VwGH 2010/18/0144

VwGH2010/18/01448.6.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache des A U in Klagenfurt, vertreten durch Mag. Johannes Mutz, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 5/III, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 23. Februar 2010, Zl. KUVS- 408/4/2009, betreffend eine Angelegenheit des Grenzkontrollgesetzes, den Beschluss gefasst:

Normen

GrekoG 1996 §11 Abs1;
GrekoG 1996 §16 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
GrekoG 1996 §11 Abs1;
GrekoG 1996 §16 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten (der belangten Behörde) vom 23. Februar 2010 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 Grenzkontrollgesetz - GrekoG eine Geldstrafe von EUR 30,-- verhängt. Nach den Feststellungen der belangten Behörde hatte es der Beschwerdeführer am 18. August 2008 anlässlich eines Grenzübertrittes aus Richtung Slowenien kommend als Grenzkontrollpflichtiger unterlassen, sich der Grenzkontrolle zu stellen, indem er das Kraftfahrzeug nicht vor der Haltelinie auf Höhe der Abfertigungskabine angehalten, sondern die Grenzkontrollstelle ohne anzuhalten passiert hatte.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften aufzuheben.

3. Unter Punkt "2. Beschwerdepunkt:" führt die Beschwerde Folgendes aus:

"Der angefochtene Bescheid wird sowohl wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes als auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten."

II.

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.

Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. November 2009, Zl. 2009/18/0375, mwN).

2. Mit dem oben (I.3.) wiedergegebenen Vorbringen der Beschwerde wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Beschwerdepunktes, sondern um die Behauptung von Beschwerdegründen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2010, Zl. 2010/18/0004, mwN).

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 8. Juni 2010

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