berichtigungsbescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2013/12/0039 protokollierte Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des zweitangefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.

Die belangte Behörde legte auch die Akten dieses Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 5 Abs. 1 und 2 Z. 2 des Steiermärkischen

Zuweisungsgesetzes, LGBl. Nr. 64/2002 lautet:

"§ 5

Dienstbehörden

(1) Die Ausübung der Diensthoheit gegenüber den dem Rechtsträger im Sinne des § 3 Abs. 1 zugewiesenen Landesbeamten erfolgt durch das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder Geschäftsführung des Rechtsträgers.

(2) In dieser Funktion ist das zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers für alle Personalangelegenheiten der zugewiesenen Landesbeamten zuständig, mit Ausnahme folgender Angelegenheiten:

… ,

2. eine allfällige Überstellung, Rücküberstellung oder Beförderung,

…"

Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage betreffend die Bewertung von Arbeitsplätzen gemäß §§ 5, 6 und 7 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003 (Stmk L-DBR), wird auf die Wiedergabe dieser Bestimmungen im hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2005/12/0180 verwiesen.

Gemäß § 18 Abs. 6 Stmk L-DBR (Stammfassung) ist die Versetzung eines Beamten/einer Beamtin mit Bescheid zu verfügen.

§ 20 Stmk L-DBR (Stammfassung) lautet:

"§ 20

Verwendungsänderung

(1) Wird der Beamte/die Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung abberufen, so ist ihm/ihr gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner/ihrer Dienststelle zuzuweisen.

(2) Die Abberufung des Beamten/der Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten/der Beamtin nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. dem Beamten/der Beamtin keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie derselben Gehaltsklasse zugeordnet ist."

Gemäß § 146 Abs. 1 Stmk L-DBR (Stammfassung) umfasst das Besoldungsschema St. die Gehaltsklassen 1 bis 24. Nach Abs. 2 leg. cit. setzt die Einreihung in eine der 24 Gehaltsklassen eine Verwendung auf einer gemäß § 6 bewerteten und in der Einreihungsverordnung ausgewiesenen Stelle voraus.

Gemäß § 183 Abs. 1 Stmk L-DBR (Stammfassung) wird das Gehalt der vollbeschäftigten Bediensteten im Besoldungsschema St. durch die Gehaltsklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.

§§ 184 und 185 Stmk L-DBR (Stammfassung) lauten:

"§ 184

Überstellung

(1) Die Überstellung ist die Einreihung eines/einer Bediensteten in eine andere Gehaltsklasse.

(2) Bei einer Überstellung von einer Gehaltsklasse in eine andere Gehaltsklasse ändern sich die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

§ 185

Ergänzungszulage auf Grund einer Rücküberstellung

(1) Wird ein Bediensteter/eine Bedienstete aus Gründen, die er/sie nicht zu vertreten hat, durch Verwendungsänderung oder Versetzung von seiner/ihrer bisherigen Verwendung abberufen und in eine niedrigere Gehaltsklasse rücküberstellt, gebührt dem/der Bediensteten das Gehalt der niedrigeren Gehaltsklasse zuzüglich einer (ruhegenussfähigen) Ergänzungszulage.

...

(5) Wird ein Bediensteter/eine Bedienstete aus Gründen, die er/sie selbst zu vertreten hat, durch Verwendungsänderung oder Versetzung von seiner/ihrer bisherigen Verwendung abberufen und in eine niedrigere Gehaltsklasse rücküberstellt, gebührt dem/der Bediensteten das Gehalt jener Gehaltsklasse, auf das er/sie auf Grund seiner/ihrer Verwendung nach seiner/ihrer Abberufung Anspruch hat. Ein Anspruch auf eine Ergänzungszulage besteht nicht."

I. Zur Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid:

Im Hinblick auf die Zugehörigkeit des zweitangefochtenen Bescheides zum Rechtsbestand hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Überprüfung den erstangefochtenen Bescheid in der Fassung, die er durch den zweitangefochtenen Berichtigungsbescheid erhalten hat, zu Grunde zu legen (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E 267 zu § 62 AVG wiedergegebene Judikatur).

Der erstangefochtene Bescheid erweist sich aus folgenden Erwägungen (auch unter Berücksichtigung seiner Berichtigung durch den zweitangefochtenen Bescheid) als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet:

§ 184 Abs. 1 Stmk L-DBR ließe sich von seinem Wortlaut her als Ermächtigung an die Dienstbehörde zur Setzung einer eigenständigen rechtsgestaltenden dienstrechtlichen Maßnahme, nämlich einer "Überstellung" in eine niedrigere Gehaltsklasse deuten; eine am Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG orientierte Auslegung schließt es aber aus, dass die vorzitierte Bestimmung - wie es ihre isolierte Betrachtung möglich erscheinen ließe - die Dienstbehörde ermächtigen sollte, eine Rücküberstellung des Beamten in eine niedrigere Gehaltsklasse ohne das Vorliegen gesetzlich näher umschriebener Voraussetzungen vorzunehmen.

