VwGH Ra 2015/12/0047

VwGHRa 2015/12/00479.9.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision der Mag. DDr. G R in G, vertreten durch die Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 3. August 2015, LVwG 493.38-5582/2014, betreffend Abberufung von einer Verwendung und Zuweisung einer neuen Verwendung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §58 Abs2 impl;
AVG §60 impl;
B-VG Art133 Abs4;
DBR Stmk 2003 §18 Abs1;
DBR Stmk 2003 §18 Abs2;
DBR Stmk 2003 §18 Abs3 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §29 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark.

2 Zur Vorgeschichte wird auf das die Revisionswerberin betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. November 2013, 2013/12/0026, verwiesen.

3 Mit diesem Erkenntnis wurde ein Bescheid der nunmehr im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 16. Jänner 2013, mit welchem die Revisionswerberin aus Anlass der mit 1. August 2012 in Kraft getretenen Gesamtänderung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und deren damit verbunden Auflösung der Abteilung 9 - Kultur mit sofortiger Wirkung von ihrer Funktion als Leiterin dieser Abteilung abberufen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

4 Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in diesem Erkenntnis die tragende Rechtsauffassung, dass die belangte Behörde schon durch die bloße Abberufung der Revisionswerberin von ihrer bisherigen Verwendung ohne Zuweisung einer neuen Verwendung den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet habe. Auf das Beschwerdevorbringen zur Sachlichkeit der Organisationsänderung und der damit intendierten Personalmaßnahmen musste nicht mehr eingegangen werden.

5 Mit Bescheid vom 4. August 2014 verfügte die belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht abermals die Abberufung der Revisionswerberin mit 1. September 2014 von ihrer Funktion der Leiterin der ehemaligen Abteilung 9 - Kultur aufgrund der mit 1. August 2012 in Kraft getretenen Gesamtänderung der Organisation des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und der damit verbundenen Auflösung der Abteilung 9 - Kultur. Gleichzeitig wurde die Revisionswerberin aus dienstlichem Interessen nach § 18 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR) in die neu geschaffene Abteilung 9 Kultur, Europa, Außenbeziehungen versetzt. Die belangte Behörde sprach ferner aus, dass die Revisionswerberin in der Abteilung 9 Kultur, Europa, Außenbeziehungen als Referentin verwendet und, wie in der Stellenbeschreibung ausgeführt, mit den Aufgaben "Grundlagen- und Strategieentwicklung Kultur- und Kunstförderung sowie Netzwerkarbeit und Koordination zu Themen der Kulturförderung" betraut werde (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. verfügte die belangte Behörde, dass die Revisionswerberin mit 1. September 2014 nach § 184 Stmk. L-DBR in die Gehaltsklasse St 18 rücküberstellt werde, ihr ab diesem Zeitpunkt das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Gehaltsklasse St 18 gebühre und die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe mit 1. Jänner 2015 erfolge.

6 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. Oktober 2014 wies die belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin ab.

7 Das mit Vorlageantrag angerufene Landesverwaltungsgericht Steiermark wies mit dem hier angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG sei nicht zulässig.

8 Das Landesverwaltungsgericht kam dabei zusammengefasst zum Ergebnis, die vorgenommene Organisationsänderung (aus zwei Abteilungsgruppen, 20 Abteilungen und 40 Fachabteilungen seien 16 Abteilungen, mit neun angeschlossenen Fachabteilungen entstanden) diene den von der belangten Behörde dargelegten - nicht als unsachlich zu erkennenden - Zielsetzungen einer "Verflachung und Verschlankung der Strukturen sowie Kostengünstigkeit".

9 Die bisherige Dienststelle (Abteilung 9 - Kultur) der Revisionswerberin sei im Zuge der Organisationsänderung im Hinblick auf die neu geschaffene Abteilung 9 Kultur, Europa, Außenbeziehungen, untergegangen. Durch die Hinzunahme der EU-Agenden und der Angelegenheiten der Auslandssteirerinnen sowie der Entwicklungszusammenarbeit habe sich der bisherige Aufgabenumfang und die Anzahl der Arbeitsplätze nicht bloß unerheblich verändert. Es handle sich auch nicht bloß um die Hinzunahme eines einzigen Referats, sondern habe sich die Anzahl der mit Kulturaufgaben befassten Referate von sechs auf drei Referate und eine Stabsstelle reduziert, womit auch ein Wegfall von Referatsleiterstellen verbunden sei. In Anbetracht der umfassenden Organisationsreform, welche letztlich alle Abteilungen betroffen habe, seien auch keine Anhaltspunkte erkennbar, die für eine "politische Umfärbelung" als Zweck der Organisationsänderung sprächen. Der durch die Organisationsänderung bewirkte Untergang der bisherigen Dienststelle (Abteilung) der Revisionswerberin habe auch den Untergang ihres Arbeitsplatzes bewirkt (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. November 2013, 2013/12/0026).

