VwGH Ra 2015/05/0012

VwGHRa 2015/05/001224.3.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der A P in P, vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Laurenzerberg 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10. Jänner 2015, Zl. LVwG-AV-8/001-2015, betreffend einen Bauauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde Parbasdorf, 2232 Parbasdorf 32; weitere Partei:

Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
B-VG Art133 Abs4;
EMRK Art6;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
B-VG Art133 Abs4;
EMRK Art6;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz leg. cit.).

In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Die Revision (Punkt II.) bringt in dieser Hinsicht vor, sie hänge insbesondere dahingehend von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der erhebliche Bedeutung zukomme,

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