VwGH Ra 2016/12/0006

VwGHRa 2016/12/000627.7.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Zens und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, in der Revisionssache der K H in G, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 23. November 2015, Zl. LVwG 49.5-2754/2015-3, LVwG 49.5-2755/2015- 3, LVwG 49.5-2756/2015-3, LVwG 49.5-2757/2015-3, betreffend Zurückweisung eines Antrags i.A. Verleihung einer Leiterstelle (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §8 impl;
B-VG Art133 Abs4;
DienstrechtsNov 2007 Art13 Z10;
DienstrechtsNov 2007 Art13 Z11;
DienstrechtsNov 2007 Art13 Z9;
LDAG Stmk 1998 §1;
LDAG Stmk 2013;
LDAG-V Stmk 2013;
LDG 1984 §26 Abs6;
LDG 1984 §26 idF 2007/I/053;
LDG 1984 §26a idF 2007/I/053;
LDG 1984 §27 Abs1a;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden der Revisionswerberin gegen die Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. August 2015, mit welchen die Anträge der Revisionswerberin auf bescheidmäßige Feststellung über das Ausscheiden aus dem Leiterbestellungsverfahren für vier Volksschulen in Graz mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen worden waren, als unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht erklärte die Revision gemäß § 25a VwGG als unzulässig.

2 Das Verwaltungsgericht vertrat zusammengefasst die Ansicht, dass § 26 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG 1984) und das Stmk. Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013 (StLDAG 2013) die Behörde zu einem bestimmten objektiven Verhalten verpflichten würden. Es handle sich um Selbstbindungsnormen, mit denen eine "rechtliche Verdichtung" und damit die Einräumung von subjektiven Rechten im Sinne von § 8 AVG nicht verbunden sei. Den Ausspruch betreffend die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Zur Zulässigkeit der Revision führt die Revisionswerberin im Wesentlichen aus, dass durch das LDG 1984 in Verbindung mit dem StLDAG 2013 sowie der Verordnung zum Stmk. Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013 (StLDAG-VO 2013) entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts eine "rechtliche Verdichtung" gegeben sei. Es sei durch die genannten Bestimmungen eine äußerst detailreiche Regelung hinsichtlich Sachkriterien und Abläufen geschaffen worden. Zu der Frage, ob mit Blick auf die im vorliegenden Fall maßgeblichen Regelungen den Mitbewerbern im Verfahren betreffend die Verleihung der Stelle eines Schulleiters Parteistellung zukomme, fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.

5 Mit diesem Vorbringen gelingt es der Revisionswerberin nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darzulegen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Bei dieser Beurteilung ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

6 § 26 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984 idF BGBl. I Nr. 53/2007, lautet auszugsweise:

"Schulleiter

§ 26 ...

(6) In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden."

§ 1 Stmk. Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013 (StLDAG 2013), LGBl. Nr. 74/2013, lautet auszugsweise:

"1. Abschnitt

Auswahl von Schulleiterinnen/Schulleitern

§ 1 Auswahlkriterien und Bewertung

(1) Die Auswahl und Reihung der Bewerberinnen/Bewerber für den Besetzungsvorschlag gemäß § 26 Abs. 6 LDG 1984 erfolgt nach objektiven Auswahlkriterien und einem vorgegebenen Punktebewertungsverfahren mit einer maximal erreichbaren Punktezahl von 1.000 Punkten. Die Auswahlkriterien und die jeweils erreichbare maximale Punktezahl ergeben sich aus nachstehender Tabelle: ..."

Die Verordnung zum Stmk. Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013 (StLDAG-VO 2013), LGBl. Nr. 76/2013, trifft nähere Regelungen zu der Punktevergabe hinsichtlich einzelner Auswahlkriterien.

7 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit dem hg. Beschluss vom 16. November 2015, Ro 2015/12/0012, unter anderem zu §§ 26, 26a LDG 1984 in der Fassung der Novellen BGBl. I Nr. 55/2012 und BGBl. I Nr. 65/2015 ausgeführt hat, wurde eine die Parteistellung eines Bewerbers um eine Leiterstelle begründende "rechtliche Verdichtung" durch diese Normen nicht bewirkt, sodass Rechte eines solchen Bewerbers durch die Ernennung eines Mitbewerbers nicht verletzt werden können (vgl. zur Rechtslage in der Fassung des Art. 13 Z 9 und 10 der Dienstrechtsnovelle 2007, BGBl. I Nr. 53, auch den hg. Beschluss vom 22. April 2009, 2009/12/0065; vgl. grundlegend zu den Voraussetzungen für die Parteistellung im Ernennungsverfahren das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, 2012/12/0147, sowie den hg. Beschluss vom 27. September 2011, 2011/12/0122).

8 Eine "rechtliche Verdichtung" ist auch nach dem insoweit klaren Inhalt des in Ausführung der §§ 26 Abs. 6 und 27 Abs. 1a des LDG 1984 ergangenen StDLAG 2013 sowie der StDLAG-VO 2013 nicht erfolgt. Diesen Vorschriften sowie der dem StDLAG 2013 zu Grunde liegenden Regierungsvorlage der Steiermärkischen Landesregierung (LR-Geschäftszahlen ABT06-366/2013-63 und ABT06-03.00-35/2013-70) lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass mit der Normierung detaillierter Auswahlkriterien sowie von Verfahrensbestimmungen - in Abänderung der bisherigen Rechtslage - auch eine "rechtliche Verdichtung" dergestalt einhergehen sollte, dass künftigen Bewerbern auf die Einhaltung dieser Bestimmungen ein subjektives Recht zukäme. Insoweit ist durch die Novellierung keine entscheidende Änderung im Charakter dieser Vorschriften als bloße Selbstbindungsnormen eingetreten (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 21. Februar 2017, Ra 2017/12/0009; zu der Rechtslage nach dem Stmk. LDAG 1998 siehe den hg. Beschluss vom 25. April 2003, 2003/12/0014; vgl. zur Festlegung lediglich verwendungsgruppenspezifischer Voraussetzungen durch Richtlinien des Landesschulrats für Niederösterreich den hg. Beschluss vom 13. Juni 2003, 2003/12/0013; zu Auswahlkriterien mit Punkterahmen siehe den hg. Beschluss vom 13. September 2007, 2007/12/0137).

9 Wenn die Revisionswerberin ins Treffen führt, dass zu der nach StLDAG 2013 sowie durch die StLDAG-VO 2013 maßgeblichen Rechtslage Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehle, wird damit eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht angesprochen. Eine grundsätzliche Rechtsfrage liegt auch dann nicht vor, wenn (wie oben dargelegt) die in der Revision aufgeworfene Frage durch - zu früheren Rechtslagen ergangene und auf die aktuelle Rechtslage übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits geklärt wurde (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Mai 2016, Ra 2016/21/0108). Im Übrigen liegt nunmehr im Hinblick auf den hg. Beschluss vom 21. Februar 2017, Ra 2017/12/0009, auch Rechtsprechung zu der im Revisionsfall maßgeblichen Rechtslage vor.

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgezeigt, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 27. Juli 2017

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