10 Die Revisionswerberin sei der Beurteilung der belangten Behörde, dass die ihr mit dem angefochtenen Bescheid neu zugewiesene Verwendung die "schonendste Variante" darstelle, nicht konkret entgegengetreten. Andere konkrete freie Leitungsfunktionen, welche als schonendere Varianten in Betracht gekommen wären, seien nicht behauptet worden. Die von der Revisionswerberin begehrte Stelle als Leiterin der Abteilung 9 Kultur, Europa, Außenbeziehungen sei im Zeitpunkt ihrer Abberufung besetzt gewesen. Ein Vergleich der Qualifikationen mit dem jetzigen Leiter der Abteilung sei nicht angezeigt. Eine allfällige Betrauung mit der Leitung der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung freien und in naher Zukunft zu vergebenden freien Stellen des Leiters der Abteilung 13 sowie der Abteilung 3 stelle keine schonendere Variante dar, weil für diese juristische Kenntnisse erforderlich seien, über die die Revisionswerberin nicht verfüge. Die Leitung der Abteilung 1 Organisation und Informationstechnik komme als höherwertige Verwendung nicht in Betracht, weil auf eine gleichwertige Stelle abzustellen sei. Der Zielarbeitsplatz der Revisionswerberin sei auch hinreichend präzisiert.

11 Die Revision sei, so führte das Verwaltungsgericht abschließend aus, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage in Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden. Die belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erstattete eine Revisionsbeantwortung in der sie die Zurückweisung der Revision als unzulässig und hilfsweise deren Abweisung als unbegründet beantragt.

13 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zu kommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

14 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen.

15 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).

16 Zur Darstellung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage wird zunächst gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das Erkenntnis vom 17. April 2013, 2012/12/0116, verwiesen.

17 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, dass das Erkenntnis über weite Strecken unüberprüfbar sei, weil diesem nicht zu entnehmen sei, welche Tatsachenfeststellungen aufgrund welcher Beweiswürdigung getroffen worden wären. Da dem Erkenntnis jegliche Tatsachenfeststellungen und jegliche Begründung der Beweiswürdigung fehlten, weiche es von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den grundsätzlichen Bestandteilen eines Erkenntnisses ab.

18 Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass im vorliegenden Fall trotz der vorhandenen Mängel in der Gliederung des angefochtenen Erkenntnisses (noch) ausreichend erkennbar ist, von welchen Tatsachenfeststellungen das Landesverwaltungsgericht aufgrund welcher Erwägungen ausging, und wie es diesen Sachverhalt rechtlich beurteilte, sodass weder die Rechtsverfolgung durch die Partei noch die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (siehe dazu das Erkenntnis vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076). Eine grundlegende Verkennung der Begründungspflicht im Sinne einer die Zulässigkeit der Revision begründenden offenkundigen Verletzung tragender Verfahrensgrundsätze (vgl. das Erkenntnis vom 25. Mai 2016, Ra 2015/12/0032, 0033) zeigt die Revision nicht auf.

19 Wenn die Revisionswerberin ferner meint, das Verwaltungsgericht weiche von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Oktober 2014, Ro 2014/12/0004, in der Frage ab, ob innerhalb einer Organisationsänderung auch unsachliche Versetzungen gegen einen Beamten möglich seien, übersieht sie, dass das Verwaltungsgericht die von der Revisionswerberin behauptete "parteipolitische Umfärbelung" (anders als in dem zu Ro 2014/12/0004 zu beurteilenden Fall) geprüft und mit näherer Begründung verneint hat. Das dagegen nur allgemein gehaltene Zulässigkeitsvorbringen, dass "eine Vielzahl von Beweisanboten gemacht" worden sei und das Landesverwaltungsgericht "diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren" zu führen gehabt hätte, zeigt die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf.

20 Entgegen den dahingehenden Revisionsausführungen ist das Verwaltungsgericht auch bei der Beurteilung der "Identität des Arbeitsplatzes", die im Fall eines Wechsels der Dienststelle jedenfalls verloren geht, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 17. April 2013, 2012/12/0125, und vom 4. September 2014, 2013/12/0229) nicht abgewichen.

21 Das weitere Zulässigkeitsvorbringen bestreitet schließlich weder konkret die vom Verwaltungsgericht angenommene ausreichend präzise Umschreibung des Zielarbeitsplatzes, noch dass bei der Versetzung die "schonendste Variante" gewählt worden wäre (siehe zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Prüfung "schonenderer Varianten" im Versetzungsverfahren sowie die Zulässigkeit, bereits länger zurückliegende Organisationsänderungen zum Anlass einer Personalmaßnahme wie der in Rede stehenden zu machen den Beschluss vom 16. November 2015, Ra 2015/12/0043, sowie die Erkenntnisse vom 16. November 2015, Ra 2015/12/0044, und vom 4. September 2014, 2013/12/0228).

22 Die Revision war daher mangels Rechtsfrage, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

23 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 9. September 2016

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