vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 27 LDG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2022

Vertretung des Leiters und Betrauung mit der Leitung

§ 27.

(1) Im Falle einer Verhinderung des Leiters

  1. 1. einer Volksschule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 angehört und das höchste Besoldungsdienstalter aufweist, zu vertreten;
  2. 2. einer Mittelschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der die Lehramtsprüfung für Neue Mittelschulen oder für Hauptschulen bzw. für Sonderschulen bzw. für Polytechnische Schulen abgelegt hat, der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder einer höheren Verwendungsgruppe angehört und das höchste Besoldungsdienstalter aufweist, zu vertreten;
  3. 3. einer Berufsschule ist er unbeschadet des Abs. 4 erster Satz von dem der Schule zugewiesenen Lehrer mit der längsten Verwendung in der höchsten Verwendungsgruppe an Berufsschulen zu vertreten.

(1a) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung des an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Leiters für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 zu regeln. Hiebei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.

(2) Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist‑ erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung ‑ ein Landeslehrer, der bei Vertretung der Leitung einer allgemein bildenden Pflichtschule die besonderen Ernennungserfordernisse für eine allgemein bildende Pflichtschule und bei Vertretung der Leitung einer Berufsschule die besonderen Ernennungserfordernisse für die Berufsschule erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist. Die Leiterin oder der Leiter einer Schule kann mit ihrer oder seiner Zustimmung aus besonderen Gründen, die mit der Erhaltung von Schulstandorten oder einer höheren Schulorganisation im Zusammenhang stehen, zusätzlich mit der Leitung einer oder zwei weiterer allgemein bildender Pflichtschulen betraut werden.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zur Stellvertretung des Leiters verpflichtete Lehrer auf seinen Antrag von der Vertretungspflicht entbunden werden.

(4) Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter des Leiters bestellt ist (§ 52 Abs. 11), vertritt dieser den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Abs. 1, 1a und 2 gelten auch für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich.

Schlagworte

Schulleiter, Abwesenheit des Leiters, Entbindung

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40249586

Stichworte