VwGH Ra 2017/12/0009

VwGHRa 2017/12/000921.2.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, in der Revisionssache des Dipl. Päd. W W in G, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 14. November 2016, Zl. LVwG 49.27-2206/2015-4, betreffend Bestellung zum Schulleiter (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
LDAG Stmk 1998 §1;
LDAG Stmk 2013;
LDAG-V Stmk 2013;
LDG 1984 §26 Abs6;
LDG 1984 §27 Abs1a;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Er bewarb sich um die in der Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark vom 8. November 2013 ausgeschriebene Leiterstelle an der neuen Mittelschule G.

2 Mit Bescheid vom 19. Juni 2015 wies die Steiermärkische Landesregierung seine am 22. Mai und 17. Dezember 2014 eingebrachten Anträge auf bescheidmäßige Feststellung über das ihm gegenüber (wegen Nichterreichen des Mindeststandards hinsichtlich zweier Auswahlkriterien) erklärte Ausscheiden aus dem Leiterbestellungsverfahren mangels Parteistellung zurück.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. November 2016 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) seine dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Es erklärte gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.

4 Begründend verwies das LVwG auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennung und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren bestehe. Auch aus dem Vorliegen von an die Behörde gerichteten und diese verpflichtenden Normen über die bei der Ernennung zu beobachtenden Gesichtspunkte erwachse dem einzelnen Beamten weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse. Einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten komme lediglich bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes zu. Eine solche rechtliche Verdichtung sei aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgeblichen Aspekte normativ gefasst seien, es sich dabei nicht bloß um Selbstbildungsnormen handle und wenn ein Rechtsanspruch überdies nicht ausdrücklich verneint worden sei. Vor diesem Hintergrund vermögen weder § 26 Abs. 1 LDG 1984 noch die Bestimmungen des StLDAG 2013 eine solche rechtliche Verdichtung - zumal hinsichtlich nicht in den Besetzungsvorschlag aufgenommene Bewerber wie den Revisionswerber - zu begründen.

Zwar werde in den Bestimmungen des StLDAG 2013 die Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien durch ein Punktesystem und die Begutachtung der Bewerber durch ein externes Unternehmen sowie durch den Landesschulrat vorgesehen. Diese Bestimmungen verpflichteten jedoch lediglich die die Stellenbesetzung vornehmende Behörde zu einem bestimmten objektiven Verhalten. Sie stellen somit Selbstbindungsnormen dar, mit denen eine "rechtliche Verdichtung" und damit die Einräumung eines subjektiven Rechts iSd § 8 AVG nicht verbunden sei. Die Zurückweisung des vom Revisionswerber gestellten Antrages betreffend Feststellung über das Ausscheiden aus dem Leiterbestellungsverfahrens sei somit mangels Parteistellung zu Recht erfolgt.

Die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision folge daraus, dass das LVwG im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden habe und dabei überdies eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu beurteilen gewesen sei.

Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete Revision erweist sich als unzulässig:

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Dazu macht die Revision geltend, dass das StLDAG 2013 und die in seiner Ausführung ergangene StLDAG-VO detaillierte Regelungen der Sachkriterien und Abläufe enthielten, bei denen es sich - entgegen der vom LVwG vertretenen Ansicht - nicht lediglich um Selbstbindungsvorschriften handle.

9 Letzteres trifft jedoch nach dem insoweit klaren Inhalt des in Ausführung der §§ 26 Abs. 6 und 27 Abs. 1a des LDG 1984 ergangenen Steiermärkischen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetzes 2013 (StDLAG 2013), LGBl. Nr. 74/2013, sowie der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 2013 über die Objektivierung des Auswahlverfahrens für Schulleitungen (Verordnung zum Steiermärkischen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetzes 2013 - StDLAG-VO 2013), LGBl. Nr. 76/2013, nicht zu. Diesen Vorschriften sowie der dem StDLAG 2013 zu Grunde liegenden RV der Steiermärkischen Landesregierung (LR-Geschäftszahlen ABT06-366/2013-63 und ABT06- 03.00-35/2013-70) lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass mit der Normierung detaillierter Auswahlkriterien sowie von Verfahrensbestimmungen - in Abänderung der bisherigen Rechtslage - auch eine "rechtliche Verdichtung" dergestalt einhergehen sollte, dass künftigen Bewerbern auf die Einhaltung dieser Bestimmungen ein subjektives Recht zukäme. Insoweit ist durch die Novellierung keine entscheidende Änderung im Charakter dieser Vorschriften als bloße Selbstbindungsnormen eingetreten.

10 Somit steht die Verneinung eines solchen subjektiven Rechts durch das LVwG im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dem insoweit vergleichbaren § 1 des steiermärkischen LLDAG 1998 idF vor dem Inkrafttreten des StDLAG 2013 (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 25. April 2003, 2003/12/0014, vom 22. April 2009, 2009/12/0065, und vom 14. Oktober 2009, 2006/12/0185; zuletzt allgemein auch das hg. Erkenntnis vom 11. November 2016, Zlen. Ro 2016/12/0010, 0011 und 0013, mwN).

11 Die Revision eignet sich somit wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 21. Februar 2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte