VwGH 2006/12/0185

VwGH2006/12/018514.10.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, in der Beschwerdesache der Mag. I M in J, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler und Dr. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Hauptplatz 12/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. November 2005, Zl. FA6B-15.00 - 554/16 - 2005, betreffend die Ernennung der mitbeteiligten Partei (R B, R) zum Leiter der Hauptschule I in F, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §8;
B-GlBG 1993 §40 idF 2004/I/065;
LDAG Stmk 1998 §1;
LDAG Stmk 1998 §2;
LDG 1984 §1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
B-GlBG 1993 §40 idF 2004/I/065;
LDAG Stmk 1998 §1;
LDAG Stmk 1998 §2;
LDG 1984 §1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Hauptschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Auf Grund einer Ausschreibung in der Grazer Zeitung vom 15. Oktober 2004 bewarben sich u.a. die Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligte um die Leitersteller der Hauptschule F.

Vom Kollegium des zuständigen Bezirksschulrates J. wurde die Beschwerdeführerin an dritter, der Mitbeteiligte an zweiter Stelle gereiht. Das Kollegium des Landesschulrates für Steiermark schlug demgegenüber den Mitbeteiligten zur Ernennung vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. November 2005 wurde die in Rede stehende Leiterstelle gemäß §§ 8, 24, 26 und 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 (im Folgenden LDG 1984), sowie gemäß §§ 1 und 2 des Steiermärkischen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetzes 1998, LGBl. Nr. 55 (im Folgenden:

Stmk. LDAG 1998), dem Mitbeteiligten verliehen.

Der Bescheid enthält eine nähere Begründung für die

Ernennungsentscheidung.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid zunächst

Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung jedoch mit Beschluss vom 25. September 2006, B 3695/05-8, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren anlässlich der Bestellung "von Schulleitern" iSd §§ 26 und 26a LDG 1984 sowie in ihrem Recht auf Einhaltung des Frauenförderungs- und Gleichbehandlungsgebotes verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihm aus diesen Gründen aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin geht im Ergebnis von der Zulässigkeit der in Rede stehenden Beschwerde aus und vertritt die Auffassung, dass sie besser oder zumindest gleich gut wie der ernannte Mitbewerber geeignet sei und daher (jedenfalls) auf Grund des Frauenförderungs- und Gleichbehandlungsgebotes hätte ernannt werden müssen.

Zur maßgeblichen Rechtslage wird auf deren Darstellung im hg. Beschluss vom 25. April 2003, Zlen. 2003/12/0014, 0015, mit der Maßgabe verwiesen, dass die vom Landesschulrat für Steiermark erlassenen Entscheidungshilfen für die Besetzung von Leitungsfunktionen an steirischen allgemein bildenden Pflichtschulen vom hier zuständigen Bezirksschulrat J. am 15. Februar 2005 übernommen wurden.

Aus diesen Erwägungen gleicht der hier vorliegende Beschwerdefall in allen entscheidungserheblichen Umständen jenem, welcher dem eben zitierten hg. Beschluss vom 25. April 2003 zu Grunde lag. Aus den in der Begründung dieses Beschlusses, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, dargelegten Erwägungen liegt nach den maßgeblichen Rechtsnormen eine für die Begründung eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 8 AVG erforderliche "rechtliche Verdichtung" nicht vor (vgl. dazu weiters etwa den hg. Beschluss vom 13. September 2006, Zl. 2006/12/0059). Parteistellung auf Grund eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses kommt der Beschwerdeführerin auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit nicht zu. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das von ihr ins Treffen geführte Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (Frauenförderungsgebot beim beruflichen Aufstieg), das gemäß seinem § 40 (idF BGBl. I Nr. 65/2004) u.a. für den von § 1 LDG 1984 erfassten Personenkreis anzuwenden ist, nichts, weil sich auch daraus keine für einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse auf Überprüfung der Ernennung notwendige "rechtliche Verdichtung" im Sinne der im vorliegenden Beschluss zitierten Judikatur ableiten lässt (vgl. dazu den zum BDG 1979 ergangenen hg. Beschluss vom 19. November 2002, Zl. 2002/12/0290). Im Hinblick darauf, dass der ernannte Mitbeteiligte von den vorschlagsberechtigten Kollegien unstrittig in die jeweiligen Vorschläge aufgenommen wurde, kann eine Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin von vornherein ausgeschlossen werden.

Die Beschwerde war daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 14. Oktober 2009

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