Was unter "Rücküberstellung" zu verstehen ist erschließt sich vielmehr aus § 185 Abs. 1 und 5 Stmk L-DBR, wonach eine solche dann vorliegt, wenn der Beamte "durch Verwendungsänderung oder Versetzung … abberufen und in eine niedrigere Gehaltsklasse rücküberstellt wird". Die Rücküberstellung stellt somit die gehaltsrechtliche Folge einer verschlechternder Verwendungsänderung oder Versetzung dar.

Aus dem Grunde des § 20 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 iVm § 18 Abs. 6 Stmk L-DBR handelt es sich bei der für die "Rücküberstellung" des Beamten essentiellen Personalmaßnahme der verschlechternden Verwendungsänderung oder Versetzung um eine mittels dienstbehördlichen Bescheides zu erledigende Verwaltungssache.

Zu den Voraussetzungen einer qualifizierten Verwendungsänderung im Dienstklassensystem hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. April 2013, Zl. 2012/12/0116, Folgendes ausgeführt:

"Ebenso wie § 40 Abs. 2 BDG 1979 sieht auch das steiermärkische Regelungssystem gemäß § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 249 Stmk L-DBR zwei Arten von (bescheidmäßig zu verfügenden) qualifizierten Verwendungsänderungen vor, nämlich die Abberufung des Beamten ohne Zuweisung einer neuen Verwendung (§ 20 Abs. 2 Z 2 Stmk L-DBR bzw. § 40 Abs. 2 Z 3 BDG 1979) oder die Zuweisung einer gegenüber der bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertigen Verwendung (§ 20 Abs. 2 Z 1, für Beamte des Dienstklassensystems in Verbindung mit § 249 Stmk L-DBR bzw. § 40 Abs. 2 Z 1 und 2 BDG 1979).

Nach der Rechtsprechung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt zu § 40 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 stellt die Abberufung eines Beamten ohne Neuzuweisung einer Verwendung eine außerordentliche Maßnahme dar. Das dafür erforderliche wichtige dienstliche Interesse muss über das für eine Versetzung an sich erforderliche wichtige dienstliche Interesse, das grundsätzlich nur eine Versetzung mit Zuweisung einer neuen Dienststelle und einer neuen Verwendung abdeckt, noch hinausgehen und ist einer besonders strengen Prüfung zu unterziehen. Wäre dem nicht so, hätte es nämlich die Dienstbehörde im Rahmen der ihr zukommenden, nicht zwingend gesetzlich normierten Organisationsgewalt völlig in der Hand, den gesetzlich vorgegebenen Schutz der Beamten vor derartigen schwerwiegenden Personalmaßnahmen einseitig und ohne entsprechende Überprüfungsmöglichkeit praktisch auszuschalten. Dabei geht die Rechtsprechung der Berufungskommission davon aus, dass für den Beamten Ersatzarbeitsplätze im gesamten Ressortbereich (des Bundes) zu suchen sind und er gegebenenfalls (als gegenüber einer Abberufung schonendere Variante) auf solche zu versetzen ist (vgl. hiezu etwa den Bescheid der Berufungskommission vom 7. Juli 2009, Zl. 39/11-BK/09, mit weiteren Hinweisen).

Sind solche Ersatzarbeitsplätze vorhanden, so kommt eine (qualifizierte) Verwendungsänderung nur in der Form der Abberufung des Beamten unter gleichzeitiger Zuweisung einer neuen Verwendung an seiner Dienststelle in Betracht. Dabei umfasst das im Zuge einer Versetzung oder einer ihr gleichzuhaltenden qualifizierten Verwendungsänderung abzuführende Verfahren nicht nur die Abberufung vom bisherigen Arbeitsplatz, sondern auch die Zuteilung eines neuen konkreten Arbeitsplatzes. Bei einer anderen qualifizierten Verwendungsänderung als jener gemäß § 40 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 handelt es sich um die Zuweisung einer neuen Verwendung auf Dauer (vgl. den Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 10. September 2009, Zl. 61/11-BK/09, wobei - was schon aus dem Erfordernis der Führung eines einheitlichen Verfahrens folgt - diese Rechtsprechung davon ausgeht, dass auch die Zuweisung der neuen Verwendung - uno actu - bescheidförmig zu erfolgen hat).

Bei der Setzung einer solchen Maßnahme ist die Dienstbehörde verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht, von mehreren Möglichkeiten einer neuen Verwendung des Beamten die für ihn schonendste zu wählen."

Diese - dort für Beamte des Dienstklassenschemas getroffenen -

Aussagen sind auch auf Beamte des St. Schemas zu übertragen. Erwächst eine - den vorzitierten Voraussetzungen entsprechende - qualifizierte Verwendungsänderung unter Zuweisung einer neuen Verwendung in Rechtskraft, so wird - wie sich aus § 146 Abs. 2 Stmk L-DBR ergibt - der Beamte ex lege in die niedrigere Gehaltsklasse, welche seiner neuen Verwendung entspricht, rücküberstellt (vgl. zur ex lege Überstellung als Folge einer Option in das St. Schema das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2005/12/0180). Eines eigenständigen rechtsgestaltenden Verwaltungsaktes der "Rücküberstellung" bedarf es nicht.

An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass § 5 Abs. 2 Z. 2 des Steiermärkischen Zuweisungsgesetzes die Rücküberstellung als eigenen (der Landesregierung vorbehaltenen) Kompetenztatbestand ausweist. Mit diesem Tatbestand ist nichts anderes als die Vornahme einer qualifizierten Verwendungsänderung oder einer verschlechternden Versetzung (mit der dann ex lege eintretenden gehaltsrechtlichen Konsequenz der Rücküberstellung) gemeint.

Aus dem Vorgesagten folgt, dass eine eigenständige Rücküberstellung nicht erfolgen durfte. Vielmehr hätte die dafür zuständige Landesregierung den gesetzlich gebotenen Rechtsakt einer qualifizierten Verwendungsänderung zu setzen gehabt. Dieser hätte - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - rechtens jedenfalls aus der spruchgemäßen Abberufung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung der neuen Verwendung zu bestehen gehabt. In diesem Zusammenhang hätte sich die belangte Behörde auch mit dem Vorliegen "schonenderer Varianten" im Verständnis gleichwertiger Arbeitsplätze, die dem Beschwerdeführer hätten zugewiesen werden können, auseinanderzusetzen zu gehabt.

Hinzu kommt, dass der erstangefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer nach seinem unbestrittenen Vorbringen am 10. Dezember 2012 zugestellt wurde. Er verfügte somit eine rückwirkende Rücküberstellung schon zum 1. Dezember 2012. Zwar ist ein Grundsatz, wonach ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt erst für die Zeit nach seiner Erlassung Rechtswirkungen entfalten kann, in dieser allgemeinen Form der österreichischen Rechtsordnung fremd. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit das jeweils anzuwendende Gesetz zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung ermächtigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2011/12/0045). Eine solche Ermächtigung ist dem Stmk L-DBR aber nicht zu entnehmen (dies gilt auch für qualifizierte Verwendungsänderungen).

Aus all diesen Gründen erweist sich der erstangefochtene Bescheid als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer aber auch zu Recht als Verfahrensmängel, dass ihm im Zuge des Verwaltungsverfahrens kein rechtliches Gehör zum Sachverständigengutachten gewährt wurde sowie, dass letzteres jedenfalls schon deshalb einer schlüssigen Begründung entbehrt, weil die Methode zur Errechnung des Punktewertes der Stelle nicht offengelegt wurde (vgl. zu diesem Erfordernis insbesondere das auch schon in der Beschwerde zutreffend zitierte hg. Erkenntnis vom 20. November 2009, Zl. 2008/12/0226, auf dessen Entscheidungsgründe und Vorgaben betreffend die Bewertung von Arbeitsplätzen nach dem Stmk L-DBR gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).

Der erstangefochtene Bescheid war daher wegen Vorgehens der inhaltlichen Rechtswidrigkeit aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung im Verfahren zur hg. Zl. 2013/12/0004 gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

II. Zur Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid:

Im Hinblick auf die unter einem erfolgte Aufhebung des mit dem zweitangefochtenen Bescheid berichtigten erstangefochtenen Bescheides ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Prüfung des zweitangefochtenen Bescheides weggefallen (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 27. Mai 2004, Zl. 2002/03/0174, mwH). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zu einer Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wenn weder die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Beschwerde noch für eine Sachentscheidung oder Klaglosstellung im formellen Sinn (Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch eine Verwaltungsbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof) vorliegen (vgl. hiezu gleichfalls das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2004 mwH).

Da die Entscheidung über die Kosten im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde wird gemäß § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch im Verfahren zur hg. Zl. 2013/12/0039, abgesehen.

Wien, am 13. November 2013

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